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"L'honneur perdu de la Suisse " verletzt Programmrecht

PRESSEMITTEILUNG

"L'honneur perdu de la Suisse " verletzt Programmrecht

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat zwei
 Beschwerden gegen die Sendung "L'honneur perdu de la Suisse" von
 Télévision Suisse Romande gutgeheissen. Sie bestätigt damit einen früheren
 Entscheid, den das Bundesgericht aus formellen Gründen aufhob.

Eine Sendung, welche einseitig über die Geschichte der Schweiz während des
 Zweiten Weltkriegs informiert und die darin vertretene Meinung als neue
 Wahrheit präsentiert, verletzt das Sachgerechtigkeitsgebot. Zu diesem
 Schluss ist die UBI in ihrem neuesten Entscheid gekommen.

Die im Rahmen von "Temps présent" am 6. März 1997 ausgestrahlte Sendung
 "L'honneur perdu de la Suisse" befasste sich kritisch mit der Rolle der
 Schweiz während des Zweiten Weltkriegs. Sie vermittelt insgesamt den
 Eindruck, die Schweiz und insbesondere die politischen und
 wirtschaftlichen Eliten hätten viel mehr als notwendig mit dem Dritten
 Reich kollaboriert. Die schweizerische Politik sei vor allem durch die
 Aussicht auf gegenseitige ökonomische Vorteile aufgrund dieser
 Zusammenarbeit und weniger durch eine heroische Verteidigungsbereitschaft
 geprägt gewesen.

In ihrem Entscheid betont die UBI, dass sich das Fernsehen durchaus auch
 sehr kritisch mit der Schweizer Geschichte befassen könne. Vorliegend habe
 sich das Publikum aber keine eigene Meinung bilden können und
 journalistische Sorgfaltspflichten seien dabei verletzt worden. Dem lange
 Zeit vorherrschenden traditionellen Geschichtsbild mit dem Mythos sei die
 neue Wahrheit gegenübergestellt worden. Bestehende unterschiedliche
 Interpretationen von Historikern zu verschiedenen Ereignissen seien nicht
 erwähnt worden.

Das Bundesgericht hat letztes Jahr den ersten Entscheid der UBI in gleicher
 Sache aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben. Die UBI
 hat in der Zwischenzeit die notwendigen Verfahrensschritte nachgeholt und
 zusätzlich eine Anhörung von Experten unter Beteiligung der Parteien
 durchgeführt.

Der Entscheid der UBI kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wieder an das
 Bundesgericht angefochten werden.

Bern, 25. November 1999

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen,
Postfach 8547, 3001 Bern

Auskünfte erteilt Denis Barrelet, Präsident, Tel. 031/311'57'29