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Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel tritt am 1. Mai 2000 in Kraft

PRESSEMITTEILUNG

Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel tritt am 1. Mai
2000 in Kraft

Mit der neuen Bundesverfassung wurde die Bindung des Frankens an das
Gold gelöst. Auf Gesetzesstufe wird die Aufhebung der Goldbindung im
Rahmen eines neuen Bundesgesetzes über die Währung und die
Zahlungsmittel (WZG) umgesetzt. Dieses neue Gesetz regelt alle
wesentlichen Eigenschaften von Währung und staatlichem Geld.

Das WZG ist in der Wintersession 1999 von beiden Räten verabschiedet
worden. Die Referendumsfrist ist am 20. April 2000 ungenutzt abgelaufen.
Der Bundesrat hat die Inkraftsetzung auf den 1. Mai 2000 beschlossen.

Mit dem Inkrafttreten des WZG werden die Voraussetzungen für eine
Neubewertung der Goldreserven der SNB sowie für Goldverkäufe geschaffen.
Um negative Auswirkungen auf den Goldpreis zu vermeiden, wird die
Schweizerische Nationalbank (SNB) ihre Goldverkäufe im Rahmen eines
Abkommens vom vergangenen September eng mit den anderen europäischen
Zentralbanken koordinieren. Hingegen bildet das WZG keine Grundlage, um
die nicht mehr benötigten Goldreserven aus der Bilanz der SNB
auszugliedern und für andere öffentliche Zwecke zu verwenden. Hiefür
soll eine spezielle Rechtsgrundlage auf Verfassungsstufe geschaffen
werden. Gemäss dem Beschluss des Bundesrates vom 19. Januar 2000 sollen
für währungspolitische Zwecke nicht mehr benötigte Goldreserven in der
Höhe von 500 Tonnen als Kapital für die Stiftung Solidarische Schweiz
eingesetzt werden. Bei den übrigen 800 Tonnen, einem Vermögen von rund
10,4 Milliarden Franken mit jährlichen Erträgen von rund 300 Millionen
Franken, werden zur Zeit mögliche Verwendungszwecke geprüft: der
gezielte Einsatz für zusätzliche Leistungen bei der AHV sowie für die
Finanzierung von Bildungsmassnahmen, insbesondere im Bereich der neuen
Informations- und Kommunikationstechnologien, sowie des Schuldenabbaus.
Diese Vorhaben benötigen aber separate Rechtsgrundlagen.

Das Münzgesetz wird in das neue Bundesgesetz integriert. Aus dem
Nationalbankgesetz werden die Bestimmungen über die Banknoten ins WZG
übertragen.

Gleichzeitig mit dem WZG wird auch die revidierte Münzverordnung in
Kraft gesetzt, welche an das neue Gesetz angepasst wurde. Als direkte
Folge der definitiven Aufhebung
 der Einlösungspflicht für Banknoten und der Goldparität des Frankens
können ferner die Bundesratsbeschlüsse vom 29. Juni 1954 betreffend den
gesetzlichen Kurs der Banknoten und die Aufhebungen ihrer Einlösung in
Gold und vom 9. Mai 1971 über die Festsetzung der Goldparität des
Frankens aufgehoben werden.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Marianne Widmer EFD / EFV 031 322 54 31
Werner Abegg SNB 01 631 31 11

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im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

12.4.2000