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Bundesrat gegen «Tempo -30-Initiative»

MEDIENMITTEILUNG

Bundesrat gegen «Tempo -30-Initiative»

Der Bundesrat lehnt die Eidgenössische Volksinitiative "für mehr
 Verkehrssicherheit durch Tempo 30 innerorts mit Ausnahmen («Strassen für
 alle») ohne Gegenvorschlag ab. Er hat das Eidg. Departement für Umwelt,
 Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) mit der Ausarbeitung einer
 entsprechenden Botschaft beauftragt.

Zwar ist die Stossrichtung der Initiative, die Steigerung von
 Verkehrssicherheit und Wohnqualität, zu begrüssen. Allerdings schiesst sie
 über das Ziel hinaus: Sie will eine flächendeckende Einführung von Tempo
 30 und nimmt zu wenig Rücksicht auf Ausbaugrad und Erscheinungsbild der
 Strassen.

Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit will der Bundesrat im Rahmen des Neuen
 Finanzausgleichs eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen über die
 Verwendung der allgemeinen Strassenbeiträge an die Kantone vorschlagen:
 Die Kantone sollen die entsprechenden Mittel, die sie vom Bund erhalten,
 künftig auch zur Umgestaltung des öffentlichen Strassenraums innerorts zur
 Förderung der Verkehrssicherheit verwenden.

Ein weiterer Vorschlag des Bundesrates zur Förderung von Zonen mit
 Tempobeschränkung besteht darin, die Voraussetzungen für die Anordnung von
 solchen Zonen zu vereinfachen. Dieser Lösungsansatz kann auf der Stufe von
 Departementsweisungen verwirklicht werden.

Wortlaut der Tempo-30-Initiative

Die Bundesverfassung wird wie folgt ergänzt:

Art. 37bis Abs. 3 (neu)

3Innerorts beträgt die generelle Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Die
 zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Abweichungen verfügen. Sie
 kann insbesondere die Geschwindigkeit auf Hauptstrassen hinaufsetzen,
 sofern diese die Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden und der Schutz der
 Anwohnerschaft namentlich vor Lärm zulassen.

II

Die Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung werden wie folgt ergänzt:

Art. 24 (neu)

Binnen Jahresfrist nach Annahme des Artikels 37bis Absatz 3 durch Volk und
 Stände erlassen die zuständigen Behörden die notwendigen
 Ausführungsbestimmungen und ordnen die entsprechenden
 Höchstgeschwindigkeiten innerorts an.

Bern, 26. Januar 2000

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte: Hugo Schittenhelm, Pressesprecher UVEK, 031/322'55'48