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AHV-Revision: Botschaft zur finanziellen Konsolidierung der sozialen Alters-vorsorge und für einen flexiblen Altersrücktritt verabschiedet

Medienmitteilung    2. Februar 2000

AHV-Revision: Botschaft zur finanziellen Konsolidierung der sozialen
Altersvorsorge und für einen flexiblen Altersrücktritt verabschiedet

Der Bundesrat hat die  Botschaft zur 11. AHV-Revision zuhanden der Eidg.
Räte verabschiedet. Basierend auf einer Gesamtschau der bereits umgesetzten
oder vorgesehenen Massnahmen sowie der finanziellen Perspektiven im Bereich
der Sozialversicherungen legt er für die AHV eine Revision vor, welche die
AHV-Rechnung durch Sparmassnahmen auf der Leistungsseite und Mehreinnahmen
auf der Beitragsseite längerfristig um rund 1,2 Milliarden Franken
entlastet. Im Zentrum der Revision stehen die Konsolidierung der AHV- und
IV-Finanzierung sowie die Flexibilisierung des Rentenalters. Für die
Sicherung der AHV- und IV-Finanzierung wird neben Sparmassnahmen und höheren
Beitragseinnahmen auf eine Erhöhung der Mehrwertsteuer abgestellt. Die
Botschaft thematisiert zudem die Verwendung eines Teils der frei werdenden
Goldreserven der Nationalbank zur sozialen Abfederung der 11. AHV-Revision.
Die entsprechenden Möglichkeiten werden im Rahmen der Arbeiten zur
Goldverwendung zur Zeit geprüft.
Die BVG-Revision hat neben der Koordination mit der AHV-Revision Massnahmen
zugunsten der Konsolidierung und einer optimierten Durchführung zum Ziel.
Die Verabschiedung der Botschaft zur 1. BVG-Revision steht noch aus, wird
den Räten aber rechtzeitig auf die Frühlingssession hin zugeleitet werden.

Basis der bundesrätlichen Diskussion bildete eine in der AHV-Botschaft
enthaltene Gesamtschau über die vom Bundesrat bereits umgesetzten oder
vorgesehenen Massnahmen zur weiteren Entwicklung der Sozialversicherungen
bis 2025. Der Bundesrat zeigt in dieser Darstellung insbesondere die mittel-
und langfristigen finanziellen Perspektiven, d.h. den Finanzbedarf und die
Finanzierungsmöglichkeiten in den Sozialversicherungen auf. Im Frühjahr wird
der Bundesrat den Rahmen abstecken, innerhalb dessen denkbare Massnahmen zur
langfristigen finanziellen Konsolidierung einzubetten sein werden.

- Finanzielle Konsolidierung der AHV durch Sparmassnahmen und Mehreinnahmen

Neben der Zusatzfinanzierung über die schrittweise Anhebung der MWSt wird
die finanzielle Konsolidierung der AHV in erheblichem Ausmass durch
Mehreinnahmen im Beitragsbereich und durch Einsparungen bei den Leistungen
mitgetragen (Erhöhung des Rentenalters der Frauen, neue Regelung der
Witwenrente, Verlangsamung des Rhythmus der Rentenanpassungen). Das
Massnahmenpaket macht auf die Dauer 1,6 Milliarden Franken pro Jahr aus,
wovon die Kosten des flexiblen Rentenalters von 400 Mio. Franken abgezogen
werden müssen. Somit verbleiben Netto-Einsparungen von 1,2 Milliarden
Franken.

- Möglichkeiten zur Verwendung der Goldreserven zur sozialen Abfederung der
11. AHV-Revision

In den nächsten Jahren wird die Schweizerische Nationalbank rund 1300 Tonnen
Gold - die, je nach Goldpreis, knapp 17 Milliarden Franken entsprechen -
verkaufen können, welche nicht mehr für geld- oder währungspolitische Zwecke
gebraucht werden. Nachdem 500 Tonnen für die Stiftung solidarische Schweiz
eingesetzt werden sollen, stellt sich noch die Frage nach der Verwendung der
übrigen 800 Tonnen Gold.

