Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Neue Leitplanken für die Gentechnologie

MEDIENMITTEILUNG

Neue Leitplanken für die Gentechnologie

Die Chancen der Gentechnologie sollen genutzt, die Risiken für Mensch und
 Umwelt begrenzt werden. Der Bundesrat hat heute über die Gen-Lex-Vorlage
 entschieden. Die entsprechende Botschaft an das Parlament soll in den
 kommenden Wochen verabschiedet werden. Die Gen-Lex verstärkt die
 gesetzlichen Leitplanken im Bereich der ausserhumanen Gentechnik.
 Kernpunkte sind eine Haftpflicht für Hersteller von gentechnisch
 veränderten Produkten und Kriterien zur Definition der Würde der Kreatur.

Oberstes Ziel der neuen Leitplanken für die Gentechnologie sind der Schutz
 von Mensch und Umwelt, die Sicherung der biologischen Vielfalt und deren
 nachhaltige Nutzung sowie die Achtung der Würde von Tieren und Pflanzen.
 Geprüft wird die Sicherheit und die ethische Verantwortbarkeit. Dabei gilt
 es, den wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Fortschritt zu
 ermöglichen und die Wohlfahrt zu sichern.

Der Bundesrat hat bei der Gen-Lex folgende Entscheide gefällt:

- Würde der Kreatur: Die Würde der Kreatur ist durch die Verfassung
 geschützt. Die Gen-Lex hält fest, was unter dieser Würde zu verstehen ist.
 Tiere und Pflanzen werden in ihrer Würde beeinträchtigt, wenn sie ihre
 artspezifischen Eigenschaften und Lebensweisen (Fortpflanzung, Bewegung
 usw.) nicht mehr ausüben können. Die Gen-Lex verlangt, dass bei
 gentechnischen Veränderungen von Pflanzen und Tieren diese Würde nicht
 missachtet wird. Fragen der Ethik werden von der im April 1998
 geschaffenen Ethik-Kommission beurteilt, welche neu als beratendes Gremium
 in die bisherigen Kontrollverfahren miteinbezogen wird. Sie kann
 konkretisieren, wann ein Eingriff eine Missachtung dieser Würde darstellt
 und wann ein Eingriff tolerierbar ist.

- Biologische Vielfalt: Mit der Gen-Lex wird das Übereinkommen von Rio zum
 Schutz der Biodiversität auf Gesetzesebene verankert. Die Gen-Lex schreibt
 vor, dass die biologische Vielfalt der Schweiz erhalten und nachhaltig
 genutzt werden muss. Der Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen
 darf dieses Ziel nicht beeinträchtigen.

- Strenge Haftpflicht für Hersteller: Der Hersteller von in Verkehr
 gebrachten GVO haftet für Schäden, welche diese verursachen. Er haftet
 auch für finanzielle Einbussen, die ein Bauer als Folge einer Bestäubung
 seiner Pflanzen mit gentechnisch verändertem Pollen erleidet.
 Ersatzansprüche müssen innert drei Jahren nachdem der Schaden bekannt
 geworden ist, geltend gemacht werden. Die Verjährungsfrist für Schäden im
 Zusammenhang mit gentechnisch veränderten Organismen beträgt 30 Jahre ab
 dem Schadenereignis. Die Verlängerung der Haftpflicht vom 10 auf 30 Jahre
 ist nötig, weil durch GVO verursachte genetische Veränderungen an anderen
 Pflanzen oder Organismen unter Umständen erst nach vielen Jahren bekannt
 werden.

- Einzelfallprüfung bei Gesuchen für eine Freisetzung von gentechnisch
 veränderten Organismen: Jedes einzelne Gesuch soll nach festgelegten
 Kriterien überprüft werden. Neu wird diese Prüfung auch Überlegungen zur
 Beachtung der Würde der Kreatur und zur Erhaltung der biologischen
 Vielfalt umfassen. Zusätzlich kann eine Freisetzung abgelehnt werden, wenn
 dadurch öffentliche Interessen verletzt würden. Der Bundesrat will die
 Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung in einer Verordnung
 regeln.

- Transparenz und Kommunikation: Die Konsumentinnen und Konsumenten sollen
 wählen können, ob sie gentechnisch veränderte Produkte kaufen wollen oder
 nicht. Bereits heute ist im Umweltschutzgesetz eine Deklarationspflicht
 für gentechnisch veränderte Organismen vorgeschrieben. Neu erhält der
 Bundesrat die Kompetenz, Toleranzwerte einzuführen für den Fall, dass
 nicht gentechnisch veränderte Produkte während der Verarbeitung oder dem
 Transport mit GVO-Organismen verunreinigt werden. Der Bundesrat kann auch
 eine sogenannte Negativ-Deklaration einführen, ein Kennzeichnungssystem
 für Produkte, die keine gentechnisch veränderten Organismen enthalten. Die
 Gen-Lex will zudem den öffentlichen Dialog über die Gentechnologie fördern
 (Informationsveranstaltungen, Vorträge, Hearings). Die Gen-Lex führt
 ausserdem ein allgemeines Aktenzugangsrecht im Bereich der Gentechnologie
 ein.

Die Gen-Lex konkretisiert den Artikel 120 der neuen Bundesverfassung
 (bisher Artikel 24novies). Die Vorlage des Bundes-rates beinhaltet eine
 Änderung des Umweltschutzgesetzes und verschiedener anderer Gesetze, wie
 Tierschutzgesetz und Landwirtschaftsgesetz.

Bern, 19. Januar 2000

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte:

Philippe Roch, Direktor Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL),
 Tel. 031 322 93 01

Georg Karlaganis, Chef Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie, Bundesamt
 für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 69 55

Hans Hosbach, Abteilung Stoffe, Boden, Biotechnologie, Bundesamt für
 Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 54 36

Beilagen:

Informationsblätter zur Gen-Lex