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Verbotene Werbung in den Programmen von Radio DRS

MEDIENMITTEILUNG

Verbotene Werbung in den Programmen von Radio DRS

BAKOM beanstandet Hinweise auf kulturelle Veranstaltungen gegen Entgelt

Für die auf Schweizer Radio DRS1 und DRS3 ausgestrahlten Hinweise auf
 kulturelle Events erhält die SRG eine Gegenleistung und verletzt dadurch
 das Werbeverbot in den Radioprogrammen der SRG.

Regelmässig sind auf Schweizer Radio DRS1 und DRS3 kurze Hinweise auf
 kulturelle Events wie Konzerte oder Festivals zu hören. Das Radiopublikum
 wird mit konkreten Angaben zu Ort, Datum und Preis sowie mit der
 Vorverkaufstelefonnummer beliefert. Das BAKOM hat fünf
 Veranstaltungshinweise geprüft und kam zum Schluss, dass sie in erster
 Linie werbende Züge tragen.

Die Events werden mit werbemässigen Formulierungen angepriesen und die
 Hinweise regen die Zuhörenden direkt zum Ticketkauf an. Der
 Informationsgehalt rückt gegenüber der Werbewirkung in den Hintergrund.
 Für die Verletzung des Werbeverbotes ist entscheidend, dass die SRG von
 den Konzertveranstaltern Gegenleistungen in Form von exklusiven
 Werbeauftritten rund um die Veranstaltungen sowie Geldzahlungen erhält.

Hinweise auf kulturelle Veranstaltungen sind nicht unzulässig, sie gehören
 zum Leistungsauftrag, den die Radio- und Fernsehveranstalter erfüllen
 müssen. Die Ausstrahlung von Veranstaltungshinweisen hat aber nach
 journalistischen Kriterien und unentgeltlich zu erfolgen.

Das BAKOM hat die SRG aufgefordert, Massnahmen zu treffen, damit sich die
 Konzessionsverletzungen nicht wiederholen. Vorerst hat die SRG jedoch die
 Möglichkeit, den Entscheid mit Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen
 Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation anzufechten.

Biel,  25. Februar 2000

Bundesamt für Kommunikation,
Stabsstelle Kommunikation

Auskünfte:

Gabriela Kerkhoven, Aufsicht RTV, 032 327 59 49