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Mit dem neuen Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie ins Jahr 2000

Pressemitteilung
Mit dem neuen Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie ins Jahr
2000
Der Bundesrat hat die Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die
Meteorologie und Klimatologie gutgeheissen und den Zeitpunkt des
Inkrafttretens von Gesetz und Verordnung auf den 1. April 2000 festgesetzt.
Mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 werden die Aufgaben des Bundes im
Bereich Meteorologie und Klima neu geregelt. Das neue Bundesgesetz ersetzt
das alte Gesetz aus dem Jahre 1901 und trägt dem veränderten Umfeld in der
Meteorologie und der Klimatologie Rechnung. Mit der neuen Verordnung bekommt
die Schweizerische Meteorologische Anstalt eine zeitgemässe Bezeichnung:
MeteoSchweiz.
Die Ausführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Meteorologie und
Klimatologie vom ... März 2000 regelt die entsprechenden Detailfragen.
Mit dem vom Bundesrat am 17. November 1999 genehmigten Leistungsauftrag für
die Jahre 2000 - 2003 wird eine praxisnahe und rasche Umsetzung angestrebt.
Das neue Bundesgesetz über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) und die
Ausführungsverordnung betreffen nicht nur die MeteoSchweiz, sondern als
Fachbereichsgesetzgebung sind sie Rechtsgrundlage für alle im Bereich
Meteorologie und Klimatologie tätigen Bundesstellen. Auf Gesetzesstufe ist
neu geregelt, dass MeteoSchweiz neben dem Grundangebot auch ein erweitertes
Dienstleistungsangebot nach kommerziellen Gesichtspunkten unter Beachtung
des Wettbewerbsrechts anbieten kann und dass bestimmte Aufgaben durch den
Bundesrat an Dritte übertragen werden können.
Die Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) regelt die
Zusammenarbeit mit anderen Bundesstellen, die internationale Zusammenarbeit
sowie die Grundsätze der Gebührenregelung.
Meteorologie und Klimatologie haben einen bedeutenden Einfluss auf die
gesamte Bevölkerung. Mit dem Grundangebot wird diesem Bedürfnis der
Öffentlichkeit Rechnung getragen. So werden u.a. Warnungen vor gefährlichen
Wettererscheinungen und die Flugwetterinformation klar als Aufgabe des
Staates für die Allgemeinheit bestätigt. Das erweiterte Angebot
berücksichtigt das gestiegene Interesse an besonderen, kundenspezifischen
Dienstleistungen. Mit dem kommerziellen Angebot wird es MeteoSchweiz
ermöglicht, die kostenintensiven Grundleistungen für die Steuerzahlenden
kostengünstiger zu erbringen. Dass dabei die privaten Anbieter nicht
diskriminiert werden dürfen, wird auch auf Verordnungsstufe bestätigt.
Eidgenössisches Departement des Innern,
Presse- und Informationsdienst
Auskunftsperson:
Gerhard Müller, Stv. Direktor MeteoSchweiz, Tel.: 01 / 256 94 03