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Umsetzung des Finanzleitbildes: Gesunde Finanzen und strukturelle Verbesserungen des

PRESSEROHSTOFF

Umsetzung des Finanzleitbildes: Gesunde Finanzen und strukturelle
Verbesserungen des Steuersystems

1.  Rahmen

Das Spielfeld der Finanzpolitik ist einerseits definiert durch die
übergeordneten Ziele und Grundsätze, andererseits durch die
Wirtschaftslage. Aus diesen beiden Grössen ergibt sich der
Handlungsspielraum für Massnahmen auf der Einnahmen- und Ausgabenseite.

Grundlage der Finanzpolitik des Bundesrats bildet das Finanzleitbild.
Dieses formuliert u.a. das Sanierungsziel, das Steuerquotenziel, das
Wachstumsziel und das Gerechtigkeitsziel. Konkret postuliert es die
nachhaltige Gesundung der Bundesfinanzen, die mittelfristige Senkung der
Steuerquote, die Schaffung neuer Wachstumspotentiale sowie den optimalen
Kompromiss in der Besteuerung zwischen den ökonomischen Erfordernissen
und der Gerechtigkeit.

Das Finanzleitbild verlangt eine über einen Konjunkturzyklus
ausgeglichene Rechnung. Erhöhungen der Steuerquote sind für die
„Finanzierung der der AHV im Lichte der Demographie“ reserviert.

2. Das Steuerpaket

Aufgrund der heutigen Perspektiven zeichnet sich für das Ende der
laufenden Legislatur ein begrenzter finanzpolitischer Handlungsspielraum
ab. Bei Erleichterungen auf der Steuerseite müssen jedoch die Kriterien
des Finanzleitbilds erfüllt sein.

Das Steuerpaket des Bundesrats ist auf strukturelle Verbesserungen des
Steuersystems ausgerichtet. Es besteht aus zwei Teilen. Im ersten Teil
werden als Gesamtpaket konkrete strukturelle Verbesserungen des
Steuersystems in den Bereichen Ehepaar- und Familienbesteuerung,
Umsatzabgabe und Besteuerung selbstgenutzten Wohneigentums vorgestellt.
In einem zweiten Teil werden weitere steuerpolitische Reformen
angesprochen und eine allgemeine Steueramnestie vorgeschlagen .

Das Steuerpaket ist in das Konsolidierungsziel eingebettet, für das mit
der Verabschiedung des Legislaturfinanzplans bereits eine wichtige
Grundlage geschaffen wurde. Über die laufende Legislatur hinaus wird
ferner mit der Schuldenbremse ein Instrument zur Verfügung stehen, das
zur Ausgabendisziplin beitragen und den mittelfristigen
Haushaltsausgleich gewährleisten soll.

3. Der mittelfristige Handlungsspielraum

Der Legislaturfinanzplan (1999-2003) sieht für die laufende Legislatur
ein kumuliertes Defizit von einer Milliarde vor. Er beruht auf dem
Zahlenstand per 17.12.1999; auf eine systematische Aufdatierung wurde
verzichtet. Sie erfolgt zur Zeit im Rahmen der Erstellung des
Voranschlages 2001 sowie des neuen Finanzplans 2002-2004. Die
Mehrausgaben als Folge des Orkans Lothar sowie für die EXPO 02 im Fall
einer Inanspruchnahme der Defizitgarantie sind im Legislaturfinanzplan
vom 17.12.1999 nicht berücksichtigt. Im weiteren sind keinerlei Mittel
für Lohnmassnahmen eingestellt. Diesen Mehrausgaben stehen heute auf der
Einnahmenseite bessere Perspektiven bei der direkten Bundessteuer
gegenüber.

Legislaturfinanzplan vom 17.12.1999: Übersicht
 Voranschlag Legislaturfinanzplan ? W'rate
 2000 2001 2002 2003 1999-2003
Ausgaben (in Mia.)
     ?Vorjahr (in %) 47,4
+2,4 48,3
+1,9 49,6
+2,6 53,0
+6,9
+3,4
Einnahmen (in Mia.)
     ?Vorjahr (in %) 45,6
+7,6 47,4
+3,9 49,7
+4,8 54,7
+10,1
+6,6
Defizit / Einnahmenüberschuss (in Mia.) -1,8 -0,9 +0,1 +1,7
Obergrenze gemäss HHZ 2001 -2,5 -0,9 -1,0 -1,1

Ende 2003 werden nach den heutigen Schätzungen die Darlehen an die
Arbeitslosenversicherung vollständig zurückbezahlt sein. Für das Jahr
2004 resultiert aus diesem Umstand eine Verschlechterung der Rechnung
von rund einer Milliarde.

