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Bundesrat eröffnet Vernehmlassungsverfahren zu Bauspar-Vorlage

PRESSEMITTEILUNG

Bundesrat eröffnet Vernehmlassungsverfahren zu Bauspar-Vorlage

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats will den
Kantonen die Möglichkeit geben, gebundene Bauspar-Einlagen bis zu einem
bestimmten Betrag  einkommenssteuerlich zum Abzug zuzulassen. Der
Bundesrat hat das EFD ermächtigt, treuhänderisch einen entsprechenden
Gesetzesentwurf der Kommission bei den  Kantonen, den Parteien  und den
interessierten Wirtschaftskreisen bis am 31. März 2000 in die
Vernehmlassung zu geben.

Die Vorschläge der Kommission enthalten Änderungen und Ergänzungen des
Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone
und Gemeinden (StHG).  Die Kantone sollen das Recht, aber nicht die
Verpflichtung haben, in ihren Steuergesetzen vorzusehen, dass
Bauspareinlagen bei einer Bank im Rahmen der freien Vorsorge (Säule 3b)
von natürlichen Personen bei der Einkommenssteuer abgezogen werden
können. Der Kanton soll sowohl die maximalen Beträge der
steuerbegünstigten Bauspareinlagen als auch die Bedingungen festlegen,
unter denen diese Abzüge vorgenommen werden können. Das Bausparkapital
soll auch von den kantonalen Vermögenssteuern befreit werden. Es soll
jedoch nur der erstmalige Erwerb von dauernd und ausschliesslich
selbstgenutztem, in der Schweiz gelegenem Wohneigentum steuerlich
privilegiert werden können.

Zur Frage, ob die auf dem Bausparkapital anfallenden Erträge ebenfalls
von der Einkommenssteuer befreit werden oder normal wie die übrigen
Erträge besteuert werden sollen, stellt die Kommission zwei Varianten
zur Diskussion. Mit Blick auf die Einfachheit der Veranlagung wird einer
normalen Besteuerung der Erträge der Vorzug gegeben; nach Auffassung der
Kommission können die Kantone bei der Festlegung des abzugsfähigen
Höchstbetrags berücksichtigen, dass die auf den Bauspareinlagen
anfallenden Erträge normal besteuert werden müssen.

Der Entwurf sieht eine Nachbesteuerung der zuvor steuerlich abgezogenen
Bauspareinlagen (und nach der ersten Variante auch der aufgelaufenen
Erträge) vor, wenn die Gelder für andere Zwecke als den erstmaligen
Erwerb von selbstgenutztem Wohneigentum  verwendet werden oder wenn der
Steuerpflichtige die Schweiz verlässt. Die Kantone können eine
Nachbesteuerung auch dann vorsehen, wenn das Wohneigentum innert einer
bestimmten Frist (z.B. innert fünf Jahren seit Erwerb) ersatzlos
veräussert oder nicht mehr dauernd selber bewohnt wird.

Gegenwärtig kennt einzig der Kanton Basel Landschaft einen Steuerabzug
für Bauspar-Einlagen. Die Vorlage der Kommission will es diesem Kanton
ermöglichen, den Abzug auch unter dem StHG beibehalten zu können.
Gleichzeitig sollen aber auch alle anderen Kantone die Möglichkeit
erhalten, einen solchen Abzug neu einzuführen.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Roger Braunschweig (Tel. 031 322 71 24) und
Jean-Blaise Paschoud (Tel. 031 323 52 27), Eidg. Steuerverwaltung

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19.1.2000