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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Vollautomatisiertes Strafregister "Vostra"

Nur noch ein zentrales und vollautomatisiertes Strafregister

Bundesrat setzt gesetzliche Grundlage und Verordnung in Kraft

Am 1. Januar 2000 werden die in den Kantonen und beim Bund manuell geführten
Strafregister durch ein einziges vollautomatisiertes Strafregister
("Vostra") ersetzt. Der Bundesrat hat am Mittwoch die formell-gesetzliche
Grundlage und die Verordnung über das automatisierte Strafregister auf
diesen Zeitpunkt hin in Kraft gesetzt.

Das zentrale Strafregister des Bundesamtes für Polizeiwesen (BAP) ist
bereits teilautomatisiert worden. Heute werden die Daten über Strafurteile
von
540 000 Personen in Form von rund 700 000 Dokumenten sowie die Gesuche um
Registerauszüge für Strafverfahren elektronisch verwaltet. Hingegen werden
die Dokumente nach wie vor in Papierform abgelegt; auch der Datenaustausch
mit den Behörden erfolgt auf dem Postweg. Mit "Vostra" wird die Verwaltung
der Urteils- bzw. der Strafregisterauszüge automatisiert und der
Datenaustausch mit anderen Amtsstellen des Bundes und der Kantone von Papier
auf elektronische Medien umgestellt. Diese Automatisierung rationalisiert
die Arbeitsabläufe aller betroffenen Amtsstellen, verbessert die
Dienstleistungen zugunsten der Strafjustizbehörden und gewährleistet eine
erhöhte Aktualität der bearbeiteten Daten.

Urteile innert zwei Wochen eintragen

Die Bearbeitung der im Strafregister enthaltenen besonders schützenswerten
Personendaten erfordert gemäss Datenschutzgesetz eine formell-gesetzliche
Grundlage (Artikel 359 - 364 Strafgesetzbuch), die das Parlament in der
Sommersession verabschiedet hat. In der Verordnung über das automatisierte
Strafregister hat der Bundesrat die Details geregelt. Die Verordnung
bezeichnet die am "Vostra" beteiligten Behörden. Neben Behörden, die Daten
online ins System eingeben bzw. Daten online abfragen können, gibt es
Behörden ohne online-Anschluss, die über die kantonale Koordinationsstelle
Daten zur Eintragung ins Strafregister weiterleiten bzw. einen Auszug aus
dem Register einholen können. Die Verordnung legt ferner fest, dass die
Behörden nur auf jene Daten zugreifen können, die sie zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Behörden sind neu verpflichtet,
eintragungspflichtige Urteile spätestens zwei Wochen nach Eintritt der
Rechtskraft ins System einzutragen.

An der Eintragungspflicht ändert sich durch die Vollautomatisierung des
Strafregisters nichts. Registriert werden auch in Zukunft alle Personen, die
in der Schweiz zu einer Freiheitsstrafe und in bestimmten Fällen zu Bussen
verurteilt worden sind. Unter den gleichen Voraussetzungen werden auch alle
im Ausland verurteilten Schweizer eingetragen. Aenderungen des materiellen
Strafregisterrechts (z. B. der eintragungspflichtigen Tatsachen oder der
Löschungs- und Entfernungsfristen) sind im Rahmen der Revision des
Allgemeinen Teils und des dritten Buches des Strafgesetzbuches vorgesehen.
Nach der Verabschiedung dieser Vorlage durch das Parlament wird die
Strafregister-Verordnung entsprechend revidiert werden.

Bern, 1. Dezember 1999

Weitere Auskünfte:
Philipp Bättig, Bundesamt für Polizeiwesen, Tel. 031 / 322 42 99