"L'honneur perdu de la Suisse " verletzt Programmrecht
PRESSEMITTEILUNG
"L'honneur perdu de la Suisse " verletzt Programmrecht
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat zwei
Beschwerden gegen die Sendung "L'honneur perdu de la Suisse" von
Télévision Suisse Romande gutgeheissen. Sie bestätigt damit einen früheren
Entscheid, den das Bundesgericht aus formellen Gründen aufhob.
Eine Sendung, welche einseitig über die Geschichte der Schweiz während des
Zweiten Weltkriegs informiert und die darin vertretene Meinung als neue
Wahrheit präsentiert, verletzt das Sachgerechtigkeitsgebot. Zu diesem
Schluss ist die UBI in ihrem neuesten Entscheid gekommen.
Die im Rahmen von "Temps présent" am 6. März 1997 ausgestrahlte Sendung
"L'honneur perdu de la Suisse" befasste sich kritisch mit der Rolle der
Schweiz während des Zweiten Weltkriegs. Sie vermittelt insgesamt den
Eindruck, die Schweiz und insbesondere die politischen und
wirtschaftlichen Eliten hätten viel mehr als notwendig mit dem Dritten
Reich kollaboriert. Die schweizerische Politik sei vor allem durch die
Aussicht auf gegenseitige ökonomische Vorteile aufgrund dieser
Zusammenarbeit und weniger durch eine heroische Verteidigungsbereitschaft
geprägt gewesen.
In ihrem Entscheid betont die UBI, dass sich das Fernsehen durchaus auch
sehr kritisch mit der Schweizer Geschichte befassen könne. Vorliegend habe
sich das Publikum aber keine eigene Meinung bilden können und
journalistische Sorgfaltspflichten seien dabei verletzt worden. Dem lange
Zeit vorherrschenden traditionellen Geschichtsbild mit dem Mythos sei die
neue Wahrheit gegenübergestellt worden. Bestehende unterschiedliche
Interpretationen von Historikern zu verschiedenen Ereignissen seien nicht
erwähnt worden.
Das Bundesgericht hat letztes Jahr den ersten Entscheid der UBI in gleicher
Sache aufgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben. Die UBI
hat in der Zwischenzeit die notwendigen Verfahrensschritte nachgeholt und
zusätzlich eine Anhörung von Experten unter Beteiligung der Parteien
durchgeführt.
Der Entscheid der UBI kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde wieder an das
Bundesgericht angefochten werden.
Bern, 25. November 1999
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen,
Postfach 8547, 3001 Bern
Auskünfte erteilt Denis Barrelet, Präsident, Tel. 031/311'57'29