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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

Neue Verordnung über den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen
(Verordnung ETH-Bereich)
Vom 1. Januar 2000 an wird der ETH-Bereich mit einem vierjährigen
Leistungsauftrag des Bundesrates und einem eigenen Rechnungskreis geführt.
Dies verlangt eine Änderung der Verordnung über den ETH-Bereich. Die
weitergehende Verselbständigung des ETH-Bereichs wird später durch eine
Änderung des ETH-Gesetzes herbeigeführt werden.
Schwergewicht der Verordnungsänderung bilden die neue Führung mit
Leistungsauftrag und Leistungsvereinbarungen sowie das verselbständigte
Finanzrecht des ETH-Bereichs und seiner sechs Anstalten.
Der Leistungsauftrag des Bundesrates an den ETH-Rat für die Jahre 2000 bis
2003 bestimmt die Schwerpunkte und Ziele des ETH-Bereichs in Lehre,
Forschung und Dienstleistung. Der ETH-Rat hat gestützt darauf mit den beiden
ETH in Zürich und Lausanne sowie mit den vier Forschungsanstalten Paul
Scherrer Institut (PSI), Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
(WSL), Eidgenössische Materialprüfungs- und Forschungsanstalt (EMPA) und
Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und
Gewässerschutz (EAWAG) Leistungsvereinbarungen für ein Jahr abgeschlossen.
Der Voranschlag und die Rechnung des ETH-Bereichs werden vom nächsten Jahr
an dem Parlament gesondert als Anhang zum Voranschlag und zur Rechnung der
Eidgenossenschaft unterbreitet. Im Haushalt der Eidgenossenschaft bzw. des
Departements des Innern erscheint der ETH-Bereich noch mit einer
Ausgabenrubrik.

      EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
      Presse- und Informationsdienst

Auskunft: Dr. Johannes Fulda, Generalsekretär des ETH-Rates, Tel. 01 632 20
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