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Änderung der Artenschutzverordnung

PRESSEMITTEILUNG / Bern, 20.12.1999

Änderung der Artenschutzverordnung

An seiner Sitzung vom 20. Dezember 1999 hat der Bundesrat eine
Änderung der Artenschutzverordnung beschlossen. Die Revision trägt
veränderten Rechtsgrundlagen Rechnung, behebt Mängel in der
Vollzugspraxis und erlaubt einen wirksameren Vollzug der CITES
Bestimmungen besonders im Bereich Flora.
Die Artenschutzverordnung vom 19. August 1981 (AschV; SR 453) setzt
die Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzübereinkommens (CITES) um
und regelt dessen Vollzug in der Schweiz.
Die neuen Bestimmungen berühren namentlich folgende Punkte:
- Das Bundesamt für Veterinärwesen ist zuständig für den CITES Vollzug
im Bereich Pflanzen.
- Verschiedene Resolutionen der CITES Vertragsstaatenkonferenzen
werden in nationales Recht umgesetzt. Der Vollzug von Kontrollen und
Massnahmen betreffend Sendungen im Transit sowie die Kontrolle und
Registration von Produktionsbetrieben im Bereich Flora wird dadurch
verbessert.
- Personen, welche Exemplare erworben haben, die in den Anhängen von
CITES aufgeführt sind, müssen im Rahmen von Strafverfahren nachweisen
können, dass der Erwerb legal erfolgte.
- Sendungen, die in Zolllagern zu Beanstandungen Anlass geben, können
beschlagnahmt werden. Damit wird die Möglichkeit eingeschränkt, dass
illegale Exemplare dem Zugriff der Schweizer Behörden entzogen werden.
- Die im internationalen Vergleich - besonders für Tiere - bereits
sehr weitreichende Bewilligungspflicht, wird ausgedehnt auf die
Einfuhr der beiden Pflanzengattungen Cypripedium (Frauenschuh) und
Nigritella (Männertreu). Die Bewilligungspflicht gestattet eine
wirksamere Kontrolle des Handels mit diesen - auch bei uns heimischen
- Orchideen.
- Für die Einfuhr von Tierarten, die nach der schweizerischen
Jagdgesetzgebung geschützt sind, muss eine Bescheinigung über den
legalen Erwerb der zuständigen Jagd- oder Naturschutzbehörde vorgelegt
werden. Die bisherige Praxis wird damit gesetzlich verankert.

Einhergehend mit der Artenschutzverordnung wird auch die dazugehörige
Kontrollverordnung angepasst.

BUNDESAMT FÜR VETERINÄRWESEN
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:
Bundesamt für Veterinärwesen, Thomas Althaus, Bewilligungen und
Kontrollen, Tel: 031 323 85 08