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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Kantonale Strafentscheide

Mitteilung kantonaler Strafentscheide: neue Verordnung

Am Mittwoch beschloss der Bundesrat, dass kantonale Entscheide, die gewisse
Bereiche des Strafrechts betreffen, dem zuständigen Bundesamt künftig
weitgehendst direkt mitzuteilen sind. Auf diese Weise kann vor allem
überflüssiger Verwaltungsarbeit vorgebeugt und im Falle von Beschwerden Zeit
eingespart werden. Diese Massnahme ist Gegenstand der neuen
Mitteilungsverordnung.

Laut Bundesgesetz über die Bundesstrafrechtspflege kann der Bundesrat
verordnen, dass ihm während einer bestimmten Zeit sämtliche, in einer
Bundesstrafsache ergangenen Urteile, Strafbescheide und
Einstellungsbeschlüsse in vollständiger Ausfertigung zu übermitteln sind.
Mit dieser Einsendungspflicht ist gewährleistet, dass die Schweizerische
Bundesanwaltschaft gegen den Entscheid einer kantonalen Behörde Beschwerde
einreichen kann. Die Bestimmungen zur Einsendungspflicht sind Gegenstand
einer Verordnung, die alle fünf Jahre der Entwicklung des Bundesrechts und
den Bedürfnissen der Praxis angepasst werden. Die alte Verordnung gilt bis
31. Dezember 1999. Der Bundesrat hat deshalb eine neue, für die Jahre 2000
bis 2004 geltende Verordnung erlassen.

In der neuen Verordnung sind mehrere Mitteilungspflichten aufgehoben und neu
eingeführt worden. Dies gilt insbesondere für Entscheide in Zusammenhang mit
dem Asyl- und Waffengesetz, dem Gesetz über Natur- und Heimatschutz sowie
Artikel 111 und folgende des Strafgesetzbuches (strafbare Handlungen gegen
Leib und Leben, sofern diese in Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln
stehen).

Bern, 1. Dezember 1999

Kontaktstelle:
Luc Leimgruber, Bundesanwaltschaft, Tel: 031 / 323 21 67