Der Bundesrat hat heute mit einer entsprechenden
Verordnungsänderung den Anspruch auf Ausfuhrbeiträge für
Hartweizengriess, welcher in Form von landwirtschaftlichen Verarbeitungsprodukten
(d.h. vor allem in Form von Teigwaren) exportiert wird, per 1. Januar 2000
aufgehoben. Mit diesem Beschluss gelangen nur noch in der Schweiz selbst
produzierte Agrarrohstoffe, die in Verarbeitungs-produkten exportiert werden,
in den Genuss von Exporterstattungen. Hartweizen wird in der Schweiz nicht
produziert, sondern vor allem aus Nordamerika importiert. Der Bundesrat
erfüllt damit eine alte Forderung der schweizerischen Landwirtschaft.
Den Teigwarenherstellern in der Schweiz, deren Produkte beim Export in
die EG einer hohen Zollbelastung ausgesetzt sind, kommt der Bundesrat durch
eine Senkung des Zollansatzes für Hartweizen entgegen. Durch diese
Massnahme wird die Aufhebung des Anspruchs auf Exporterstattungen für
Hartweizengriess teilweise kompensiert.
Bern, 13. Dezember 1999
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