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Stockwerkeigentümergemeinschaften: Steuerpflichtig ist immer der einzelne Eigentümer

PRESSMITTEILUNG

Stockwerkeigentümergemeinschaften: Steuerpflichtig ist immer der
einzelne Eigentümer

Die Verrechnungssteuer auf Erträgen des Erneuerungsfonds von
Stockwerkeigentümerge-meinschaften soll weiterhin an die einzelnen
Stockwerkeigentümer zurückerstattet werden. In diesem Sinne lehnt der
Bundesrat in seiner Stellungnahme das Konzept der Kommission für
Wirtschaft und Abgaben (WAK) des Nationalrates ab. Die WAK verlangte in
ihrem Bericht vom 26. Oktober 1999 - in Übereinstimmung mit der am 17.
März 1998 von Nationalrat Widrig eingereichten Parlamentarischen
Initiative - die Schaffung einer gesetzlichen Grund-lage für die
Rückerstattung der Verrechnungssteuer an
Stockwerkeigentümergemein-schaften.

Bis 1995 erfolgte die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Zusehen
hin vom Bund an die Stockwerkeigentümergemeinschaften. Daneben
erstatteten jedoch gewisse Kantone die Verrechnungssteuer auch den
einzelnen Stockwerkeigentümern. Diese parallelen Verfahren führten zu
Rechtsunsicherheit und doppelten Rückerstattungen. Aus diesen Gründen
hat die Eidgenössische Steuerverwaltung im Jahr 1995 mittels eines
Kreisschreibens an die kan-tonalen Verrechnungssteuerämter eine
Praxisvereinheitlichung vorgenommen: Damit sind ausschliesslich die
einzelnen Stockwerkeigentümer rückerstattungsberechtigt. Sie haben ihren
Anspruch, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in ihrem
Wohnsitzkanton geltend zu machen.

Die geltende und vom Bundesgericht geschützte Praxis hat sich im Grossen
und Ganzen bei allen Beteiligten gut eingespielt und funktioniert ohne
nennenswerten Mehraufwand. Insbesondere steht sie im Einklang damit,
dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft keine juristische Person und
daher auch nicht steuerpflichtig ist. Vielmehr sind die
Miteigentumsanteile an Grundstücken und deren Ertrag und damit auch die
Anteile am Vermögen und Ertrag aus dem Erneuerungsfonds regelmässig von
den einzelnen Stockwerkei-gentümern zu deklarieren und zu versteuern. Es
entspricht dem Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, wenn ihre
Rückerstattung von der Erfüllung dieser Deklarationspflicht ab-hängig
ist. Anders zu entscheiden hiesse, sich damit abzufinden, dass das
entsprechende Vermö-gen und die daraus fliessenden Erträge teilweise
unversteuert bleiben. Der Bundesrat ist nicht be-reit, einer Lösung
zuzustimmen, die dem Si-cherungszweck der Verrechnungssteuer
widerspricht. Er lehnt deshalb den Antrag der nationalrätlichen
Kommission ab.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Urs Jendly, Eidg. Steuerverwaltung, Tel. 031 / 322.73.35

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