Der Bundesrat ist zum Schluss gekommen, dass für die Verwendung der
überschüssigen Goldreserven neben dem Bildungsbereich und dem Schuldenabbau
die Altersvorsorge im Vordergrund steht. Da eine Einspeisung der
Goldreserven in ihrer Substanz in den AHV-Fonds aber die strukturellen
Finanzierungsbedürfnisse der AHV nicht zu decken vermöchte, prüft der
Bundesrat gegenwärtig im Rahmen der Vorbereitung einer
Vernehmlassungsvorlage zur Verwendung der überschüssigen Goldreserven eine
gezieltere Verwendungsmöglichkeit im Bereich der AHV. Dabei würde der
Vermögensertrag dazu eingesetzt, Massnahmen der 11. AHV-Revision im Bereich
Rentenalter / flexibles Rentenalter und Anpassung der Witwenrente an die
Witwerrente gezielt sozial abzufedern.

Diese zur Sicherstellung eines dauerhaften finanziellen Gleichgewichts der
AHV unumgänglichen Massnahmen könnten in einer Übergangsphase für bestimmte
Personengruppen durch Überbrückungsleistungen, die aus der Anlage des
Verkaufserlöses der überschüssigen Goldreserven finanziert würden, gemildert
werden. Die Vernehmlassungsvorlage zur Verwendung der überschüssigen
Goldreserven wird im Sommer 2000 vorliegen.

- Kernpunkte der 11. AHV-Revision

-- Finanzielle Konsolidierung
Die AHV soll einerseits durch eine schrittweise Erhöhung der Mehrwertsteuer
(MWSt) und durch Massnahmen bei den Beiträgen, anderseits durch Einsparungen
auf der Leistungsseite finanziell gesichert werden. In einem ersten Schritt
soll die MWSt 2003 um 1,5 Prozentpunkte angehoben werden (0,5% für die AHV,
1% für die IV). In einem zweiten Schritt (voraussichtlich 2006) wird maximal
1 MWSt-Prozentpunkt zusätzlich für die AHV notwendig sein. Dieser zweite
Erhöhungsschritt wird so ausgestaltet, dass das Parlament separat darüber
befinden muss und somit das Referendum dagegen möglich ist. Für den Fall
einer Ablehnung des zweiten Schritts wird zum finanziellen Ausgleich
insbesondere eine Einschränkung der Anpassung der Renten an die Lohn- und
Preisentwicklung ins Auge gefasst. Zur möglichst raschen finanziellen
Konsolidierung der IV ist vorgesehen, auf 2003 1,5 Mrd. Franken aus dem
EO-Fonds in die IV zu verlagern. Mit dieser Massnahme kann die grosse
Zinsenlast - die zur Hälfte von der öffentlichen Hand getragen wird -
verringert werden ohne den EO-Fonds und die Leistungen der EO zu gefährden.

Die Vorlage übernimmt entsprechend dem Auftrag des Parlaments auch eine
Massnahme, die ursprünglich im Stabilisierungsprogramm 1998 für die
Bundesfinanzen enthalten war: Der Rhythmus für die Anpassung der Renten an
die Lohn- und Preisentwicklung wird von 2 auf 3 Jahre verlangsamt. Sie
erfolgt aber früher, wenn die aufgelaufene Teuerung 4 Prozent übersteigt.

-- Flexibles Rentenalter
Das vom Bundesrat vorgeschlagene Flexibilisierungsmodell strebt den
Ausgleich von sozialer Zielsetzung und Finanzierbarkeit an. Es geht von
einem ordentlichen Rentenalter für beide Geschlechter von 65 Jahren aus,
ermöglicht aber den Vorbezug einer gekürzten "normalen" Altersrente ab 62
Jahren. Zusätzlich kann ab dem 59. Altersjahr eine halbe Rente bezogen
werden.
Für die Kürzung der vorbezogenen Renten gelten folgende Grundsätze:

- Je später eine Rente vorbezogen wird, desto geringer ist der jährliche
Kürzungssatz.
- Bei tiefen Einkommen fällt die Kürzung geringer aus als bei hohen
Einkommen.
- Nichterwerbstätige Personen, welche die Rente vorbeziehen, bezahlen keine
Beiträge mehr. Der entsprechende Beitragsausfall für die AHV wird aber voll
in die Rentenkürzung eingerechnet.

