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Verkaufsstände auf Autobahn-Rastplätzen erlaubt

MEDIENMITTEILUNG

Verkaufsstände auf Autobahn-Rastplätzen erlaubt

Künftig dürfen auf den Rastplätzen der Nationalstrassen
 Verpflegungsmöglichkeiten wie Verkaufswagen oder -stände eingerichtet
 werden. Zudem werden die Beitragssätze an den Unterhalt der
 Nationalstrassen erhöht sowie ein strafferes Kostenmanagement eingeführt.
 Dies sind die wesentlichen Punkte der revidierten
 Nationalstrassenverordnung (NSV), die der Bundesrat gestützt auf ein
 positives Vernehmlassungsergebnis auf den 1.1.2000 in Kraft gesetzt hat.

Anlass zur Überarbeitung der NSV drei Jahre nach der Totalrevision war die
 Anpassung der Beitragssätze des Bundes an den Unterhalt der
 Nationalstrassen: Eine entsprechende Änderung des Bundesgesetzes über die
 Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) machte eine
 Neuberechnung der Beitragssätze für den Unterhalt notwendig. Die
 Neuerungen im einzelnen:

· Höhere Beitragssätze an den Unterhalt der Nationalstrassen. Die
 eidgenössischen Räte haben die Bandbreite des Bundesanteils von bisher 40
 bis 80 Prozent (in Härtefällen 95 Prozent) auf 80 bis 90 Prozent (in
 Härtefällen 97 Prozent) erhöht. In der Verordnung wurden nun die
 Bundessätze bestimmt - und zwar unter Berücksichtigung der Kriterien wie
 Belastung, Interesse und Finanzkraft der Kantone.

· Verpflegungsmöglichkeiten auf Rastplätzen. Die bis Ende Jahr geltende
 Regelung erlaubt auf den Rastplätzen keine Verpflegungsmöglichkeiten. Da
 ein solches Bedürfnis besteht, wurde eine entsprechende Bestimmung in die
 Verordnung aufgenommen. Allerdings werden Verpflegungsmöglichkeiten nicht
 auf allen Rastplätzen zugelassen, sondern nur auf den dafür geeigneten.
 Massgebend sind dabei Lage, Grösse und Verkehrsaufkommen. Die
 Einrichtungen, für welche der Kanton die Bewilligung erteilt, müssen in
 der Regel jeden Abend entfernt werden.

· Vermeidung von Kostensteigerungen. Die Verordnung führt eine strafferes
 Kostenmanagement im Nationalstrassenbau ein. Weil die Kosten eines
 Bauwerks auf jeder Stufe massgebendes Entscheidelement sind, wird neu für
 jede Projektphase ein Kostencontrolling vorgeschrieben.

· Aufwertung des generellen Projekts als eigentliches Planungs- und
 Optimierungsinstrument. Dieser Revisionspunkt geht auf einen Vorstoss der
 Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates zurück und bezweckt, alle
 beteiligten Akteure möglichst frühzeitig in die Projektierungsarbeiten
 einzubinden.

· Ökologische Erfolgskontrolle. Schliesslich sieht die Revision vor, dass
 das zuständige Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
 (UVEK) im Genehmigungsentscheid eine ökologische Bauabnahme anordnen kann.
 Dies gilt vor allem für Grossprojekte, Projekte in Siedlungsgebieten und
 ökologisch sensiblen Räumen. Eine derartige ökologische Erfolgskontrolle
 ermöglicht es, die Wirksamkeit der ausgeführten Massnahmen zu überprüfen.

Bern, 13. Dezember 1999

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte: André Bumann, Direktionsgeschäfte, Bundesamt für Strassen,
 031/322 94 26

Beilagen: Liste mit den Beitragssätzen des Bundes an Bau; Unterhalt und
 Betrieb von Nationalstrassen