Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Der Bundesrat überweist das neue Chemikaliengesetz an das Parlament


Der Bundesrat hat die Botschaft zu einem Entwurf für ein neues Bundesgesetz
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
(Chemikaliengesetz) an das Parlament überwiesen.  Das Chemikaliengesetz
führt zu einer Angleichung an die Gesetzgebungen anderer Industrieländer. So
werden die fünf Giftklassen des bisherigen Giftgesetzes durch ein neues
System der Gefährdungs-Kennzeichnung abgelöst, wie es in der Europäischen
Union bereits angewendet wird. Zudem wird der Geltungsbereich des neuen
Chemikaliengesetzes auch auf weitere Gefährdungen wie Entflammbarkeit oder
Explosivität ausgedehnt.
Das geltende schweizerische Giftgesetz aus dem Jahre 1969 unterscheidet sich
in wichtigen technischen Belangen erheblich von entsprechenden
Gesetzgebungen anderer Industrienationen. Fehlende gesetzliche Grundlagen
einerseits und allzu starre Vorschriften auf Gesetzesstufe andererseits
haben es der Schweiz bis anhin verunmöglicht, Anpassungen an internationale
Entwicklungen vorzunehmen.
Ziel der Gesetzesrevison ist deshalb, das schweizerische Recht unter Wahrung
des heute erreichten Schutzniveaus auf eine moderne Grundlage zu stellen.
Das neue Gesetz soll auch unserer Situation als bedeutendem Standort der
chemischen Industrie gerecht werden. Im Vordergrund steht eine Anpassung an
die in Europa geltenden Vorschriften, was eine Abkehr von den heutigen fünf
Giftklassen des Giftgesetzes bedingt. Im Hinblick auf die Einführung des
europäischen Kennzeichnungssystems, das auf Gefahrensymbolen, Risiko- und
Sicherheitssätzen beruht, wird der Geltungsbereich auch auf
physikalisch-chemische Gefährdungen wie z. B. Entflammbarkeit oder
Explosivität ausgedehnt.
Durch den Gesetzesentwurf werden bestimmte Aufgaben von den Behörden zur
Industrie verlagert: Im Vergleich zur geltenden Regelung soll nur noch ein
geringer Teil aller chemischen Stoffe und Zubereitungen weiterhin einer
Anmelde- oder Zulassungspflicht unterstellt werden, nämlich neue Stoffe,
Biozid-Produkte (Schädlingsbekämpfungsmittel) und Pflanzenschutzmittel. Alle
übrigen Chemikalien sollen hingegen ohne Zustimmung der Behörden auf den
Markt gebracht werden können. Wer Chemikalien in Verkehr bringt, wird
allerdings neu zu einer Selbstkontrolle und zu einer umfassenden Information
der Abnehmerinnen und Abnehmer sowie der Verwenderinnen und Verwender
verpflichtet. Für die Bundesbehörden ergibt sich trotz der reduzierten
Anmelde- und Zulassungspflichten insgesamt ein Mehraufwand, weil die
Anforderungen für die verbleibenden Beurteilungen in Angleichung an den
internationalen Standard erheblich steigen werden.
Das bisher restriktive und administrativ sehr aufwändige Bewilligungssystem
für den Umgang mit giftigen Chemikalien soll weitgehend durch eine bessere
Information der Verwenderinnen und Verwender und den Nachweis von
Sachkenntnis abgelöst werden. Bewilligungspflichten sind nur noch für den
Umgang mit extrem gefährlichen Chemikalien vorgesehen.
Das Ausführungsrecht zum Chemikaliengesetz soll neben dem Gesundheitsschutz
auch Belange des Umweltschutzes sowie des Arbeitnehmerschutzes einbeziehen.
Die auf Verordnungsstufe vorgesehene Einführung eurokompatibler
Einstufungs-, Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften wird die
bestehenden Handelshemmnisse im Chemikalienbereich eliminieren und zu einer
Marktöffnung führen.
Das neue Chemikalienrecht soll nach der parlamentarischen Beratung
frühestens 2003 in Kraft treten.

EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst

Auskunft:
Heinz Reust, Leiter Abteilung Chemikalien, Bundesamt für Gesundheit,
Telefon 031 322 96 45