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Fall Bofors: Rechtshilfeakten an Indien übergeben

Fall Bofors: Rechtshilfeakten an Indien übergeben

EJPD lehnt Gesuch der Beschwerdeführer ab

Das Eidg. Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat ein Gesuch der vor
Bundesgericht im Rechtshilfefall Bofors unterlegenen Beschwerdeführer
abgelehnt und die unverzügliche Uebergabe der Rechtshilfeakten an die
indischen Behörden angeordnet. Das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) hat
gestern die Dokumente der indischen Botschaft in Bern übergeben.

Indien hatte bereits am 27. Januar 1997 einen grossen Teil der in der
Schweiz erhobenen Rechtshilfeakten (vor allem Bankunterlagen) erhalten. Die
Akten sollen nach Auffassung der indischen Strafverfolgungsbehörden
Aufschluss geben, ob der schwedische Rüstungskonzern Bofors 1986 indische
Regierungsbeamte und Politiker bestochen hat, um ein umfangreiches
Rüstungsgeschäft mit der indischen Armee zu sichern. Bei diesem Geschäft
ging es um den Kauf von 410 Feldhaubitzen im Gesamtwert von 1,4 Milliarden
USD. Ein Teil der Bestechungsgelder in Höhe von über 40 Millionen USD soll
über Bankkonten in Zürich und Genf bezahlt worden sein.

Am 15. Juni 1998 erliess das Genfer Untersuchungsrichteramt die letzte
Schlussverfügung in dem seit 1990 dauernden Rechtshilfeverfahren. Eine
Beschwerde gegen diese Verfügung wurde von der Genfer Anklagekammer wie vom
Bundesgericht abgewiesen. Die Beweismittel konnten jedoch noch nicht den
indischen Behörden übergeben werden, da die unterlegenen Beschwerdeführer am
30. August 1999 das EJPD ersuchten, auf den Vollzug des Rechtshilfeersuchens
zu verzichten. Dies könnte die Souveränität, die öffentliche Ordnung oder
andere wesentliche Interessen der Schweiz gemäss Art. 1a des
Rechtshilfegesetzes beeinträchtigen.

Nach Auffassung des EJPD haben die Gesuchsteller weder Beweise noch konkrete
Hinweise für ihre Behauptung erbringen können. Wie zuvor das Bundesgericht
erachtet auch das EJPD ihr Vorgehen vielmehr als eine Strategie, die auf die
Verzögerung der indischen Strafuntersuchung ausgerichtet ist.

Weder das Bundesgericht noch das EJPD hatten sich zur Frage zu äussern, ob
die gegen die Beschwerdeführer im Rahmen des Strafverfahrens vorgebrachten
Tatvorwürfe begründet sind. Es ist Aufgabe der indischen Behörden, dies
unter Beachtung der durch die schweizerische Gesetzgebung und die
Rechtssprechung des Bundesgerichts verlangten Garantien abzuklären.

Bern, 16. Dezember 1999

Weitere Auskünfte:
Folco Galli, Bundesamt für Polizeiwesen, Tel. 031 / 322 77 88