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Technische Revision für eine Leistungs- und Kostenoptimierung

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 23.2.2000

Technische Revision für eine Leistungs- und Kostenoptimierung

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung vom
Vernehmlassungsverfahren über die Änderung des AVIG Kenntnis genommen
und die Vorlage mit einer Botschaft an die Eidg. Räte überwiesen.
Künftig sollen sich die Leistungsvereinbarungen mit den Kantonen und
den Arbeitslosenkassen an den erzielten Wirkungen und nicht mehr an
den erbrachten Leistungen orientieren. Diese technische
Vollzugsoptimierung erfolgt im Vorfeld einer ordentlichen
AVIG-Revision.

Ziel der technischen AVIG-Revision ist die Leistungs- und
Kostenoptimierung des heutigen Gesetzes. Die Kantone und die Träger
der öffentlichen und privaten Arbeitslosenkassen erhalten einen
grösseren Gestaltungsspielraum mit finanziellen Anreizen, was einen
effizienteren Einsatz der Mittel bewirken soll. Die grössere Autonomie
bedingt eine erhöhte Eigenverantwortung, bei falscher
Gesetzesanwendung sollen Kantone und Kassenträger stärker in die
Pflicht genommen werden können.

Die neue Leistungsvereinbarung mit den Kantonen bedingt die
Abschaffung des Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
Dadurch werden die Kantone nur noch die Massnahmen anbieten, die für
die Erreichung einer raschen und dauerhaften Vermittlung wirklich
nötig sind. Mit der Abschaffung ist eine neue Berechnungsgrundlage für
die Beteiligung der Kantone an den Massnahmekosten verbunden, welche
sicherstellt, dass nicht einfach aus Spargründen keine oder weniger
Massnahmen angeboten werden.

Im Vernehmlassungsverfahren wurde der Entwurf von den politischen
Parteien und den Wirtschaftsverbänden (Arbeitgeber und Arbeitnehmer)
begrüsst. Bei vielen Kantonen stiess die Neuregelung ihrer
finanziellen Beteiligung an den arbeitsmarktlichen Massnahmen und die
Verschärfung der Haftung auf Ablehnung. Da kein Kanton mehr bezahlen
muss als heute und für die meisten die Aufwendungen sogar sinken, wird
in diesem Punkt am Entwurf festgehalten. Hingegen wird dem Antrag
vieler Kantone auf Einführung einer Haftungsrisikovergütung Folge
geleistet.

Die jetzt überwiesene Vorlage geht auf die Motion von alt Nationalrat
Jean-Pierre Bonny über die Vollzugsstruktur der
Arbeitslosenversicherung zurück. Die Umsetzung bedingt eine
"technische" Gesetzesanpassung, die sich auf die Entschädigung und
Verantwortlichkeit der Vollzugsorgane beschränkt. Die Änderung soll
auf den 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt werden.

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Kommunikationsdienst des EVD

Auskünfte:
Dominique Babey, seco, Direktion für Arbeit, Chef Arbeitsmarkt /
Arbeitslosenver-sicherung, Tel. 031 322 22 73.