Die Schätzungen beruhen andererseits auf einer unveränderten
Gewinnausschüttungs-Politik der Nationalbank. Sie wird für die Periode
2003-2008 neu festgelegt werden. Wenn sich die Ertragslage nicht
signifikant verändern, wird die SNB einen grösseren Gewinn ausschütten
können, der zu entsprechenden Mehreinnahmen bei Bund (1/3) und Kantonen
(2/3) führen wird.

Das Verhältnis von Einnahmen- und Ausgabenwachstum lässt per Ende der
laufenden Legislatur gewisse Handlungsspielräume für Steuersenkungen
erwarten. Sie beruhen allerdings auf Annahmen und setzen zwingend eine
Fortführung der Ausgabendisziplin voraus und basieren auf einem
Wirtschaftswachstum bei Vollbeschäftigung.

Die Schätzung des EFD ergibt unter den genannten Bedingungen ab 2003
einen maximalen Spielraum für Einnahmenausfälle von netto  1 - 1,2
Milliarden Franken. Sollten sich die Handlungsspielräume als grösser
erweisen und die Überschüsse höher als erwartet ausfallen, müssen sie
für die Schuldentilgung eingesetzt werden. Dasselbe gilt für den Erlös
aus dem Verkauf von Lizenzen auf dem Gebiet der Telekommunikation.

4. Die Details

Das Steuerpaket ist auf die Bereiche der Ehepaar- und
Familienbesteuerung, der Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums
sowie auf gezielte Entlastungen beim Umsatzstempel beschränkt. Der
Akzent des Steuerpakets ist auf die strukturellen Verbesserungen gelegt.
Die Einnahmenausfälle für sämtliche Massnahmen dürfen netto 1 - 1,2
Milliarden nicht übersteigen.

41.  Ehepaar- und Familienbesteuerung

Reformen im Bereich der Familienbesteuerung stehen im Zeichen einer
grösseren Steuergerechtigkeit. Die heutige Regelung entspricht
Gerechtigkeitsvorstellungen nicht mehr. Es geht bei dieser Reform
erstens um einen Abbau der steuerlichen Benachteiligung von Ehepaaren
gegenüber Konkubinatspaaren. Eltern mit minderjährigen und/oder sich in
Ausbildung befindenden Kindern sollen zweitens im Vergleich zu heute
steuerlich besser gestellt werden. Auf eine einseitige Mehrbelastung der
Alleinstehenden zur Finanzierung der Steuerausfälle soll dabei möglichst
weitgehend verzichtet werden.

Der Bundesrat beabsichtigt, die drei Modelle der Expertenkommission
(Vollsplitting, Individualbesteuerung sowie Familiensplitting) sowie das
Modell des Ständerates (in Erfüllung des Postulates Spoerry) in diesem
Frühjahr in die Vernehmlassung zu geben.

Die Einnahmenausfälle für den Bund dürfen gemäss Vorschlag Bundesrat 900
Millionen nicht übersteigen.  Weitergehende Ausfälle wären zu
kompensieren.

42. Wohneigentum

Vor einem Jahr wurde die Initiative „Wohneigentum für alle“ vor allem
aus finanzpolitischen Überlegungen abgelehnt. Das EFD setzte im
Anschluss an die Abstimmung die Kommission Eigenmietwert/Systemwechsel
ein und beauftragte sie, alternative, aufkommensneutrale Vorschläge
auszuarbeiten. Die Kommission wird ihren Bericht Ende März 2000
abliefern.

Die Besteuerung selbstgenutzten Wohneigentums ist seit Jahren Gegenstand
politischer Diskussionen. Unter dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der
Besteuerung betrachtet, ist die Besteuerung der Eigenmiete sachgerecht.
Widerstand löst denn auch oftmals nicht das System per se aus, sondern
lediglich dessen Auswirkungen auf bestimmte Gruppen (z.B. Rentner mit
amortisierten Hypotheken).

Der vollständige Systemwechsel würde die Aufhebung der Besteuerung der
Eigenmiete sowie des Schuldzinsen- und Unterhaltsabzugs beinhalten.
Schätzungen zufolge wäre der Systemwechsel für den Bund mit
Mehreinnahmen in der Grössenordnung von 200 Millionen verbunden, was ein
Hinweis dafür ist, dass die Eigentümer im heutigen System insgesamt
nicht belastet, sondern begünstigt werden. Der reine Systemwechsel hätte
grosse administrative Vorteile. Er wäre voll auf der Linie einer
Vereinfachung des Steuersystems.

Durch den Systemwechsel würden besonders Ersterwerber schlechter
gestellt, die oft wenig Eigenkapital und ein tiefes Einkommen haben.
Eine gezielte Förderung des Erwerbs von Wohneigentum könnte deshalb
darin bestehen, einerseits den Systemwechsel zu realisieren und
andererseits Ersterwerber durch einen zeitlich und betragsmässig
begrenzten Schuldzinsenabzug steuerlich zu begünstigen.

