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Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Abgeltung der kantonalen Betreuungskosten

Bundesrat ändert Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen

Der Bundesrat hat am Mittwoch einer Änderung von Artikel 29 der
Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 zugestimmt und damit das
Berechnungsmodell für die Abgeltung von kantonalen Betreuungskosten
angepasst. Er entsprach damit einem Anliegen der Kantone, die im letzten
Herbst mit einem entsprechenden Antrag an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement gelangt waren. Die Vorsteherin des EJPD, Bundesrätin Ruth
Metzler-Arnold, beauftragte in der Folge das Bundesamt für Flüchtlinge, die
Asylverordnung noch einmal zu überprüfen. Den Kantonen werden nun, gestützt
auf den revidierten Artikel, Personalkosten vergütet, die ihnen
beispielsweise aus dem Führen von Kollektivunterkünften oder aus der
Betreuung und Beratung von Asylsuchenden erwachsen. Mit der neuen
Berechnungsformel lassen sich inskünftig massive Schwankungen bei der
quartalsweisen Abgeltung dieser Aufwendungen verhindern. Die
Verordnungsänderung tritt am 1. März 2000 in Kraft und erhöht den
Bundesbeitrag an die Kantone im laufenden Jahr um ca. 12 Millionen Franken.

Gegenstand der Revision bildet die Berechnung der Abgeltung des kantonalen
Betreuungsaufwandes durch den Bund. Nach dem heutigen System basiert diese
Berechnung auf der Zahl der neuen Asylgesuche pro Kalenderjahr. Massgebend
ist jeweils die Anzahl der Neugesuche zwischen Jahresbeginn und dem
aktuellen Quartal, hochgerechnet auf 12 Monate. Diese Methode wertet die
Asylgesuche des ersten und zweiten Quartals übermässig auf und kann - wie
dies im Jahr 1999 der Fall war - die Berechnung des Bundesbeitrages stark
verzerren. Nach diesem alten System würde die sehr tiefe Zahl der
Asylgesuche seit Anfang Jahr zu einer einschneidenden Kürzung der vom Bund
geleisteten Abgeltung im ersten Quartal 2000 führen.

Neu soll die Anzahl der Zugänge - ohne Hochrechnung - auf Grund von
effektiven Zahlen berechnet werden. Massgebend ist die Anzahl Neuzugänge der
vorangegangenen vier Quartale. Dieses Modell hat den Vorteil, dass die
Schwankungen keine Spitze aufweisen und die Kantone ihrerseits realistisch
budgetieren können. Bei einem massiven Abfall der Neuzugänge erfolgt die
Reduktion der Abgeltung für die Betreuungskosten zeitlich versetzt, so dass
dem nach wie vor hohen Bestand betreuungsbedürftiger Asyl Suchender Rechnung
getragen werden kann. Umgekehrt erhalten die Kantone bei einer massiven
Zunahme der Neuzugänge die Beiträge entsprechend später. Da die Besetzung
von neuen Betreuerstellen ebenfallls Zeit in Anspruch nimmt, hat diese
Verzögerung keine schwerwiegenden Folgen.

Bern, 16. Februar 2000

Weitere Auskünfte:

Informationsdienst des Bundesamtes für Flüchtlinge: Tel. Nr.: 031/325 93 50