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Verordnung über die Invalidenversicherung wird angepasst

Medienmitteilung 2. Februar 2000
Verordnung über die Invalidenversicherung wird angepasst
Der Bundesrat hat eine Änderung der Verordnung über die
Invalidenversicherung (IVV) beschlossen. Sie betrifft zunächst ein neues
Konzept für die Beiträge an Organisationen der privaten Behindertenhilfe,
das in einem zweijährigen Pilot-versuch getestet wurde. Dieses
Beitragssystem auf der Basis von Leistungsver-trägen beschränkt den Kreis
der Begünstigten auf die Dachorganisationen. Wei-ter werden Versicherte, die
als Teilerwerbstätige oder unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten / der
Ehegattin mitarbeiten, bei der Bemessung ihrer Invalidität nun gleich
behandelt. Schliesslich wird eine Ausnahmeklausel bezüglich der Belegung von
Werkstätten durch Behinderte für die Gewährung von IV-Beiträgen einge-führt.
Diese Änderungen treten am 1. Januar 2001 in Kraft.

Neues Konzept für die Beiträge an Organisationen der privaten
Behindertenhilfe
Das neue Beitragssystem auf Basis von Leistungsverträgen bedingt eine
Umstellung der Organisationen der privaten Behindertenhilfe und die
Verwendung von speziellen Instrumenten für den Vollzug. Aus diesen Gründen
wurde nach einer bundesrätlichen Genehmigung von 1998 ein zweijähriger
Pilotversuch durchgeführt.
Mit dem neuen IV-Beitragssystem wird der Kreis der Begünstigten auf die
Dachorgani-sationen beschränkt, d. h. Organisationen, die ihre Leistungen
auf gesamtschweizeri-scher und sprachregionaler Ebene erbringen. Diese
können die zu erbringenden Leis-tungen an andere Organisationen delegieren,
die somit indirekt Leistungen der Invali-denversicherung erhalten werden.
Die Beziehungen zwischen den Dachorganisationen und dem Bundesamt für
Sozialversicherung sowie die Abgeltung der erbrachten Leis-tungen werden in
Leistungsverträgen geregelt. Mit der Einführung von Leistungsverträ-gen soll
der Vollzug verbessert werden und zugleich werden die Leistungen der
Dach-organisationen differenziert und transparent definiert. Das neue
Beitragssystem ermög-licht eine bedarfsgerechte Finanzierung und eine
wirksame Kontrolle der erbrachten Leistungen.
Organisationen, die vergleichbare Leistungen erbringen, müssen ihre Angebote
koordi-nieren, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden. Für bestehende und neue
Leistungen werden nur dann Beiträge ausgerichtet, wenn sie dem Bedarf
entsprechen. Neue Leis-tungen sollen in erster Linie Behindertengruppen oder
Regionen zugute kommen, für welche das Angebot ungenügend ist. Sie dürfen
nicht von einer anderen Organisation in ähnlicher Form angeboten werden. Ein
Verstoss des Leistungserbringers gegen die vertraglichen Bestimmungen wird
durch Massnahmen sanktioniert, die in den Weisun-gen geregelt werden.
Das Finanzierungssystem für die Transportkostenbeiträge und die Beiträge an
das Be-gleitete Wohnen wird jedoch noch bis 2003 beibehalten. Eine
Umstellung dieses Sys-tems macht keinen Sinn, da vorgesehen ist, dass die
IV-Leistungen für die Transport-kosten und Begleitspesen im Rahmen der 4.
IV-Revision in die künftige Assistenzent-schädigung integriert werden.

Invaliditätsbemessung: Gleichstellung der Teilerwerbstätigkeit und der
unent-geltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten / der Ehegattin
Heute wird bei der Bemessung der Invalidität einer Person ein Unterschied
gemacht, ob sie im Betrieb des Ehegatten / der Ehegattin unentgeltlich oder
in Teilzeit mitarbeitet. Dies ist unbefriedigend. Mit der
Verordnungsänderung wird für beide Fälle eine ge-mischte Bemessungsmethode
eingeführt. Auf Weisungsebene ist die Gleichstellung der beiden Sachverhalte
bei der Invaliditätsbemessung bereits 1993 eingeführt worden. Die
Rechtspraxis wurde dagegen bis heute nicht vereinheitlicht.

IV-Beiträge an Werkstätten
Zur Zeit erhalten die Werkstätten nur dann Beiträge der
Invalidenversicherung, wenn sie mehrheitlich, d.h. zu mehr als 50 %,
Behinderte aufnehmen. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass ein
Abweichen von der 50%-Klausel unter bestimmten Umständen und in vereinzelten
Fällen ohne Gefährdung der IV-Subventionierung sinnvoll sein kann. Eine
Ausnahmeklausel, wie sie nun eingeführt wird, gilt bereits für die Heime.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: 031/ 322 92 09
 Claudine Bumbacher
 031 / 322 90 13
 Daniela Foffa
 Abteilung Invalidenversicherung
 Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: Verordnungstext und Erläuterungen

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