Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Bundesrat beschliesst Verordnung über den Schutz vor Elektrosmog

MEDIENMITTEILUNG

Bundesrat beschliesst Verordnung über den Schutz vor Elektrosmog

Der Bundesrat hat an seiner heutigen Sitzung die NIS-Verordnung zum Schutz
 vor Elektrosmog beschlossen. Er hat im Wesentlichen die Vorschriften des
 Vernehmlassungsentwurfs übernommen, die heute schon weitgehend angewendet
 werden. Die Verordnung wird am 1. Februar 2000 in Kraft treten. Sie
 schützt die Bevölkerung vor schädlichem Elektrosmog und sorgt dafür, dass
 die Langzeitbelastung in Wohngebieten möglichst tief ist.

"Nichtionisierende Strahlung" (NIS), wie der Elektrosmog im Fachjargon
 heisst, entsteht überall dort, wo elektrischer Strom fliesst oder Radio-
 und Mikrowellen ausgesendet werden. Intensive Strahlung ist für den
 Menschen erwiesenermassen schädlich. Es gibt ernstzunehmende Hinweise
 darauf, dass auch schwache Strahlung schädlich sein könnte und dass sie
 das Wohlbefinden stört. Vor allem die Langzeitwirkungen von schwacher
 Strahlung sind noch zu wenig erforscht. Das Umweltschutzgesetz, auf das
 sich die neue Verordnung stützt, gibt klare Anweisungen, wie mit solchen
 Risiken zu verfahren ist. Nach dem Gesetz sind Einwirkungen, die schädlich
 oder lästig werden könnten, im Sinne der Vorsorge frühzeitig zu begrenzen,
 und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich und
 wirtschaftlich tragbar ist.

Zum Verordnungsentwurf fand vom Februar bis Mai 1999 eine öffentliche
 Vernehmlassung statt. Als vorsorgliche Massnahmen sah der Entwurf unter
 anderem Abstände zu Wohngebäuden, Schulen, Spitälern etc. vor. Das
 Ergebnis der Vernehmlassung war kontrovers. Umstritten war in erster Linie
 die Frage, wie viel vorsorglicher Schutz nötig sei und was für die
 Wirtschaft tragbar sei. Während Wirtschaftsvertreter die vorgeschlagenen
 Massnahmen als zu weit gehend oder sogar als unnötig bezeichneten,
 erachteten Umweltorganisationen und betroffene Bürgerinnen und Bürger die
 Regelung als viel zu wenig streng. Die Extrempositionen bezüglich der
 Grenzwerte lagen um etwa einen Faktor tausend auseinander.

Heutige Praxis wird beibehalten

Der Bundesrat beschritt nun im Wesentlichen den im Vernehmlassungsentwurf
 vorgezeichneten Mittelweg. Er schreibt damit weitgehend die Praxis fest,
 die beim Neubau von Mobilfunkantennen seit einem Jahr und bei
 Hochspannungsleitungen seit mehreren Jahren angewendet wird. Die
 Verordnung enthält Vorschriften für Stromleitungen,
 Transformatorenstationen, Unterwerke, Eisenbahnen, elektrische
 Hausinstallationen sowie Sende- und Radaranlagen. Sie übernimmt einerseits
 die international anerkannten Gefährdungsgrenzwerte, welche auch in einer
 neuen Empfehlung der EU-Kommission enthalten sind. Diese
 Gefährdungsgrenzwerte müssen überall eingehalten werden, wo sich Menschen
- auch nur kurzfristig - aufhalten. Dies ist nach bisheriger Erfahrung in
 der Schweiz kein Problem.

Besonderer Schutz für Wohngebiete

Die EU-Empfehlung überlässt es den Mitgliedsländern, im Sinne der Vorsorge
 einen weiter gehenden Schutz festzulegen.

In der Schweiz schreibt das Umweltschutzgesetzt (USG) diese Vorsorge
 ausdrücklich vor. Man will damit dort, wo die Auswirkungen
 wissenschaftlich noch nicht klar sind, die Einwirkungen möglichst gering
 halten. In der NIS-Verordnung wird dies umgesetzt, indem sie für Orte, an
 denen Menschen während längerer Zeit einer Strahlung ausgesetzt sind,
 strengere Grenzwerte erlässt. Die Erfahrung zeigt, dass die
 Langzeitbelastung mit vertretbarem Aufwand weit unter den
 Gefährdungsgrenzwerten gehalten werden kann. Die Verordnung enthält zu
 diesem Zweck zusätzlich für jeden Anlagetyp einen Anlagegrenzwert. Er
 wurde entsprechend den technischen Möglichkeiten festgelegt und ist
 wesentlich strenger als der Gefährdungsgrenzwert.

