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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Inkrafttreten der Spielbankengesetzgebung

1. April 2000: Inkrafttreten der Spielbankengesetzgebung und Eröffnung des
Konzessionsverfahrens

Bundesrat verabschiedet liberale Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat hat das neue Spielbankengesetz (SBG) mit den
Ausführungsbestimmungen auf den 1. April 2000 in Kraft gesetzt. Auf den
gleichen Zeitpunkt wird die Eidg. Spielbankenkommission das
Konzessionsverfahren eröffnen. Die liberalen Ausführungsbestimmungen zum SBG
geben den Spielbanken einen im internationalen Vergleich grossen
unternehmerischen Handlungsspielraum. Sie beschränken sich auf Eingriffe,
die zur Erfüllung der Gesetzesziele (Verhinderung von Kriminalität und
Geldwäscherei, Spieler- und Sozialschutz, Förderung des Tourismus und
Sicherstellung von Fiskaleinnahmen) notwendig sind. Umgekehrt hat die
Spielbankenkommission im Falle von Missbräuchen sehr harte Sanktionen zu
ergreifen.

1993 entschieden Volk und Stände mit grossem Mehr, das grundsätzliche
Glücksspielverbot aus der Verfassung zu streichen. Gestützt darauf legte der
Bundesrat im Februar 1997 die Botschaft zu einem neuen Bundesgesetz über die
Glücksspiele und Spielbanken vor. Die Eidg. Räte verabschiedeten das Gesetz
im Dezember 1998. Es wird zusammen mit den Ausführungsbestimmungen auf den
1. April 2000 in Kraft gesetzt.

In der vom Bundesrat verabschiedeten Spielbankenverordnung werden die
Voraussetzungen und Rahmenbedingungen für den Betrieb der künftigen
Spielbanken genau festgelegt:

Konzession

Für den Betrieb einer Spielbank braucht es eine Standort- und eine
Betriebskonzession. Die Spielbankenbanken-Verordnung legt im Detail die
Voraussetzungen für eine Konzession fest. Konzessionsgesuche können bei der
Eidg. Spielbankenkommission (ESBK) zuhanden des Bundesrates eingereicht
werden. Der Entscheid des Bundesrates ist nicht anfechtbar. Selbst wenn alle
Konzessionsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht kein Rechtsanspruch auf die
Erteilung einer Konzession. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen
gegen die Spielbankengesetzgebung kann die ESBK die Konzession entziehen.

Anforderungen an den Spielbetrieb

Wichtig für einen reibungslos funktionierenden Spielbetrieb ist ein
Qualitätsmanagementsystem, das jede Spielbank betreiben muss. Dieses System
stellt sicher, dass das elektronische Abrechnungs- und Kontrollsystem, das
Sicherheitskonzept sowie das Kameraüberwachungssystem befolgt bzw.
unterhalten werden. Im Sozialkonzept muss die Spielbank ferner
suchtpräventive Massnahmen für gefährdete Spieler sowie Aus- und
Weiterbildungsmassnahmen für das Personal darlegen. Als weitere
suchtpräventive Massnahme darf die Spielbank weder Darlehen noch Vorschüsse
gewähren.

Unterschiedliches Spielangebot

Spielbanken mit einer Konzession A (Grand Casinos) dürfen 13 Arten der
international gängigsten Tischspielen anbieten und eine unbeschränkte Zahl
von Glücksspielautomaten betreiben. Der Höchsteinsatz und der Höchstgewinn
bei Tischspielen und Glücksspielautomaten ist nicht beschränkt. Spielbanken
mit einer Konzession B (Kursäle) dürfen drei aus einer Auswahl der sieben
gebräuchlisten Arten von Tischspielen anbieten und maximal 150
Glücksspielautomaten betreiben. Der Höchsteinsatz und der Höchstgewinn ist
beschränkt. Das Verhältnis zwischen der Anzahl Spieltische (z.B. Roulette,
Black Jack, Baccara) und Geldspielautomaten (Slots) muss in allen
Spielbanken ausgewogen sein (Verhältnis von etwa 1:25).

Vorführungspflicht für alle Geldspielautomaten

Alle Geldspielautomaten müssen der ESBK vorgeführt werden. Diese entscheidet
dann, ob es sich um einen Glücks- oder Geschicklichkeitsspielautomaten
handelt. Mit dieser Vorführungspflicht wird verhindert, dass verkappte
Glücksspielautomaten ausserhalb von konzessionierten Spielbanken betrieben
werden. Geldspielautomaten müssen der ESBK nicht vorgeführt werden, wenn sie
ausschliesslich in einer konzessionierten Spielbank betrieben werden oder
das betreffende Modell bereits in Betrieb ist.

