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"Meteo" verletzt Sponsoring-Bestimmungen

MEDIENMITTEILUNG

"Meteo" verletzt Sponsoring-Bestimmungen

Verstoss gegen die Sponsoring-Vorschriften in der Wettersendung "Meteo" auf
 Schwei-zer Fernsehen DRS (SF DRS): Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)
 beurteilt den Auftritt des Meteomobils, insbesondere jenen am
 letztjährigen Automobilsalon in Genf, sowie weitere Sendungen als
 gesetzeswidrig.

Im Rahmen der Wettersendung "Meteo" auf SF DRS kommt regelmässig das
 sogenannte Me-teomobil zum Einsatz. Es handelt sich um ein von Nissan
 unentgeltlich zur Verfügung gestelltes Geländefahrzeug. Mit dem mit einer
 Kamera und einem Schnittplatz bestückten Wagen ist es der Redaktion von
 "Meteo" möglich, vor Ort Beiträge fertigzustellen und ins Studio zu
 übermitteln.

Rechtlich ist die Autoherstellerin als Sponsorin der Wettersendung "Meteo"
 zu betrachten. Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) verlangt zur Sicherung
 der Transparenz, dass der Sponsor am Anfang und am Schluss der Sendung
 genannt wird. Da SF DRS im Zusammenhang mit dem Meteomobil eine solche
 Nennung unterlassen hat, wurden die gesetzlichen Sponsoringbestimmungen
 verletzt.

Verboten sind werbende Aussagen zugunsten des Sponsors oder dessen Produkte
 innerhalb einer gesponserten Sendung. Das BAKOM hat in einer am
 Automobilsalon in Genf aufgenommenen "Meteo"-Sendung einen Verstoss gegen
 dieses Verbot festgestellt. In der beanstandeten Sequenz berichtet der
 Moderator aus dem Nissan-Stand und neben einem grossen Nissan-Logo stehend
 über den Auftritt des Meteomobils am Automobilsalon und verhilft dadurch
 Nissan zu einer unerlaubten Werbewirkung.

Eine weitere Verletzungen der Sponsoring-Bestimmungen liegt nach Ansicht
 des BAKOM darin, dass SF DRS die Einblendung des Sponsors der laufenden
 Uhr vor der "Tagesschau" mit werbewirksamen Slogans verbindet.
 Schliesslich ist mit denselben Vorschriften nicht vereinbar, dass in der
 durch "Fleurop" gesponserten Sendung "Schlag auf Schlager"
 Blumenarrangements des Sponsors beworben und mittels eingeblendeter
 Telefonnummer zum Kauf angeboten werden.

Die SRG hat bis Ende März 2000 Zeit, die bemängelte Sponsoring-Praxis den
 gesetzlichen Vorschriften anzupassen. Vorerst hat die SRG jedoch die
 Möglichkeit, den Entscheid mit Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen
 Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation anzufechten.

Biel, 18. Februar 2000

Bundesamt für Kommunikation
Stabstelle Kommunikation

Auskünfte:

Gabriela Kerkhoven, Aufsicht RTV, 032 327 59 49