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CONFOEDERATIO HELVETICA
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Designschutz

Neuer gesetzlicher Rahmen für den Designschutz

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Botschaft und die Entwürfe für ein neues
Bundesgesetz über den Schutz von Design (Designgesetz) und für eine
Ratifizierung des Haager Musterschutz-Abkommens (Genfer Akte) in der Fassung
von 1999 zuhanden des Parlaments verabschiedet.

Altes Gesetz nicht mehr zeitgemäss

Das neue Designgesetz soll das dieses Jahr exakt 100-jährige Muster- und
Modellgesetz ablösen, das den gesteigerten Anforderungen der modernen
Wirtschaft nicht mehr genügt. Prioritäres Ziel des vorliegenden
Gesetzesentwurfs ist es, den Designschöpfern einen zeitgemässen Designschutz
zur Verfügung zu stellen. Die unumstrittenen Vorteile des geltenden
Gesetzes, insbesondere das einfache und rasche Eintragungsverfahren, sollen
jedoch soweit als möglich beibehalten werden. Das neue Gesetz berücksichtigt
die wirtschaftlichen und rechtlichen Entwicklungen auf nationaler und
internationaler Ebene. Geplant ist auch, die herkömmlichen Begriffe "Muster
 und "Modell" durch den zeitgemässeren Terminus "Design" zu ersetzen. Design
soll künftig geschützt werden, wenn es neu ist, ein gewisses Mass an
Eigenart aufweist und wenn dem Eidgenössischen Institut für Geistiges
Eigentum zusammen mit einem Hinterlegungsgesuch  eine zur Reproduktion
geeignete Abbildung des Designs eingereicht worden ist. Die Schutzdauer wird
von bisher maximal 15 Jahren auf neu höchstens 25 Jahre ausgedehnt.

Designschutz auf internationaler Ebene vereinfacht

Am 2. Juli 1999 wurden die Arbeiten für eine Totalrevision des Haager
Musterschutz-Abkommens erfolgreich abgeschlossen. Bei diesem Staatsvertrag
handelt es sich um ein internationales Registrierungsabkommen, dank dessen
einem Design mit bloss einem Gesuch in allen Mitgliedsstaaten Schutz gewährt
wird. Das neue Abkommen integriert die beiden weltweit vorherrschenden
Schutzrechtssysteme unter einem Dach. Es ist deshalb zu erwarten, dass ihm
weit mehr Staaten beitreten werden, als dies beim geltenden Haager
Musterschutz-Abkommen aus dem Jahre 1960 der Fall war. Die Schweiz hat das
Abkommen am 6. Juli 1999 zusammen mit 23 weiteren Staaten unterschrieben. Es
wurde bei der Ausarbeitung des neuen Designgesetzes vollumfänglich
berücksichtigt. Der Bundesrat beantragt nun dem Parlament, den neuen
Staatsvertrag zu genehmigen und den Bundesrat zu ermächtigen, diesen zu
ratifizieren. Die Ratifizierung wird zu einer zusätzlichen Stärkung des
Designschutzes führen.

Bern, 16. Februar 2000

Weitere Auskünfte:
F. Addor, 031 322 48 02, E. Zloczower, 031 323 77 98
Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum