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LSVA-Verordnung verabschiedet

PRESSEMITTEILUNG

LSVA-Verordnung verabschiedet

Der Bundesrat hat heute die Verordnung über eine leistungsabhängige
Schwerverkehrsabgabe (LSVA) verabschiedet. Sie tritt auf den 1. Januar
2001 in Kraft und regelt den Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes.
Insbesondere legt sie die Bemessungsgrundlagen für die Abgabe fest,
gewährt nur wenige Ausnahmen und sieht Sonderlösungen einzig für den
unbegleiteten Verkehr sowie für Transporte von Holz, offener Milch und
landwirtschaftlichen Nutztieren.

Die verabschiedete LSVA-Verordnung regelt den Übergang von der heute
geltenden pauschalen zur leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe per 1.
Januar 2001. Der Abgabe unterliegen in- und ausländische  Fahrzeuge für
den Personen- und Sachentransport mit einem Gesamtgewicht von je über
3,5 t. Fahrzeuge für den Personentransport unterliegen weiterhin einer
Pauschalabgabe.

Für die Fahrzeuge für den Sachentransport wird die Abgabe in der Regel
leistungsabhängig erhoben. Die Fahrleistung wird durch ein
elektronisches Erfassungsgerät ermittelt, das bis 2004 den
Fahrzeughaltern gratis abgegeben wird. Die LSVA bemisst sich nach dem
höchstzulässigen Gesamtgewicht eines Fahrzeugs gemäss Fahrzeugausweis.
Der Tarif beträgt emissionsabhängig 2.0 bzw. 1,68 bzw. 1,42 Rappen pro
Tonne Gesamtgewicht und gefahrenen Kilometer.

Verschiedene Fahrzeuge sind von der Abgabe befreit, unter anderem
Militärfahrzeuge, Fahrzeuge der Polizei sowie der Feuer-, Öl- und
Chemiewehren, Ambulanzen, Fahrzeuge des öffentlichen Linienverkehrs,
landwirtschaftliche Fahrzeuge, Fahrschulfahrzeuge und
Veteranenfahrzeuge. Sonderregelungen gibt es lediglich für Fahrten im
Vor- und Nachlauf des unbegleiteten kombinierten Verkehrs sowie für
Transporte von Holz, offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztiere.

Der Vollzug der Abgabe obliegt in erster Linie der Zollverwaltung; für
pauschal veranlagte inländische Fahrzeuge sowie für gewisse Bereiche der
leistungsabhängigen Abgabe sind die Kantone zuständig.

Die LSVA-Verordnung ersetzt die Verordnung über den Einbau von Geräten
für den Vollzug des Schwerverkehrsabgabegesetzes im Jahr 2000, die seit
dem 1. Februar 2000 in Kraft ist.

Das EFD und das UVEK haben vom 10. Mai bis zum 15. Juli 1999 eine
allgemeine Vernehmlassung über die LSVA-Verordnung durchgeführt. Das
Ergebnis dieser Vernehmlassung kann bei der Oberzolldirektion, 3003 Bern
(Fax 031 322 78 72, Telefon 031 322 59 88 oder 323 38 55) bestellt
werden.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
­ Philippe Flückiger, Chef Sektion Fahrzeuge und
Strassenverkehrsabgaben, Oberzolldirektion, Tel. 031 322 66 93
­ Daniel Hug, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben,
Oberzolldirektion, Tel. 031 323 39 28
­ Jürg Marolf, Sektion Fahrzeuge und Strassenverkehrsabgaben,
Oberzolldirektion, Tel 031 323 38 55

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im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

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