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Mehrwertsteuergesetz: Inkrafttreten und Ausführungsbestimmungen

PRESSEMITTEILUNG

Mehrwertsteuergesetz: Inkrafttreten und Ausführungsbestimmungen

Der Bundesrat hat heute beschlossen, das von National- und Ständerat am
2. September 1999 verabschiedete Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer
(MWST) auf den 1. Januar 2001 in Kraft zu setzen. Gleichzeitig hat er
die Verordnung mit den Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz
erlassen.

Es handelt sich dabei um Vollzugsvorschriften, mit deren Erlass der
Gesetzgeber den Bundesrat beauftragt hat. Dabei geht es hauptsächlich um
die Festlegung von Abgrenzungen in verschiedenen Bereichen, so
namentlich zur Frage, welche Leistungen als von der Steuer ausgenommene
Heilbehandlungen gelten, welche Zahlungen als nicht zu versteuernde
Subventionen zu betrachten sind, welche Gegenstände unter die Begriffe
der zum reduzierten Satz steuerbaren Bücher, Zeitungen, Zeitschriften
und Medikamente fallen und welche Goldsorten als steuerbefreites Münz-
und Feingold nicht der Steuer unterliegen.

Im Weiteren legt der Bundesrat die Voraussetzungen fest, unter welchen
namentlich diplomatische Missionen, konsularische Posten und
internationale Organisationen sowie diplomatische Vertreter solcher
Einrichtungen Anspruch auf steuerfreien Bezug von Gegenständen und
Dienstleistungen haben. Ferner ordnet er einerseits das Verfahren, das
Unternehmen mit Geschäftssitz im Ausland für die Vergütung
schweizerischer Mehrwertsteuern zu beachten haben. Zudem regelt er das
sogenannte Verlagerungsverfahren, das es bestimmten Steuerpflichtigen
erlaubt, die auf der Einfuhr geschuldete Steuer, statt dem
Einfuhrzollamt zu entrichten, in der Abrechnung mit der Eidg.
Steuerverwaltung zu deklarieren und gleichzeitig als Vorsteuer
abzuziehen, wenn die Voraussetzungen des Vorsteuerabzuges erfüllt sind.
In diesem Zusammenhang ist von grosser Bedeutung, dass der Bundesrat den
für die Anwendung des Verlagerungsverfahrens verlangten Mindestbetrag
des Vorsteuerüberschusses von jährlich Fr. 250'000.-- gemäss geltendem
Recht auf Fr. 50'000.-- gesenkt hat.

Entsprechend den Vorgaben im Mehrwertsteuergesetz legt der Bundesrat
ausserdem fest, welche Beförderungen im internationalen Luft- und
Eisenbahnverkehr von der Steuer befreit sein werden und unter welchen
Voraussetzungen die Margen- oder Differenzbesteuerung in Anspruch
genommen werden kann. Bei dieser Art der
Besteuerung kann für die Umsätze von Gebraucht- und Kunstgegenständen
anstelle des vollen Entgelts lediglich die Differenz zwischen dem
Verkaufs- und dem Ankaufspreis versteuert werden. Der Bundesrat regelt
ausserdem die Bedingungen für die Übermittlung und Aufbewahrung von
Belegen in elektronischer, d. h. in papierloser Form.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Heinz Keller, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 325 77 40

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