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Krankenversicherung: Anpassung des Systems der Wahlfranchisen

Medienmitteilung 23. Februar 2000

Krankenversicherung: Anpassung des Systems der Wahlfranchisen
Ab 2001 sollen die Krankenversicherer für die Wahl einer höheren Franchise
keine Rabatte mehr gewäh-ren dürfen, die grösser sind, als das von den
Ver-sicherten mit der Wahlfranchise zusätz-lich übernommene Kostenrisiko.
Diese Änderung sollte die Prämien oder die Prämienerhöhungen der
Versicherten mit Grundfranchise entlasten. Gleichzeitig sollen die
Versicherer die Prämienrabatte regional abstufen können. Diese Änderung der
Krankenversicherungsverord-nung (KVV) hat der Bundesrat nach einer
Vernehmlassung beschlossen. Den Krankenversicherern entgehen heute durch die
zu hohen Rabatte Prämien-einnahmen, und diese Ausfälle werden dadurch
ausgeglichen, dass sie auf die gesamte Versichertengemeinschaft umgelegt
werden.
Von der Systemkorrektur werden insbesondere Versicherte in Regionen mit
hohem Prämienniveau betroffen sein, da sie auf einen Teil der bisherigen
Rabatte werden ver-zichten müssen. Praktisch alle Kantone stehen hinter
dieser Massnahme zur Herstel-lung der Systemgerechtigkeit.
In der Vernehmlassung vorgesehene Anpassungen der KVV im Hinblick auf ein
neues Abgeltungsmodell für die Abgabe von Arzneimitteln werden in ein
separates Revi-sionspaket ausgegliedert. Auf den 1.4.2000 in Kraft gesetzt
werden hingegen verschie-dene andere Änderungen der KVV, darunter
modernisierte Vorschriften für die Kapital-anlagen der Krankenversicherer.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: 031 / 322 90 04
 Fritz Britt, Vizedirektor
 Chef Hauptabteilung Kranken- und
 Unfallversiche-rung
 Bundesamt für Sozialversicherung
Beilagen: - Medienrohstoff A Das neue Rabattsystem bei Wahlfranchisen
   B Übergangsregelung wahrt die Interessen der Versicherten
   C Medikamente: Neues Abgeltungsmodell
   D Weitere Änderungen
 - Verordnungsänderung
 - Erläuterungen
 - Vernehmlassungsbericht