Mit dem Anlagegrenzwert wird die Strahlung begrenzt, die von einer
 einzelnen Anlage stammt - daher auch der Name. Dieser Anlagegrenzwert muss
 dort eingehalten werden, wo Menschen sich längere Zeit aufhalten, z.B. in
 Wohngebäuden, Schulen und Spitälern. Für Mobilfunkantennen beträgt der
 Anlagegrenzwert je nach Netz 4 bis 6 Volt pro Meter. Umgesetzt in Metern
 heisst das folgendes: bei einer starken Antenne muss der Abstand zu
 Nachbargebäuden unter Umständen vierzig bis fünfzig Meter betragen. Weil
 die Antenne nach unten schwächer strahlt, genügen für das Haus, auf dem
 die Antenne steht - dank der Abschirmung durch das Dach - nach unten
 bereits ein Meter Abstand zu Wohnräumen. Der Grenzwert wird bereits seit
 einem Jahr bei der Bewilligung neuer Antennen angewendet.

Bestehende Anlagen müssen saniert werden, wenn sie den Anlagegrenzwert
 nicht einhalten. Davon ausgenommen sind lediglich bestehende
 Stromleitungen sowie Eisenbahnleitungen, weil dort Sanierungen -
 insbesondere die Verlegung an einen andern Standort - technisch nicht
 möglich oder zu aufwändig wären.

Keine neuen Bauzonen in belasteten Gebieten

Die Verordnung enthält nicht nur Vorschriften für Anlagen, die Elektrosmog
 erzeugen, sondern auch für die Raumplanung. Künftig dürfen neue Bauzonen
 nur noch dort ausgeschieden werden, wo der Anlagegrenzwert eingehalten
 ist. Hingegen überlässt es der Bundesrat den Kantonen und Gemeinden, wie
 sie mit bereits bestehenden Bauzonen im Nahbereich von Anlagen verfahren
 wollen.

Mobiltelefone: Bund unterstützt Produkte-Deklaration

Von der Verordnung nicht betroffen sind Handys. Für die Begrenzung der
 Strahlung von Handys und anderen elektrischen Geräten sind internationale
 technische Vorschriften nötig, welche die Schweiz nicht im Alleingang
 erlassen kann. Ein wirksames Mittel, um die Produzenten zur Entwicklung
 strahlungsarmer Geräte zu motivieren und die Konsumenten über die
 Belastung ihres Handys zu informieren, ist die Deklaration der Strahlung.
 Der Bund unterstützt die Bemühungen der Konsumentinnen- und
 Konsumentenorganisationen zur Einführung einer solchen Produkte
-Deklaration.

Die NIS-Verordnung beruht auf dem gegenwärtigen Kenntnisstand über
 gesundheitliche Wirkungen und über die technischen Möglichkeiten zur
 Verringerung der Strahlung. Der Bundesrat wird neuen Erkenntnissen
 Rechnung tragen und die Verordnung bei Bedarf anpassen.

Bern, 23. Dezember 1999

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte: Jürg Baumann, Chef des Dienstes Nichtionisierende Strahlung,
 Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Tel. 031 322 69 64

Beilagen: NIS-Verordnung und Erläuterungen, Ergebnisse des
 Vernehmlassungsverfahrens

Internet: Die NIS-Verordnung mit den Erläuterungen finden Sie auch im
 Internet unter:
http://www.admin.ch/buwal/recht/d/dinkridx.htm

Erklärung der Begriffe

Die Verordnung über Nichtionisierende Strahlen (NISV) enthält zwei Typen
 von Grenzwerten: Gefährdungs- und Anlagegrenzwerte.

Gefährdungsgrenzwerte

Gefährdungsgrenzwerte schützen vor wissenschaftlich nachgewiesenen
 Gesundheitsschäden. Sie berücksichtigen die gesamte Strahlung, die an
 einem Ort vorhanden ist.

Gefährdungsgrenzwerte sind international abgestimmt und können in der
 Schweiz problemlos eingehalten werden.

Anlagegrenzwerte

Das Vorsorgeprinzip, wie es im Umweltschutzgesetz verankert ist, verlangt,
 dass die Belastung möglichst niedrig sein soll. Anlagegrenzwerte liegen
 deutlich unterhalb der Gefährdungsgrenzwerte. Sie gelten für die Strahlung
 einer einzelnen Anlage und müssen dort eingehalten werden, wo Menschen
 sich längere Zeit aufhalten (Wohnungen, Schulen, Spitäler). Der
 Anlagegrenzwert wird entsprechend den jeweiligen technischen Möglichkeiten
 festgelegt.