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Rechtliche Grundlage für die Trassenpreissubvention

MEDIENMITTEILUNG

Rechtliche Grundlage für die Trassenpreissubvention

Der kombinierte Verkehr Schiene/Strasse soll dank finanziellen Anreizen
 attraktiver werden. Der Bundesrat hat mit einer Änderung der
 Kombiverkehrsverordnung per 1.1.2000 die rechtliche Grundlage für ein
 neues Subventionssystem im Kombiverkehr geschaffen. Einerseits werden
 Transportleistungen vom Bund bestellt sowie abgegolten und anderseits die
 Preise für die Benutzung der Schienentrassen verbilligt. Diese
 Neuausrichtung wurde vom Parlament bereits im Zusammenhang mit den
 flankierenden Massnahmen zum Landverkehrsabkommen mit der EU positiv
 beurteilt.

Die auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzte Bahnreform ermöglicht
 Bahnunternehmen, sich um sogenannte Bahntrassen zu bewerben. Erhalten sie
 den Zuschlag, haben sie das Recht, gegen einen bestimmten Preis die
 Bahninfrastruktur in einem genau festgelegten Zeitfenster zu benutzen. In
 diesem Zusammenhang wurde das Subventionssystem im kombinierten Verkehr
 vollständig überarbeitet. An die Stelle der bisherigen, direkt an die SBB
 ausbezahlten Abgeltungen tritt neu eine Kombination aus vom Bund
 bestellten und abgegoltenen Transportleistungen und einer Verbilligung der
 Trassenpreise.

Mit der damit möglichen Reduktion der Kosten für die Benutzung der
 Schieneninfrastruktur werden drei Ziele verfolgt: Einerseits soll bei den
 Bahnunternehmen der Anreiz geschaffen wird, möglichst viel kombinierten
 Verkehr anzubieten. Andererseits sollen die Infrastrukturanbieter
 veranlasst werden, Trassen für den Kombiverkehr freizumachen, ohne dass
 dabei die anderen Güterverkehrsarten, wie z.B. der
 Einzelwagenladungsverkehr - auf dem Schienennetz vernachlässigt wird.

Die Förderung des Kombiverkehrs mittels Verbilligung des Trassenpreises
 soll bereits ab dem 1. Januar 2000 eingeführt werden. Mit der
 Inkraftsetzung des Landverkehrsabkommens und der Einführung der 40 Tonnen
-Limite für Lastwagen soll voraussichtlich auch der Wagenladungsverkehr von
 einer noch festzulegenden Trassenpreisverbilligung profitieren. Die Höhe
 der Trassenpreisverbilligung, bzw. der Rückerstattung an die
 Infrastrukturbetreiber, die Trassen verbilligt zur Verfügung stellen, soll
 durch das UVEK in einer Departementsverordnung - unter Berücksichtigung
 der zur Verfügung stehenden Kredite - festgelegt werden. Die dafür
 notwendigen finanziellen Mittel in der Höhe von 70 bis 100 Mio. Franken
 wurden im von den Eidgenössischen Räten beschlossenen Zahlungsrahmen zur
 Verfügung gestellt.

Bern, 20. Dezember 1999

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte: Bundesamt für Verkehr, Kommunikation, 031 322 36 43

Änderung der Verordnung:
 http://www.uvek.admin.ch/doku/presse/1999/d/99122003.pdf