Verbotene Werbung in den Programmen von Radio DRS
MEDIENMITTEILUNG
Verbotene Werbung in den Programmen von Radio DRS
BAKOM beanstandet Hinweise auf kulturelle Veranstaltungen gegen Entgelt
Für die auf Schweizer Radio DRS1 und DRS3 ausgestrahlten Hinweise auf
kulturelle Events erhält die SRG eine Gegenleistung und verletzt dadurch
das Werbeverbot in den Radioprogrammen der SRG.
Regelmässig sind auf Schweizer Radio DRS1 und DRS3 kurze Hinweise auf
kulturelle Events wie Konzerte oder Festivals zu hören. Das Radiopublikum
wird mit konkreten Angaben zu Ort, Datum und Preis sowie mit der
Vorverkaufstelefonnummer beliefert. Das BAKOM hat fünf
Veranstaltungshinweise geprüft und kam zum Schluss, dass sie in erster
Linie werbende Züge tragen.
Die Events werden mit werbemässigen Formulierungen angepriesen und die
Hinweise regen die Zuhörenden direkt zum Ticketkauf an. Der
Informationsgehalt rückt gegenüber der Werbewirkung in den Hintergrund.
Für die Verletzung des Werbeverbotes ist entscheidend, dass die SRG von
den Konzertveranstaltern Gegenleistungen in Form von exklusiven
Werbeauftritten rund um die Veranstaltungen sowie Geldzahlungen erhält.
Hinweise auf kulturelle Veranstaltungen sind nicht unzulässig, sie gehören
zum Leistungsauftrag, den die Radio- und Fernsehveranstalter erfüllen
müssen. Die Ausstrahlung von Veranstaltungshinweisen hat aber nach
journalistischen Kriterien und unentgeltlich zu erfolgen.
Das BAKOM hat die SRG aufgefordert, Massnahmen zu treffen, damit sich die
Konzessionsverletzungen nicht wiederholen. Vorerst hat die SRG jedoch die
Möglichkeit, den Entscheid mit Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation anzufechten.
Biel, 25. Februar 2000
Bundesamt für Kommunikation,
Stabsstelle Kommunikation
Auskünfte:
Gabriela Kerkhoven, Aufsicht RTV, 032 327 59 49