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Geldwäschereigesetz: Stand der Umsetzung

PRESSEMITTEILUNG

Geldwäschereigesetz: Stand der Umsetzung

Der Bundesrat hat sich heute von Kaspar Villiger, Vorsteher des Eidg.
Finanzdepartementes, über den Stand der Umsetzung des
Geldwäschereigesetzes (GwG) und die Tätigkeit der Kontrollstelle für die
Bekämpfung der Geldwäscherei informieren lassen. Zurzeit ist die
Kontrollstelle schwergewichtig mit der Erteilung von Bewilligungen und
Auskünften, Überprüfungen sowie der Erledigung von Beschwerdeverfahren
beschäftigt. Zahlreiche Gesuche um Direktunterstellung unter das GwG
sind pendent - und noch haben nicht alle Intermediäre realisiert, dass
ohne Bewilligung keine Finanz-Transaktionen für Dritte ausgeführt werden
dürfen. Die Kontrolltätigkeit wurde mit Stichproben in Einzelfällen
aufgenommen. Sie wird zunehmend flächendeckender und wirksamer werden.

Das Geldwäschereigesetz schafft für den gesamten Finanzsektor einen
einheitlichen Standard der Sorgfaltspflichten, die zur Bekämpfung der
Geldwäscherei eingehalten werden müssen. Es basiert auf dem Prinzip der
Selbstregulierung, welche vom Bund kontrolliert wird. Der Aufbau der
Überwachung einer bisher nicht regulierten Branche stellt hohe
Anforderungen und ist erwartungsgemäss nicht ohne Schwierigkeiten
realisierbar. Dies gilt auch für den personellen Aufbau der
Kontrollstelle. Angesichts des Anforderungsprofils und des knappen
Angebots auf dem Arbeitsmarkt ist die Rekrutierung des Teams noch im
Gang.

12 SRO anerkannt - Pendenzen bei Direktunterstellungen

Das GwG gilt seit dem 1. April 2000 ohne Einschränkung für alle
Finanzintermediäre. Damit ist das Ziel, dem Schweizer Finanzplatz bis
zum 31. März 2000 ein branchendeckendes Selbstregulierungssystem zur
Verfügung zu stellen, grundsätzlich erreicht. Bis zum 31. März hat die
Kst GwG zwölf Selbstregulierungsorganisationen (SRO) mit über 3000
Mitgliedern anerkannt. Bei einigen SRO musste die Anerkennung allerdings
mit zahlreichen Auflagen verknüpft werden, damit sichergestellt ist,
dass bis zum Sommer 2000 sämtliche SRO die gleichen Minimalstandards
anwenden. In einem Fall musste das Gesuch einer SRO abgelehnt werden.
Auch nach Ablauf der Anmeldefrist ist die Kontrollstelle mit der
Bewältigung des Gesuchstaus belastet. Am
 meisten fallen die noch hängigen und ständig neu eintreffenden Gesuche
um Direktunterstellung unter das GwG ins Gewicht - per 18. April
handelte es sich um 395 Gesuche, von denen mindestens rund 100 verspätet
oder nachbesserungsbedürftig sind.

Berufsausübung nur mit Bewilligung

Trotz Ablauf der Frist rät die Kontrollstelle allen Finanzintermediären,
die sich dem GwG noch nicht haben unterstellen lassen, schnellstmöglich
ein Gesuch zur Berufsausübung einzureichen. Finanzintermediäre sind grob
gesagt alle, die beruflich Finanz-Transaktionen (z.B. Zahlungsverkehr
oder Geldwechseln) für Drittpersonen ausführen. Dazu gehören nicht nur
Finanzinstitute, Treuhänder oder Anwälte, sondern vielfach auch Hotels,
Tankstellen etc.  Einzelheiten sowie die Formalitäten finden sich im
„Bundesgesetz über die Bekämpfung der Geldwäscherei im Finanzsektor“ und
auf der Internet-Seite der Kontrollstelle
(http://www.efv.admin.ch/gwg/d/index1.htm oder http://www.efv.admin.ch
Rubrik „Kontrollstelle zur Bekämpfung der Geldwäscherei“) . Wer sich
trotz der Klarheit des Gesetzes nicht unterstellen lässt, muss mit
Strafe rechnen oder muss die entsprechende Tätigkeit aufgeben.

Stichproben haben begonnen

Die Kontrollstelle GwG beschränkt ihre Kontrolltätigkeit zunächst auf
exemplarische Einzelfälle von offenkundiger Missachtung des GwG. Eine
flächendeckende Kontrolltätigkeit strebt die Kontrollstelle an, sobald
der Pendenzenberg erledigt und der personelle Vollbestand erreicht ist.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Information: Daniel Eckmann, Delegierter für Kommunikation, 031 322 63
01

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19.4.2000