Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

LSVA im Fürstentum Liechtenstein

PRESSEMITTEILUNG

LSVA im Fürstentum Liechtenstein

Bundesrat Kaspar Villiger und der liechtensteinische
Regierungschef-Stellvertreter Michael Ritter haben heute in Bern den
LSVA-Vertrag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein
unterzeichnet. Der Vertrag und die mit ihm zusammen am 29. März 2000 vom
Bundesrat verabschiedete Vereinbarung regeln den Vollzug der LSVA im
Fürstentum Liechtenstein. Der Vertrag muss noch durch das Schweizerische
Parlament und den Liechtensteinischen Landtag ratifiziert werden.

Am 1. Januar 2001 führt die Schweiz die leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (LSVA) ein. Für deren Erhebung wurde eine modernes
elektronisches System entwickelt, das unter anderem ein in den
Fahrzeugen montiertes Erfassungsgerät und technische Installationen
(DSRC-Funkbaken) an den Grenzübergängen zur automatischen Umstellung des
Erfassungsgeräts auf den Status Inland/Ausland umfasst. Aus Gründen der
Vollzugssicherheit wäre somit an der schweizerisch-liechtensteinischen
Grenze die Errichtung besetzter Kontrollstationen mit DSRC-Funkbaken
nötig gewesen. Um dies zu verhindern sowie aus verkehrspolitischen
Gründen, hat die liechtensteinische Regierung beschlossen, die LSVA
gleichzeitig mit der Schweiz einzuführen.

Der Vertrag ermöglicht es, die schweizerischen Zollämter an der
österreichisch-liechtensteinischen Grenze mit den DSRC-Funkbaken
ausgzurüsten. Er schafft die Voraussetzung dafür, dass die seit dem
Inkrafttreten des Zollvertrags am 1. Januar 1924 vollständig offene
Grenze zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein nicht mit
Kontrollstationen für die LSVA versehen werden muss. Solche
Kontrollstellen würden zwar den Zollvertrag nicht verletzen, stünden
aber doch im Widerspruch zu seinem Sinn und Geist. Der verabschiedete
Vertrag definiert die Rahmenbedingungen für die Erhebung der LSVA in
Liechtenstein, während die Vereinbarung die Detailfragen regelt. Die
Schweiz und Liechtenstein stehen sich als gleichwertige Partner
gegenüber, die bestrebt sind, die LSVA nach einheitlichen Regeln im
gemeinsamen Wirtschaftsgebiet zu erheben.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
­ Philippe Flückiger, Chef Sektion Fahrzeuge und
Strassenverkehrsabgaben, Oberzolldirektion, Tel. 031 322 66 93

 Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.
4.11.2000