Medienmitteilungen des BSV sowie weitere Informationen finden Sie im
Internet unter www.bsv.admin.ch
 Medienrohstoff BSV, 23. Februar 2000
A Das Rabattsystem bei Wahlfranchisen
In der Grundversicherung können die Versicherten statt der obligatorischen
Grundfran-chise von 230 Franken für Erwachsene pro Jahr freiwillig eine
höhere Franchise wählen und erhalten dafür einen Rabatt in Prozent der
Prämie. Der prozentuale Rabatt ist nach oben begrenzt. Die wählbaren
Franchisen sollen Ansporn sein zum bewussten Konsum von Behandlun-gen oder
gar zum Verzicht auf Leistungen. Personen, die sich für eine wählbare
Franchise entscheiden, erklären sich nämlich bereit, im Leistungsfall bis zu
einer genau fixierten jährlichen Limite («höhere Franchise») eine grössere
Beteiligung an ihren Krankheitskosten zu übernehmen. Sie erhalten dafür
einen Prämienrabatt, und zwar ungeachtet dessen, ob sie Leistungen
beanspruchen oder nicht und ob sie damit die Franchise ganz oder zum Teil
oder gar nicht zu entrichten haben. Je weniger Leis-tungen sich jemand von
der Krankenkasse vergüten lässt, umso grösser ist die Chance, die Franchise
ganz oder teilweise nicht begleichen zu müssen. In vielen Fällen entspricht
der Rabatt im heutigen System aber einem höheren Betrag als der freiwillig
auf sich genom-mene zusätzliche Kostenanteil. Das heisst, der Versicherte
profitiert in diesen Fällen von einer garantierten Ein-sparung - sogar dann,
wenn er aufgrund entsprechend hoher Arzt-, Spital oder Apo-thekenrechnungen
die gesamte Franchise selbst berappen muss.
Heutige Situation führt zu Benachteiligung von Versicherten
Dieser ungerechtfertigte Spareffekt ist systemwidrig und benachteiligt einen
Teil der Versicherten. Der Krankenkasse entgehen durch die zu hohen Rabatte
Prämien-einnahmen, und diese Ausfälle werden dadurch ausgeglichen, dass sie
auf die ge-samte Versichertengemein-schaft umgelegt werden. Das führt dazu,
dass die Ba-sisprämie der Kasse für sämtliche Versicherten leicht überhöht
ist. Der ungerechtfer-tigte Spareffekt spielt damit aber auf Kosten der
Versicherten, die sich das Risiko einer höheren Franchise finanziell nicht
leisten können oder sich aus gesundheitlichen Grün-den für die
obligatorische Grundfranchise entschieden haben. Damit wird auch dem
Solidaritätsgrundsatz des KVG nicht nachgelebt: Wo sich auf jeden Fall eine
gesicherte Einsparung ergibt, werden die Versicherten mit wählbaren
Franchisen gegenüber Per-sonen mit der Grundfranchise übermässig entlastet.
Mittels der Verordnungsanpassung zu den Wahlfranchisen sollen die
Prämienrabatte den freiwillig auf sich genommenen Kostenanteil nicht
überschreiten. Damit werden im System der Wahlfranchisen
versiche-rungstechnisch nicht begründbare Rabatte ausgeschlossen.
Mit der Verordnungsänderung gibt man den Krankenkassen zudem mehr Autonomie,
indem sie das Rabattsystem dem regionalen Prämienniveau anpassen kön-nen.
Denn heute muss ein Versicherer noch in seinem gesamten geografischen
Tätigkeitsgebiet die gleichen Prozentsätze anwenden. Unter anderem auf diese
Einschränkung ist zu-rückzuführen, dass die Kassen heute beinahe durchgehend
den maximal erlaubten prozentualen Rabatt gewähren, der teilweise
versicherungstechnisch zu hoch ist.
Keine "Quersubventionierung" zwischen Regionen - auch Kantone mit hohem
Prämienniveau stehen praktisch einhellig hinter neuer Regelung
Das Problem der zu hohen Rabatte betrifft vor allem Gebiete mit hohem
Prämienni-veau, also auch insbesondere die Westschweiz. Die Änderung des
Rabattsystems wird eine teilweise Umverteilung der Prämienlast unter den
Versicherten bewirken. Diese Umverteilung findet aber innerhalb der Kasse
und der Region statt. Innerhalb einer Kasse ändert sich zudem nur dort
etwas, wo die Systemgerechtigkeit hergestellt wer-den muss. Dies bedeutet,
dass durch die Korrektur auf keinen Fall Prämiengelder aus einem Teil des
Tätigkeitsgebietes eines Versicherers in einen anderen Teil abfliessen, also
auch nicht beispielsweise von der Westschweiz in die Zentral- oder
Ostschweiz. Für die Versicherten mit Wahlfranchise, welchen heute ein zu
hoher Prä-mienrabatt zu Gute kommt, hat die neue Regelung tendenziell höhere
Prämienrech-nungen aufgrund der Rabatteinbusse zur Folge. Hingegen wirkt die
Korrektur entlas-tend auf die Prämien oder Prämienerhöhungen der
Versicherten mit Grundfranchise. Zum Ausmass der Entlastung können heute
noch keine generellen Angaben gemacht werden. Jeder einzelne
Krankenversicherer wird auf Grund der vorliegenden Änderung für jede Region
seines Tätigkeitsgebietes das notwendige Prämienumverteilungs-volumen
bestimmen müssen und das Ergebnis gegebenenfalls durch eine Anpassung der
Grundprämie berücksichtigen. Das BSV wird den Versicherern entsprechende
Weisungen erteilen.
Drei Viertel der Vernehmlassungen fielen zu Gunsten der Plafonierung der
Prämienra-batte aus. Noch klarer war die Haltung zu Gunsten der
"Regionalisierung" der Rabatte. Insbesondere waren 24 von 26 Kantonen für
die Systemänderung, unter ihnen auch die besonders betroffenen Kantone mit
einem überdurchschnittlichen Prämienniveau.

