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Sturm Lothar: Armee hilft!

3003 Bern, 14. Januar 2000

Medieninformation

Sturm "Lothar": Armee hilft!

Auf Anfrage verschiedener Kantone hat das Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) entschieden, den betroffenen Regionen
beim Aufräumen von Wäldern sowie bei der Wiederinstandstellung von
Infrastrukturen und Gebäuden behilflich zu sein. Diese Einsätze mit Teilen
der Armee werden subsidiär geleistet. Das VBS stellt Truppenteile, einzelne
Spezialisten, Material sowie Luft- und Strassentransporte dort zur
Verfügung, wo die Kantone die Aufgaben nicht mit eigenen Mitteln bewältigen
können.

Die Gesuche um Subsidiäreinsätze der Armee müssen von den Kantonalen
Führungsstäben bis zum 29. Februar 2000 an die entsprechenden
Territorialdivisionen resp. -brigaden gerichtet werden. Diese Frist ist
nötig, um die Aufräumarbeiten koordinieren und die Mittel der Armee
effizient und gerecht auf die Kantone verteilt einsetzen zu können. Dem
Subsidiaritätsprinzip entsprechend dürfen die Armeeeinsätze zugunsten
ziviler Behörden das zivile Gewerbe nicht konkurrenzieren. Der
Generalstabschef entscheidet über Prioritäten und Dauer der Einsätze sowie
über die Art der Mittel, die zur Verfügung gestellt werden. Die Armee
verzichtet ausnahmsweise auf die Erhebung von Gebühren für subsidiäre
Einsätze und für Materialabgaben.

Angehörige der Armee können für die Dauer ihres ordentlichen
Wiederholungskurses eingesetzt werden. Die geleisteten Tage werden als
obligatorische Dienstzeit angerechnet. Für Einzeleinsätze in Frage kommen
vor allem Wald- und Forstpersonal, Sägerei- und Bauarbeiter, Mitglieder
kantonaler Krisenstäbe oder leitende Angestellte von Kantonen, Bezirken und
Gemeinden sowie weitere Spezialisten. Angehörige der Armee in
Umschulungskursen oder Beförderungsdiensten werden nicht eingesetzt. Die
Militärdienstpflichtigen richten ihre Gesuche vordienstlich und über die
zuständigen zivilen Behörden (Gemeinde, Kanton) an den Kommandanten der
Einheit, in welcher sie im Jahr 2000 Dienst leisten müssten. Die zivilen
Behörden bestätigen die Notwendigkeit der Freistellung und leiten die
Gesuche an die militärischen Behörden weiter. Der Entscheid zur Freistellung
wird schliesslich vom Kommandanten der betroffenen Einheit gefällt.

Das VBS sieht vor, den Kantonen bis zum Ende der Aufräumarbeiten subsidiäre
Hilfe zukommen zu lassen, vorerst aber bis zum 31. Dezember 2000.

 EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,  BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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