"Meteo" verletzt Sponsoring-Bestimmungen
MEDIENMITTEILUNG
"Meteo" verletzt Sponsoring-Bestimmungen
Verstoss gegen die Sponsoring-Vorschriften in der Wettersendung "Meteo" auf
Schwei-zer Fernsehen DRS (SF DRS): Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
beurteilt den Auftritt des Meteomobils, insbesondere jenen am
letztjährigen Automobilsalon in Genf, sowie weitere Sendungen als
gesetzeswidrig.
Im Rahmen der Wettersendung "Meteo" auf SF DRS kommt regelmässig das
sogenannte Me-teomobil zum Einsatz. Es handelt sich um ein von Nissan
unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Geländefahrzeug. Mit dem mit einer
Kamera und einem Schnittplatz bestückten Wagen ist es der Redaktion von
"Meteo" möglich, vor Ort Beiträge fertigzustellen und ins Studio zu
übermitteln.
Rechtlich ist die Autoherstellerin als Sponsorin der Wettersendung "Meteo"
zu betrachten. Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) verlangt zur Sicherung
der Transparenz, dass der Sponsor am Anfang und am Schluss der Sendung
genannt wird. Da SF DRS im Zusammenhang mit dem Meteomobil eine solche
Nennung unterlassen hat, wurden die gesetzlichen Sponsoringbestimmungen
verletzt.
Verboten sind werbende Aussagen zugunsten des Sponsors oder dessen Produkte
innerhalb einer gesponserten Sendung. Das BAKOM hat in einer am
Automobilsalon in Genf aufgenommenen "Meteo"-Sendung einen Verstoss gegen
dieses Verbot festgestellt. In der beanstandeten Sequenz berichtet der
Moderator aus dem Nissan-Stand und neben einem grossen Nissan-Logo stehend
über den Auftritt des Meteomobils am Automobilsalon und verhilft dadurch
Nissan zu einer unerlaubten Werbewirkung.
Eine weitere Verletzungen der Sponsoring-Bestimmungen liegt nach Ansicht
des BAKOM darin, dass SF DRS die Einblendung des Sponsors der laufenden
Uhr vor der "Tagesschau" mit werbewirksamen Slogans verbindet.
Schliesslich ist mit denselben Vorschriften nicht vereinbar, dass in der
durch "Fleurop" gesponserten Sendung "Schlag auf Schlager"
Blumenarrangements des Sponsors beworben und mittels eingeblendeter
Telefonnummer zum Kauf angeboten werden.
Die SRG hat bis Ende März 2000 Zeit, die bemängelte Sponsoring-Praxis den
gesetzlichen Vorschriften anzupassen. Vorerst hat die SRG jedoch die
Möglichkeit, den Entscheid mit Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation anzufechten.
Biel, 18. Februar 2000
Bundesamt für Kommunikation
Stabstelle Kommunikation
Auskünfte:
Gabriela Kerkhoven, Aufsicht RTV, 032 327 59 49