Weil die heutige Lösung steuersystematisch korrekt ist und die
Hauseigentümer insgesamt begünstigt, hat eine weiter gehende Entlastung
angesichts der nach wie vor gespannten Finanzlage des Bundes keine
Priorität. Die vor einem Jahr eingesetzte Expertenkommission hat denn
auch den Auftrag, per Saldo aufkommensneutrale Vorschläge auszuarbeiten.

Der Bundesrat sieht vor, dass für die Förderung von selbstgenutztem
Wohneigentum lediglich die Mehreinnahmen aus dem Systemwechsel
eingesetzt werden sollen und die Reformen ohne Einnahmenausfälle
auskommen.

43. Umsatzabgabe

Die Umsatzabgabe ist eine Transaktionssteuer. Sie kann von vielen
Käufern und Verkäufern von Wertpapieren durch die Verlagerung von
Transaktionen ins Ausland umgangen werden.

Die Umsatzabgabe hat im letzten Jahr Einnahmen von rund zwei Milliarden
Franken ergeben. Eine ersatzlose Aufhebung der Umsatzabgabe ohne
Kompensation ist finanzpolitisch nicht tragbar.  Eine volle Kompensation
innerhalb des Finanzsektors ist jedoch zur Zeit nicht möglich. Eine
Depotsteuer, bei der ebenfalls die Gefahr einer Abwanderung von Depots
ins Ausland besteht, würde als indirekte Vermögenssteuer wohl politisch
blockiert. Diese Feststellungen sind indes keine grundsätzliche
Kapitulation vor der Frage allfälliger Kompensation innerhalb des
Finanzsektors.

Eine Zwischenlösung könnte in gezielten Befreiungen bestehen. Zu denken
wäre an einen zu definierenden Kreis der institutionellen Anleger oder
an den Handel mit sogenannten inländischen blue chips. Der Vorteil einer
solchen partiellen Befreiung bestünde in der Begrenzung der
Einnahmenausfälle. Der Abwanderung von Geschäften könnte Einhalt geboten
werden.

Die Reformen sind auf gezielte Befreiungen zu beschränken. Der Rahmen
für Einnahmenausfälle wird auf maximal 500 Millionen beschränkt. Weiter
gehende Ausfälle wären innerhalb des Finanzsektors zu kompensieren.

5. Das steuerpolitische Reformumfeld

51. Botschaft zur Volksinitiative für eine Kapitalgewinnsteuer

Die Mängel einer Kapitalgewinnsteuer liegen bei ihrer unzureichenden
Praktikabilität. Es handelt sich um eine wenig ergiebige Steuer, welche
schwierig zu vollziehen ist.

Der Bundesrat lehnt die Initiative ohne Gegenvorschlag ab.

52. Prüfung Beteiligungsgewinnsteuer

Die Beteiligungsgewinnsteuer ist ein partielles Substitut zu einer
umfassenden Kapitalgewinnsteuer. Das Ziel besteht darin, gleichzeitig
mit der Einführung einer Beteiligungsgewinnsteuer das Problem der
wirtschaftlichen Doppelbelastung einer Lösung zuzuführen. Im Endergebnis
würde ein Problem gelöst, das namentlich kleine und mittlere Unternehmen
betrifft, u.a. Finanzierungsentscheide verzerrt und Nachfolgeregelungen
erschwert. Aus Gründen der Standortqualität müsste eine solche Steuer
möglichst ertragsneutral eingeführt werden. Die Entlastung bei der
Besteuerung von Dividenden würde kompensiert durch die Besteuerung von
heute steuerfreien Kapitalgewinnen bei der Realisierung.

Für das vorgeschlagene Vorgehen - die Beteiligungsgewinnsteuer nicht als
einen indirekten Gegenvorschlag zur Initiative in die Botschaft zu
integrieren - sprechen zeitliche Gründe. Es ist nicht möglich, die
notwendigen Abklärungen bis zur Verabschiedung der Botschaft über die
Initiative abzuschliessen.

52. Machbarkeitsstudie für eine Verrechnungssteuer auf ausländischen
Zinserträgen (Quellensteuer nach dem Zahlstellenprinzip)

In der EU gibt es Bestrebungen, die steuerliche Erfassung von
Zinseinkünften innerhalb ihres Hoheitsgebietes durch die Einführung
einer Quellensteuer zu vereinheitlichen. Gemäss dem sogenannten
Koexistenz-Modell hätten die Mitgliedstaaten die Wahl zwischen der
Einführung einer Quellensteuer von 20% nach dem Zahlstellenprinzip oder
der Einführung eines Meldeverfahrens. Innerhalb der EU bestehen dazu
noch offene Fragen.

