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Zollverwaltung: Informatikgestütztes Informations-system für Strafsachen

PRESSEMITTEILUNG

Zollverwaltung: Informatikgestütztes Informations-system für Strafsachen

Der Bundesrat hat heute die Verordnung über das Informationssystem der
Zollverwaltung für Strafsachen verabschiedet und auf den 1. April 2000
in Kraft gesetzt. Damit soll die Zollverwaltung Straffälle in Zukunft
informatikgestützt bearbeiten können. Zudem soll das neue
Informationssystem auch der Behandlung von Amts- und Rechtshilfeersuchen
sowie der Erstellung von Risikoanalysen dienen.

Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) behandelt jährlich über 40'000
Straffälle im Zollbereich sowie insbesondere in den Bereichen der
Mehrwertsteuer, der Tabaksteuer, der Biersteuer, der Automobilsteuer und
der Mineralölsteuer. 1998 wurden insgesamt 41'749 Strafverfahren
eröffnet. Bisher wurden die Straffälle mittels Geschäftskontrollen und
anhand von Registern verwaltet. Dieses System genügt den heutigen
Anforderungen nicht mehr; unter dem Aspekt von wirkungsvollen und
risikogerechten Grenzkontrollen ist es kaum mehr zu verantworten. Das
alte System soll darum durch eine Informatiklösung mit folgenden fünf
Zielen abgelöst werden:

? ?Bearbeitung von Daten von Personen, die einer Widerhandlung im
Zuständigkeitsbereich der EZV verdächtigt werden oder gegen die deswegen
ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden ist.
? ?Bearbeitung von Daten von Personen, die von einem Amts- oder
Rechtshilfeersuchen betroffen sind.
? ?Unterstützung des Vollzugs von Strafen und Massnahmen.
? ?Zollverwaltungsinterne Verbreitung von Angaben über möglicherweise
noch zu begehende Straftaten (Verdachtsmeldungen).
? ?Zielgerichtete Ausgestaltung von Zollkontrollen (Risikoanalyse).

Das Informationssystem wird unter der Verantwortung der Eidgenössischen
Oberzolldirektion durch das Bundesamt für Informatik und
Telekommunikation betrieben. Es wird ausschliesslich durch die
verschiedenen Stellen der EZV (Zollämter, Grenzwachtposten,
Zollkreisdirektionen, Oberzolldirektion) benützt. Diese bearbeiten die
Daten im Rahmen ihrer Zuständigkeit dezentral.  Eine Vernetzung zu
anderen
 Informationssystemen ist unzulässig. Andere Stellen haben keinen
Zugriff auf das Informationssystem. Die Daten aus dem Informationssystem
können im Einzelfall anderen Behörden bekannt gegeben werden.

Wird eine Person im Rahmen der Zollabfertigung an der Grenze
kontrolliert, kann mit Hilfe des Informationssystems ermittelt werden,
ob gegen diese Person ein Strafverfahren hängig ist, ob sie bereits
früher verurteilt worden ist oder ob Verdachtsgründe gegen sie bestehen.
Das Abfragen dieser Informationen an der Grenze ist auf zwei Jahre
befristet; Verdachtsmeldungen dürfen während nur eines Jahres abgefragt
werden.

Die heute verabschiedete Verordnung stellt die Rechtsgrundlage für das
neue Informationssystem dar. Sie regelt insbesondere den Katalog der zu
bearbeitenden Daten, die Zuständigkeit zur Datenbearbeitung, die
Datensicherheit, den Datenschutz und die Aufbewahrungsfrist für die
Daten.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Serge Gumy, Eidg. Oberzolldirektion, 031 322 67 98
Hans Georg Nussbaum, Eidg. Oberzolldirektion, 031 322 65 88

 Weiterführende Informationen zu aktuellen Medienmitteilungen finden Sie
im "Hot Spot" auf unserer Website: www.efd.admin.ch.

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