B Übergangsregelung wahrt die Interessen der Versicherten
Die Änderungen im Rabattsystem bei den Wahlfranchisen treten auf den
1.1.2001 in Kraft.
? Versicherte, die heute eine Wahlfranchise haben, können auf jeden Fall auf
den 1.1.2001 eine tiefere Wahlfranchise oder die Grundfranchise wählen. Sie
müssen dies ihrer Kasse bis zum 30. November 2000 schriftlich mitgeteilt
haben (Eintreffen des Briefs beim Versicherer).
? Hat der Systemwechsel für eine Person mit Wahlfranchise zur Folge, dass
sie im Jahr 2001 eine höhere Prämien bezahlen muss, als im Vorjahr, so gilt
dies auch dann als Prämienerhöhung, wenn die Basisprämie dieser Person an
und für sich nicht erhöht wird: Es gilt die verkürzte Kündigungsfrist von
einem Monat.
? Die Kassen müssen alle Versicherten mit Wahlfranchise bis zum 31. Oktober
2000 schriftlich über die für sie geltenden neuen Prämienrabatte bei
Wahlfranchisen in-formieren. Ebenso müssen sie die Versicherten darüber
informieren, wie und mit welchen Fristen sie die Franchise wechseln können.
 C Medikamente: Neues Abgeltungsmodell
Neues Abgeltungsmodell für die Abgabe von Medikamenten:
Revisionsteil wird ausgegliedert
Die Vernehmlassungsvorlage zu dieser KVV-Revision enthielt Detailregelungen
zur künftigen Preisgestaltung bei den kassenpflichtigen Me-dikamenten und
zur Abgeltung der Apothekerinnen und selbstdispensierenden Ärzte. Diese
Regelungen sollten das im Rahmen der 1. Teilrevision des KVG behandelte neue
Abgeltungsmodell für die Ab-gabe von Medikamenten präzisieren. Die vom
Bundesrat in der Botschaft vorgeschla-gene Neuregelung wird grundsätzlich
vom National- wie auch vom Ständerat unter-stützt. Die Vorlage wird
voraussichtlich aber erst in der Sommersession 2000 verab-schiedet. Aus
diesem Grund und aufgrund entsprechender Argumente in der Ver-nehmlassung
zur KVV-Revision wurde beschlossen, die notwendigen Änderungen der KVV
zusammen mit parallel nötigen Änderungen der
Krankenversicherungs-Leistungs-verordnung in ein umfassendes Paket zu
schnüren, das in den nächsten Monaten in eine separate Vernehmlassung
geschickt wird. In dieses neue Paket ausgegliedert wurden auch leicht
revidierte Bestimmungen im Zusammenhang mit der Herausgabe der
Spezialitätenliste (SL) und der Überprüfung von SL-Medikamenten nach Ablauf
der Patentfrist. Auf diese Weise werden alle hängigen
Verordnungs-Revisionsvorhaben rund um die Vergütung von Medikamenten
gesammelt behandelt.

D Weitere Änderungen
Einige Änderungen der KVV werden auf den 1. April 2000 in Kraft gesetzt. Sie
betreffen modernisierte Vorschriften für die Kapitalanlagen der
Krankenkassen,  detailliertere Grundlagen für die Lieferung von Daten der
Kassen an das Bundesamt für Sozialversi-cherung, die Herausgabe der
Analysenliste sowie die Beschwerdebefugnis des BSV gegen kantonale
Entscheide über die Versicherungspflicht.