Vergütung für Strom aus Kleinkraftwerken: Neue Empfehlungen des BFE
MEDIENMITTEILUNG
Vergütung für Strom aus Kleinkraftwerken: Neue Empfehlungen des BFE
Die Vergütung für unabhängige Produzenten, die Strom aus erneuerbaren
Energien ins öffentliche Netz einspeisen, soll ab 1. Januar 2000 für die
nächsten drei Jahre mindestens 15 Rappen je Kilowattstunde betragen.
Ausgenommen von dieser Regelung ist der Strom aus Anlagen, die in den
letzten sieben Jahren in Betrieb genommen wurden. Für diese sollen im
Durchschnitt weiterhin mindestens 16 Rappen bezahlt werden. Diese
Empfehlungen erlässt das Bundesamt für Energie (BFE) auf Grund eines
Vorschlags der Kommission für Anschlussbedingungen der unabhängigen
Produzenten (KAP).
Grundsätzlich können die Stromproduzenten, die aus eigenen Anlagen Strom in
das öffentliche Netz einspeisen, den Preis mit den Elektrizitätswerken
frei vereinbaren. Einzuhalten sind jedoch die Vorschriften über die
Vergütung, die im früheren Energienutzungsbeschluss und seit dem 1. Januar
1999 im Energiegesetz enthalten sind. Diese wurden mit den neuen
Empfehlungen konkretisiert und betreffen Stromeinspeisungen von privaten
Kleinwasserkraftwerken, Wind- und Sonnenenergieanlagen und von anderen mit
erneuerbaren Energien betriebenen Kleinkraftwerken.
Das UVEK hat 1992 erstmals eine Empfehlung für die Berechnung und
Festlegung der Vergütung der von Selbstversorgern abgegebenen Elektrizität
erlassen. Diese haben sich bewährt. In der Zwischenzeit hat die KAP die
Vergütungsansätze überprüft. Aufgrund aktualisierter Erhebungen der
Stromproduktionskosten neuer inländischer Kraftwerke wird eine Vergütung
in der Höhe von 15 Rappen pro Kilowattstunde für Strom aus erneuerbaren
Energien empfohlen. Zudem wird im Einvernehmen mit der Kommission eine
Vollzugsregelung vorgelegt, die Missverhältnissen zwischen den
Stromproduktionskosten und der Vergütung für Kleinwasserkraftwerke
vorbeugen soll.
Strom aus nicht erneuerbarer Energie - z.B. aus gas- oder dieselbetriebenen
Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen - soll wie bisher in der Höhe des Tarifs, den
die regionalen Verteiler bezahlen, zurückgekauft werden. Die
Systemdienstleistungen des Stromnetzes werden mit einem Abzug von 13
Prozent verrechnet.
In der KAP vertreten sind die Kantone, unabhängige Produzenten und
Elektrizitätsunternehmen sowie das Bundesamt für Energie. Die Empfehlungen
sind bei den kantonalen Energiefachstellen, den energiewirtschaftlichen
Verbänden und beim Bundesamt für Energie erhältlich.
Bern, 22. Dezember 1999
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte: Urs Näf, Dienst Energiepolitik, Bundesamt für Energie, Tel. 031
322 56 65