Rechtliche Grundlage für die Trassenpreissubvention
MEDIENMITTEILUNG
Rechtliche Grundlage für die Trassenpreissubvention
Der kombinierte Verkehr Schiene/Strasse soll dank finanziellen Anreizen
attraktiver werden. Der Bundesrat hat mit einer Änderung der
Kombiverkehrsverordnung per 1.1.2000 die rechtliche Grundlage für ein
neues Subventionssystem im Kombiverkehr geschaffen. Einerseits werden
Transportleistungen vom Bund bestellt sowie abgegolten und anderseits die
Preise für die Benutzung der Schienentrassen verbilligt. Diese
Neuausrichtung wurde vom Parlament bereits im Zusammenhang mit den
flankierenden Massnahmen zum Landverkehrsabkommen mit der EU positiv
beurteilt.
Die auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzte Bahnreform ermöglicht
Bahnunternehmen, sich um sogenannte Bahntrassen zu bewerben. Erhalten sie
den Zuschlag, haben sie das Recht, gegen einen bestimmten Preis die
Bahninfrastruktur in einem genau festgelegten Zeitfenster zu benutzen. In
diesem Zusammenhang wurde das Subventionssystem im kombinierten Verkehr
vollständig überarbeitet. An die Stelle der bisherigen, direkt an die SBB
ausbezahlten Abgeltungen tritt neu eine Kombination aus vom Bund
bestellten und abgegoltenen Transportleistungen und einer Verbilligung der
Trassenpreise.
Mit der damit möglichen Reduktion der Kosten für die Benutzung der
Schieneninfrastruktur werden drei Ziele verfolgt: Einerseits soll bei den
Bahnunternehmen der Anreiz geschaffen wird, möglichst viel kombinierten
Verkehr anzubieten. Andererseits sollen die Infrastrukturanbieter
veranlasst werden, Trassen für den Kombiverkehr freizumachen, ohne dass
dabei die anderen Güterverkehrsarten, wie z.B. der
Einzelwagenladungsverkehr - auf dem Schienennetz vernachlässigt wird.
Die Förderung des Kombiverkehrs mittels Verbilligung des Trassenpreises
soll bereits ab dem 1. Januar 2000 eingeführt werden. Mit der
Inkraftsetzung des Landverkehrsabkommens und der Einführung der 40 Tonnen
-Limite für Lastwagen soll voraussichtlich auch der Wagenladungsverkehr von
einer noch festzulegenden Trassenpreisverbilligung profitieren. Die Höhe
der Trassenpreisverbilligung, bzw. der Rückerstattung an die
Infrastrukturbetreiber, die Trassen verbilligt zur Verfügung stellen, soll
durch das UVEK in einer Departementsverordnung - unter Berücksichtigung
der zur Verfügung stehenden Kredite - festgelegt werden. Die dafür
notwendigen finanziellen Mittel in der Höhe von 70 bis 100 Mio. Franken
wurden im von den Eidgenössischen Räten beschlossenen Zahlungsrahmen zur
Verfügung gestellt.
Bern, 20. Dezember 1999
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte: Bundesamt für Verkehr, Kommunikation, 031 322 36 43
Änderung der Verordnung:
http://www.uvek.admin.ch/doku/presse/1999/d/99122003.pdf