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Neue Grundlagen für den Feldpostdienst

3003 Bern, 24. November 1999

Medieninformation

Neue Grundlagen für den Feldpostdienst

Der Bundesrat hat die revidierte Verordnung über den Feldpostdienst
genehmigt. Gleichzeitig tritt auf den 1. Januar 2000 die neue Verordnung des
VBS über die militärische Portofreiheit in Kraft. Zusammen mit den
Leistungsverein-barungen zwischen der Post und dem VBS verfügt die Armee
damit über eine Neuregelung des Feldpostdienstes.

Seit der Verselbständigung der Post basiert der militärische Postdienst auf
einer Übergangsregelung. Die Totalrevision der Verordnung über den
Feldpostdienst trägt der neuen Situation Rechnung. Gleichzeitig regelt die
neue Verordnung des VBS über die militärische Portofreiheit die Berechtigung
und den Umfang der Leistungen . Diese Einzelheiten waren bisher in den
Gesetzesgrundlagen der Post festgeschrieben. Der Leistungsauftrag zur
Beförderung der Feldpostsendungen wird in einer Vereinbarung zwischen der
Post und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) geregelt. Bislang existierte kein
vergleichbares Dokument, da die Schweizerische Post eine Unternehmung des
Bundes und der Feldpostdienst eine verwaltungsinterne Leistungserbringung
war. In den neuen Grundlagen wurden sämtliche beste-henden Sonderregelungen
ausgeklammert. Damit wird der Feldpostdienst in der Abwicklung deutlich
vereinfacht. Auf den Leistungsanspruch des dienstleistenden Armeeangehörigen
haben diese Vereinfachungen jedoch keinen spürbaren Einfluss.

Anrecht auf Portofreiheit hat ab 1. Januar 2000 nur, wer soldberechtigt ist.
Die Portofreiheit für Instruktoren entfällt damit. Anspruch darauf haben im
Dienst stehende Angehörige der Armee für ein- und abgehende persönliche und
militärdienstliche Sendungen, nicht im Dienst stehende Armeeangehörige für
abgehende militärdienstliche Sendungen (als solche gelten auch Sendungen im
Rahmen der freiwilligen ausserdienstlichen militärischen Ausbildung) sowie
Kommandostellen der Armee für abgehende militärdienstliche Sendungen. Die
Portofreiheit ist auf das Gebiet der Schweiz beschränkt. Für Einsätze im
Ausland wird sie im Einzelfall speziell geregelt.

   EIDG. DEPARTEMENT FÜR VERTEIDIGUNG,
   BEVÖLKERUNGSSCHUTZ UND SPORT
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