Eigenverantwortung der Spielbank

Bevor Tischspiele, Glücksspielautomaten und Jackpotsysteme in Betrieb
genommen werden dürfen, muss die Spielbank in einer Konformitätserklärung
bestätigen, dass diese den spieltechnischen Anforderungen entsprechen. Im
Gegensatz zum bisherigen staatlichen Zulassungssystem (Homologation des
Bundesamtes für Polizei) liegt damit das ganze Prüfverfahren in Zukunft in
der Eigenverantwortung der Spielbankenbetreiber. Stellt sich bei der
Aufsicht heraus, dass der Tisch, der Automat oder das Jackpotsystem nicht
den spieltechnischen Vorschriften entsprechen, drohen den Verantwortlichen
der Spielbank Haft oder Busse bis zu 500 000 Franken und der Spielbank als
juristischer Person der Konzessionsentzug.

Besteuerung: progressives Abgabemodell

Die Spielbankenabgabe wird auf dem Bruttospielertrag erhoben, d.h. auf der
Differenz zwischen den Spieleinsätzen und den ausbezahlten Spielgewinnen,
sowie auf den von der Spielbank bei gewissen Tischspielen erhobenen
Kommissionen. Die Trinkgelder (Tronc) unterliegen hingegen nicht der
Spielbankenabgabe. Das SBG räumt dem Bundesrat bei der Festlegung des
Abgabesatzes einen Spielraum zwischen 40 und 80 Prozent des
Bruttospielertrags ein. Auf der Basis eines progressiven Abgabemodells legt
die Spielbanken-Verordnung einen unterschiedlichen Besteuerungssatz fest:
Bei Grand Casinos setzt die Progression bei 20 Millionen, bei Kursälen bei
10 Millionen Bruttospielertrag ein. Bis zu diesem Sockelbetrag wird der
Bruttospielertrag mit 40 Prozent besteuert. Je Million zusätzlichen
Bruttospielertrags steigt der Grenzabgabesatz um 0,5 bzw. 1 Prozent.
Aufgrund des Marktpotentials und der vorgesehenen Anzahl Konzessionen ist
davon auszugehen, dass ein Grand Casino 70 bis 90 Millionen und ein Kursaal
25 bis 30 Millionen erwirtschaften werden, woraus sich ein Abgabesatz von 40
bis 50 Prozent bzw. 50 bis 60 Prozent ergibt. Während der ersten vier
Betriebsjahre kann der Bundesrat in begründeten Fällen je nach
Investitionsbedarf den Abgabesatz bis auf 20 Prozent reduzieren.

Aufsicht durch Gebühren und Aufsichtsabgaben finanzieren

Die ESBK, die administrativ dem Generalsekretariat des Eidg. Justiz- und
Polizeidepartement zugeordnet ist, ist für die Behandlung der
Konzessionsgesuche sowie für die Aufsicht über die Spielbanken zuständig.
Eine effiziente Aufsicht ist notwendig, da die Gesetzgebung den Spielbanken
einen relativ breiten unternehmerischen Handlungsspielraum belässt. Der ESBK
steht ein ständiges Sekretariat zur Seite, das ihre Geschäfte vorbereitet
und ihre Entscheide vollzieht. Die Aufsichtskosten werden durch Gebühren für
Verfügungen (z.B. bei der Erteilung von Konzessionen) und durch die
Aufsichtsabgabe gedeckt.

Konzessionsverfahren in zwei Phasen

Der Bundesrat will die Konzessionsentscheide grundsätzlich gleichzeitig
treffen. In seinen bereits am 23. Dezember 1999 verabschiedeten Richtlinien
für die Konzessionspolitik hat er folgenden Zeitplan für das
Konzessionsverfahren festgelegt: Am 1. April 2000 eröffnet die ESBK das
Konzessionsverfahren. Gesuche um eine A- oder B- Konzession, die bis zum 30.
September 2000 bei der Kommission eintreffen, werden in einer ersten Phase
behandelt. Bestehende Kursäle, die an einer B-Konzession interessiert sind,
haben ein Jahr Zeit, um ihr Gesuch einzureichen. Dieses wird ebenfalls in
der ersten Phase behandelt, wenn es bis zum 30. September 2000 zumindest
angemeldet wird. Die ESBK sollte spätestens ein Jahr nach Ablauf der
sechsmonatigen Einreichungsfrist dem Bundesrat ihre Anträge zum Entscheid
über die rechtzeitig eingereichten Gesuche vorlegen. Gesuche, die nach dem
30. September 2000 gestellt werden, wird der Bundesrat in einer zweiten
Phase in der Reihenfolge ihres Eingangs behandeln.

Bern, 23. Februar 2000

Weitere Auskünfte:
Benno Schneider, Präsident der Eidgenössischen Spielbankenkommission,
Tel. 079 / 214 48 75
Markus Huber, Bundesamt für Polizei, Tel. 031 / 322 42 76

Das Spielbankengesetz, die Verordnung über Glücksspiele und Spielbanken
(Spielbankenverordnung) und die (Departements-)Verordnung über die
Anforderungen und den Betrieb von Glücksspielen (Glücksspielverordnung)
sowie der erläuternde Bericht können im Internet unter der Adresse
"http://www.casino2000.ch" abgerufen werden.