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Vergütung für Strom aus Kleinkraftwerken: Neue Empfehlungen des BFE

MEDIENMITTEILUNG

Vergütung für Strom aus Kleinkraftwerken: Neue Empfehlungen des BFE

Die Vergütung für unabhängige Produzenten, die Strom aus erneuerbaren
 Energien ins öffentliche Netz einspeisen, soll ab 1. Januar 2000 für die
 nächsten drei Jahre mindestens 15 Rappen je Kilowattstunde betragen.
 Ausgenommen von dieser Regelung ist der Strom aus Anlagen, die in den
 letzten sieben Jahren in Betrieb genommen wurden. Für diese sollen im
 Durchschnitt weiterhin mindestens 16 Rappen bezahlt werden. Diese
 Empfehlungen erlässt das Bundesamt für Energie (BFE) auf Grund eines
 Vorschlags der Kommission für Anschlussbedingungen der unabhängigen
 Produzenten (KAP).

Grundsätzlich können die Stromproduzenten, die aus eigenen Anlagen Strom in
 das öffentliche Netz einspeisen, den Preis mit den Elektrizitätswerken
 frei vereinbaren. Einzuhalten sind jedoch die Vorschriften über die
 Vergütung, die im früheren Energienutzungsbeschluss und seit dem 1. Januar
 1999 im Energiegesetz enthalten sind. Diese wurden mit den neuen
 Empfehlungen konkretisiert und betreffen Stromeinspeisungen von privaten
 Kleinwasserkraftwerken, Wind- und Sonnenenergieanlagen und von anderen mit
 erneuerbaren Energien betriebenen Kleinkraftwerken.

Das UVEK hat 1992 erstmals eine Empfehlung für die Berechnung und
 Festlegung der Vergütung der von Selbstversorgern abgegebenen Elektrizität
 erlassen. Diese haben sich bewährt. In der Zwischenzeit hat die KAP die
 Vergütungsansätze überprüft. Aufgrund aktualisierter Erhebungen der
 Stromproduktionskosten neuer inländischer Kraftwerke wird eine Vergütung
 in der Höhe von 15 Rappen pro Kilowattstunde für Strom aus erneuerbaren
 Energien empfohlen. Zudem wird im Einvernehmen mit der Kommission eine
 Vollzugsregelung vorgelegt, die Missverhältnissen zwischen den
 Stromproduktionskosten und der Vergütung für Kleinwasserkraftwerke
 vorbeugen soll.

Strom aus nicht erneuerbarer Energie - z.B. aus gas- oder dieselbetriebenen
 Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen - soll wie bisher in der Höhe des Tarifs, den
 die regionalen Verteiler bezahlen, zurückgekauft werden. Die
 Systemdienstleistungen des Stromnetzes werden mit einem Abzug von 13
 Prozent verrechnet.

In der KAP vertreten sind die Kantone, unabhängige Produzenten und
 Elektrizitätsunternehmen sowie das Bundesamt für Energie. Die Empfehlungen
 sind bei den kantonalen Energiefachstellen, den energiewirtschaftlichen
 Verbänden und beim Bundesamt für Energie erhältlich.

Bern, 22. Dezember 1999

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte: Urs Näf, Dienst Energiepolitik, Bundesamt für Energie, Tel. 031
 322 56 65