Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Unzulässige Alkoholwerbung bei der SRG

MEDIENMITTEILUNG

Unzulässige Alkoholwerbung bei der SRG

BAKOM zieht unrechtmässigen Gewinn ein

Die SRG hat während den Fussball-Weltmeisterschaften in Frankreich
 verbotene Alkoholwerbung geschaltet. Nach einem Entscheid des Bundesamtes
 für Kommunikation (BAKOM) wird sie deswegen mit 5000 Franken gebüsst; der
 Nettogewinn aus den beanstandeten Werbespots im Umfang von rund 550'000
 Franken wird eingezogen.

Ein Werbespot für Bier, welcher erst am Schluss darauf schliessen lässt,
 dass für alkoholfreies Bier geworben werden soll, verstösst nach Ansicht
 des BAKOM gegen das im Radio- und Fernsehgesetz verankerte
 Alkoholwerbeverbot. Es genüge nicht, wenn erst in den letzten fünf
 Sekunden des Spots das beworbene Produkt "Schlossgold" mit dem Vermerk
 "alkoholfrei" eingeblendet werde. Der Spot erwecke nämlich bis kurz vor
 Schluss den Eindruck, es werde für die Bierbrauerei "Feldschlösschen"
 geworben, die in erster Linie alkoholhaltiges Bier produziert, hält das
 BAKOM im Entscheid fest.

Der Alkoholwerbespot wurde während den Fussball-Weltmeisterschaften 1998 in
 Frankreich auf den TV-Kanälen von SF DRS, TSR und TSI insgesamt 486 Mal
 ausgestrahlt. Er zeigt Fussball-Spieler, die nach dem gewonnenen Match auf
 ihren Sieg mit Bier anstossen. Das Logo "Feldschlösschen" erscheint dabei
 wiederholt auf Bierflaschen und -gläsern.

Wegen Verletzung des Alkoholwerbeverbots wird die SRG deshalb vom BAKOM mit
 5000 Franken gebüsst und muss den unrechtmässig erzielten Nettogewinn aus
 der beanstandeten Werbung im Umfang von rund 550'000 Franken abliefern.
 Die SRG kann gegen diesen Entscheid Einsprache erheben.

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen hat bereits in
 einem Entscheid vom 22. Januar 1999 festgestellt, dass die Feldschlösschen
-Werbung während den Übertragungen der Fussball-Weltmeisterschaft das
 Verbot der irreführenden Werbung verletzt habe. Dieser Entscheid ist zur
 Zeit vor Bundesgericht hängig.

Biel, 19. November 1999

Bundesamt für Kommunikation
Stabsstelle Kommunikation

Auskünfte:

Carole Gerber, Leiterin Aufsicht RTV, 032 327 54 49