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Hormone in Importfleisch

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 9.2.2000

Hormone in Importfleisch

Das Bundesamt für Veterinärwesen hat im vergangenen Jahr vermehrt
Fleischproben aus dem Ausland auf Rückstände von Substanzen
untersucht, welche in der Schweiz als Wachstumsförderer verboten sind.
In insgesamt fünf von 216 Proben wurden unzulässige Mengen solcher
Substanzen festgestellt. Bei drei Proben aus den Niederlanden wurde
der Grenzwert für Clenbuterol überschritten und zwei Proben aus den
USA enthielten Rückstände von Diethylstilbestrol, für welches
Nulltoleranz gilt. Die betroffenen Lieferanten sind von der Liste der
zugelassenen Betriebe gestrichen oder besonderen Auflagen unterworfen
worden. Im selben Zeitraum durchgeführte Untersuchungen an Schweizer
Fleisch gaben zu keinen Beanstandungen Anlass.
Im Zusammenhang mit der Diskussion zwischen der EU und den USA um
Fleisch von hormonbehandelten Tieren hat das Bundesamt für
Veterinärwesen (BVET) vermehrt Rückstandsuntersuchungen bei der
Einfuhr durchgeführt. Untersucht wurden Fleischproben von 21
Lieferanten aus den USA, Südafrika, Namibia, Uruguay, Brasilien,
Frankreich, Italien und den Niederlanden. Zwei Proben aus den USA
erwiesen sich positiv bezüglich des synthetischen Hormons
Diethylstilbestrol (DES), für welches die Nulltoleranz gilt (das BVET
hat darüber am 13. Juli 1999 mit einer Pressemitteilung informiert).
In drei Kalbfleischproben aus den Niederlanden wurde der Grenzwert für
Clenbuterol, ein sogenannter Beta-Agonist, überschritten. Die in der
Schweiz angewendeten sehr empfindlichen Methoden der Analytik wiesen
in insgesamt 70 von 216 Proben Spuren von Substanzen nach, welche hier
zu Lande als Wachstumsförderer verboten sind. Ausser in den namentlich
erwähnten Fällen lag die Menge jedoch 4-200fach unter den vom
Bundesamt für Gesundheit festgelegten Toleranzwerten und damit auch
weit unter jenen Mengen, bei welchen ein negativer Einfluss auf die
Gesundheit des Menschen befürchtet werden muss.

In Fällen wo die geltenden Bestimmungen verletzt werden, erlaubt die
schweizerische Gesetzgebung ein rasches und flexibles Vorgehen:
Lieferanten, deren Sendungen nicht den Vorschriften entsprechen,
werden entweder von der Liste zugelassener Lieferanten gestrichen oder
besonderen Auflagen unterworfen.

Regelmässig werden auch in Schweizer Schlachthöfen Kontrollen
durchgeführt. Im vergangenen Jahr kam es zu keinen Beanstandungen. Der
ausführliche Bericht zum Untersuchungsprogramm in der Schweiz wird im
kommenden März in den Mitteilungen des Bundesamtes für Veterinärwesen
publiziert.

BUNDESAMT FÜR VETERINÄRWESEN
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:
Jakob Schluep, Bewilligungen und Kontrollen, Tel. 031 323 85 10