In Gesprächen mit der EU hat die Schweiz signalisiert, dass es nicht im
Interesse der Schweiz liegen kann, Geschäfte anzuziehen, die nur darauf
ausgerichtet sind, eine allfällige EU-Quellensteuer zu umgehen. Sollte
die EU ein umfassendes und effektives System der Quellenbesteuerung auf
Zinserträgen einführen, wäre die Schweiz bereit, im Rahmen ihres
heutigen Verrechnungssteuersystems und unter Wahrung des
Bankgeheimnisses nach Wegen zu suchen, um Umgehungen der EU-Steuer
möglichst unattraktiv zu machen.

Es geht im heutigen Zeitpunkt darum, sich auf diese Situation
vorzubereiten und zusammen mit der Wirtschaft die Machbarkeit und die
wirtschaftlichen Folgen einer Verrechnungssteuer auf ausländischen
Zinserträgen zu prüfen. Die Lösung würde eine Rückerstattung bei
korrekter Deklaration der Zinserträge beinhalten.

Der Bundesrat will die Machbarkeit einer Verrechnungssteuer für
ausländische Zinserträge prüfen lassen.

6. Die Steueramnestie

Eine allgemeine Steueramnestie bringt nicht nur Mehreinnahmen, sondern
vor allem auch eine spürbare Verbreiterung der Steuerbasis: Bisher dem
Fiskus vorenthaltenes Einkommen und Vermögen wird steuerlich neu
erfasst. Das fördert das Gerechtigkeitsziel:  Die Steuerlast wird
gerechter nach Massgabe der tatsächlichen wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit verteilt.

Steueramnestien können nur in grossen zeitlichen Abständen in Betracht
gezogen werden. Die letzte geht auf das Jahr 1969 zurück. Seither ist
ein Generationenwechsel erfolgt. Es gibt konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass in der Schweiz namhafte Vermögen vorhanden sein könnten, die vom
Fiskus ungenügend erfasst werden und die einen Weg in die Legalität
suchen. Es besteht offenbar da und dort das Bedürfnis, nicht zuletzt im
Gefolge von Erbschaften, reinen Tisch zu machen.

Eine allgemeine Steueramnestie  muss so ausgestaltet werden, dass sie
auf der einen Seite einen genügenden Anreiz für die Steuerpflichtigen
darstellt, hinterzogenes Einkommen zu deklarieren. Auf der andern Seite
darf sie nicht auf die Nachsteuer verzichten, da sonst die ehrlichen
Steuerpflichtigen die Geprellten sind. Mit einem Verzicht auf die
Strafsteuer und einem einfachen Verfahren zur pauschalen Erhebung der
Nachsteuer, mit einem fixen Prozentsatz und unter Abzug einer Frei-
grenze, kann ein Gleichgewicht erzielt werden.

Schliesslich können die Kantone dazu angehalten werden, einen Teil der
durch eine  Steueramnestie erzielten Zusatzeinkünfte für verschärfte
Kontrollen beim Vollzug der Steuergesetzgebung einzusetzen.

 Umsetzung

Geschäft Rechtliche Umsetzung Bericht Vernehm-lassung  Botschaft
Familienbesteue-rung BG direkte Bundessteuer, ev.
Steuerharmonisierungsge-setz - II/2000 IV/2000*)
Selbstgenutztes Wohneigentum BG direkte Bundessteuer,
Steuerharmonisierungsge-setz März 2000 II/2000 IV/2000*)
Umsatzabgabe Stempelsteuergesetz II/2000 II/2000 IV/2000*)
Botschaft Initiative für Kapitalgewinn-steuer Verfassung   II/2000
Beteiligungsge-winnsteuer und Milderung wirtschaftliche Doppelbelastung
BG direkte Bundessteuer, Steuerharmonisierungsge-setz Noch kein Termin
Verrechnungs-steuer auf ausländischen Zinsen Verrechnungssteuergesetz
Noch kein Termin
Steueramnestie Verfassungsartikel, Amnestiegesetz  IV/2000
*) Die Vorlagen sollen als Gesamtpaket in eine Botschaft integriert
werden.

Die Kantone sind von den verschiedenen Reformen in unterschiedlichem
Ausmass betroffen. Zum Teil fallen die Reformen unter die formelle
Steuerharmonisierung. Einnahmenausfälle bei der direkten Bundessteuer
müssen von ihnen zu dreissig Prozent entsprechend ihrem Anteil an den
Einnahmen des Bundes mitgetragen werden. Die kantonalen Finanzdirektoren
werden laufend über die Reformen informiert werden.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

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