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Berufliche Vorsorge: Anpassung an das neue Scheidungsrecht -

Berufliche Vorsorge: Anpassung an das neue Scheidungsrecht -
neuer Verzugszinssatz für Austrittsleistungen
Der Bundesrat hat die Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen
Vor-sorge an das neue Scheidungsrecht angepasst. Während das Gesetz über die
be-rufliche Vorsorge verlangt, dass bei der Scheidung die während der Ehe
erworbe-nen Aus-trittsleistungen unter den Ehegatten aufgeteilt werden,
regelt die Verord-nung die Modalitäten dieser Aufteilung. Zudem wird der
Verzugszins für Austrittsleistun-gen der 2. Säule von 5 auf 4 1/4 % gesenkt.
Dies soll bewirken, dass den Versicherten un-nötige Kosten erspart bleiben.
Das neue Scheidungsrecht führt die Aufteilung der während der Ehedauer
erworbe-nen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge ein. Für diese
Aufteilung der Aus-trittsleis-tungen unter den Ehegatten ist es notwendig,
ihre Höhe - inklusive Zinsen - festzu-stellen. Der Bundesrat hat den für
diese Berechnung anwendbaren Zinssatz auf 4 % festgelegt, was dem seit 1985
geltenden BVG-Mindestzinssatz entspricht; dieser Zins-satz gilt auch für den
Zeitraum vor 1985.
Gleichzeitig hat das Eidgenössische Departement des Innern eine neue
Verordnung erlassen, die es ermöglicht, die Austrittsleistung im Zeitpunkt
der Eheschliessung auch in jenen Fällen zu bestimmen, in denen Angaben über
die Höhe der im Zeit-punkt der Eheschliessung vorhandenen Austrittsleistung
fehlen. Es handelt sich da-bei um Fälle, in denen ein Ehegatte zwischen der
Heirat und dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsge-setzes am 1. Januar 1995
die Vorsorgeeinrichtung gewechselt hat.

Anreiz zu unnötigen Überweisungen von Freizügigkeitsleistungen wird
eingeschränkt
Versicherte, die ihren Arbeitgeber wechseln bevor ein Vorsorgefall eintritt,
haben An-spruch auf eine Austrittsleistung ihrer Vorsorgeeinrichtung
(Freizügigkeitsfall). Die Aus-trittsleistung wird der neuen
Vorsorgeeinrichtung überwiesen. Tritt die versicherte Per-son keiner anderen
Vorsorgeeinrichtung bei, muss sie darüber informieren, wie sie den
Vorsorgeschutz erhalten will (Freizügigkeitspolice - Versicherung;
Freizügig-keitskonto - Bank). Die Vorsorgeeinrichtung überweist spätestens
zwei Jahre nach dem Freizügig-keitsfall die Freizügigkeitsleistung samt
Verzugszinsen (gegenwärtig 5 %) der Auffang-einrichtung, wenn keine Meldung
der versicherten Person eingeht.
Der Zinssatz von 5 %, der über dem marktüblichen Ansatz liegt, hat zur
Folge, dass Vor-sorgeeinrichtungen die Freizügigkeitsleistungen sehr rasch
an die Auffangein-richtung überweisen. In Wirtschaftsbranchen mit hoher
Personalfluktuation (Bau-, Hotelgewerbe) kommt es oft vor, dass eine
versicherte Person sich kurz nach der Überweisung der Leis-tung einer neuen
Einrichtung anschliesst, so dass die Freizü-gigkeitsleistung wie-derum an
diese neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden muss. Für die
Auffang-einrichtung ist ein solches Vorgehen mit einem Mehraufwand und
zusätzlichen Verwal-tungskosten verbunden, die nicht selten auf die
Austrittsleis-tungen der Versicherten überwälzt werden. Davon besonders
stark betroffen sind Ver-sicherte, die Anspruch auf nur sehr kleine
Freizügigkeitsleistungen haben.
Die Herabsetzung des Verzugszinses von 5 auf 4 1/4 Prozent
(BVG-Mindestzinssatz von 4 % + 1/4 %) verhindert eine zu rasche Überweisung
der Freizügigkeitsleistungen. Durch die Anwendung eines marktüblichen
Zinssatzes werden die Vorsorgeeinrich-tungen nicht mehr benachteiligt, wenn
sie die Austrittsleistungen zwei Jahre zurück-behalten. Das Kapital der
Versicherten ist mit 4 1/4 Prozent weiterhin gut verzinst.

 EIDG. DEPARTEMENT DES INNERN
 Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:  Tel. 031 / 322 90 36
 Daniel Stufetti, Abteilungschef
 Abteilung Berufliche Vorsorge
 Sektion Recht und Gesetzgebung
 Bundesamt für Sozialversicherung

Beilagen: Verordnungstexte und Erläuterungen