Unter Anrechnung der Einsparungen von rund 400 Millionen Franken durch die
schrittweise Erhöhung des Rentenalters der Frauen ist dieses Modell für die
AHV und IV zusammen kostenneutral ausgestaltet.

- Einheitlicher Anspruch auf Witwen- und Witwerrenten. Jährl. Einsparungen
(ohne Übergangskosten): 786 Mio. Franken

Die Voraussetzungen für den Bezug einer Hinterlassenenrente werden in der
AHV vereinheitlicht. Für Witwenrenten soll wie schon heute für Witwerrenten
nur noch ein Rentenanspruch bestehen, solange Kinder unter 18 Jahren zu
betreuen sind. Neben einer abfedernden, zeitlich befristeten
Übergangsregelung ist unter anderem auch ein spezieller Schutz für Witwen
und Witwer vorgesehen, die bei vollendetem 18. Altersjahr des jüngsten
Kindes mindestens 50 Jahre alt sind oder die bereits im ordentlichen
Rentenalter stehen: Ihnen steht ein zeitlich unbefristeter Anspruch auf die
Witwen- bzw. Witwerrente zu. Wenn eine Frau im Zeitpunkt des Inkrafttretens
der Revision älter als 50 Jahre ist, gilt für sie das alte Recht (betrifft
laufende Renten wie auch Neuverwitwungen). Für den Anspruch jüngerer Frauen
soll das alte Recht noch drei Jahre nach Inkrafttreten gelten (betrifft
laufende Renten wie auch Neuverwitwungen). Ferner kann der Bundesrat die
Einschränkung der Anspruchsberechtigung aufschieben, wenn die
Arbeitslosigkeit für Personen über 40 entsprechend hoch ist und anhält.

- Mehreinnahmen auf der Beitragsseite

-- Anhebung des Beitragssatzes für Selbständigerwerbende und für
Arbeitnehmende ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber von 7,8% auf 8,1%.
--> Jährl. Mehreinnahmen (AHV): 74 Mio. Franken

-- SinkendeBeitragsskala: Einfrieren der Einkommensgrenze, ab welcher der
volle Beitragssatz der Selbständigerwerbenden von neu 8,1% angewendet wird.
--> Im Inkrafttretenszeitpunkt 0 Mio. Franken, längerfristig Mehreinnahmen
für AHV/IV/EO

-- Aufhebung des Freibetrags für erwerbstätige Personen im Rentenalter.
--> Jährl. Mehreinnahmen (AHV/IV/EO): 240 Mio. Franken davon für die AHV:
202 Mio. Franken

-- Wiedereinführung des Konkursprivilegs für die Sozialversicherungen.
--> Jährl. Mehreinnahmen (AHV/IV/EO/ALV; Schätzung): 50 Mio. Franken

Längerfristige Entlastung des AHV-Finanzhaushalts durch die 11.
AHV-Revision: die wichtigsten Massnahmen

Leistungsseite:
Anpassung Witwenrente                         786 Mio
Rentenalter Frauen 65                            400 Mio
Rhythmus Rentenanpassungen                150 Mio

Beitragsseite:
Beitragssatz der Selbständigerwerbenden  74 Mio

Freibetrag Rentner                                  202 Mio

Zwischentotal
1612 Mio

abzüglich Kosten flexibles Rentenalter                        - 400 Mio

Total  rund                                             1,2 Milliarden
Franken

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:  Tel. 031 / 322 90 33
Alfons Berger, Vizedirektor,   Chef Abteilung AHV/EO/EL,   Bundesamt für
Sozialversicherung

Hinweis an die Medien:
Am Freitag 4.2.2000, 15.00 bis 16.00 Uhr, findet zum Thema AHV-Revision ein
Internet-"Chat" mit Frau Bundesrätin Ruth Dreifuss statt. Adresse:
www.edi.admin.ch