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Organisationsverordnung des EJPD

Der Bundesrat verabschiedet die Organisationsverordnung des EJPD

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Organisationsverordnung des Eidgenös-
sischen Justiz- und Polizeidepartements (OV EJPD) erlassen und auf den
1. Januar 2000 in Kraft gesetzt. Die Verordnung legt in Ausführung des
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) die
organisatorischen Grundzüge des Departements und seiner Ämter fest, und es
umschreibt deren Ziele und Hauptfunktionen.

Im Rahmen der rechtlichen Umsetzung des RVOG ist vorgesehen, dass der
Bundesrat für jedes Departement und für die Bundeskanzlei eine
Organisationsverordnung erlässt. Die OV EJPD löst die entsprechenden
Bestimmungen der Aufgaben- und der Delegationsverordnung ab und dient der
Straffung des Organisationsrechts, das vom Bundesrat erlassen wurde.

In der Bundesverwaltung verfügen die meisten Ämter über ausführliche
organisatorische Bestimmungen im Spezialrecht für ihren Tätigkeitsbereich.
Die OV bestimmt deshalb nur ihre Ziele und Funktionen. Das trifft im EJPD
zum Beispiel für die Bundesämter für Ausländerfragen, für
Privatversicherungen und für Raumplanung zu. Das EJPD umfasst jedoch auch
Ämter, deren Aufgaben erst durch das Organisationsrecht im einzelnen erfasst
werden. Eines dieser Ämter, dessen Funktionen und Tätigkeiten nun
ausführlich in der OV geregelt werden, ist das Bundesamt für Justiz mit
seiner Querschnittsfunktion im Bereich des Rechts. Es ist nicht nur
Stabsorgan des Bundesrates für Rechtsfragen, sondern bereitet in zahlreichen
Rechtsgebieten die Vorlagen für Verfassungsänderungen und Gesetze vor. Es
ist zudem Fachstelle für Rechtsetzung, indem es alle Projekte auf Stufe
Verfassung, Gesetz und Verordnung begleitet und sie auf ihre Übereinstimmung
mit dem übergeordneten Recht, auf ihre Widerspruchslosigkeit und Kohärenz
überprüft.

Schliesslich wird mit der OV EJPD die Gelegenheit benützt, bei zwei
EJPD-Ämtern die veraltete deutsche an die modernere französische und
italienische Bezeichnung anzupassen: Ab 1. Januar 2000 heisst das Bundesamt
für Polizeiwesen "Bundesamt für Polizei" und das Bundesamt für
Privatversicherungswesen "Bundesamt für Privatversicherungen".

Bern, 17. November 1999

Weitere Auskünfte:
Martin Keller, Vizedirektor, GS EJPD, Telefon 031 324 48 20