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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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PRESSEMITTEILUNG
 

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
 

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren über die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) durchzuführen.

1. Ausgangslage

Der Bundesrat hat mit Entscheid vom 7. Juni 1999 den Bericht über die Prüfung der Motion von Nationalrat Bonny über die Reorganisation der Arbeitslosenversicherung gutgeheissen. Aus dem Bericht geht hervor, dass das Hauptoptimierungspotential der heutigen Vollzugsstruktur in einer effizienteren Leistungserbringung der verschiedenen Vollzugsorgane liegt. Die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse, welche mit den Sozialpartnern und Kantonen im Rahmen der Aufsichtskommission der Arbeitslosenversicherung bereits ausdiskutiert worden sind, bedingt eine rein ”technische” Anpassung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), welche sich primär auf die Stellung der Vollzugsorgane und deren Entschädigung und Verantwortlichkeit beschränkt. Nationalrat Bonny hat inzwischen, in der Annahme, dass der Bundesrat die Erkenntnisse des Berichtes möglichst rasch in Form eines Revisionsentwurfes dem Parlament vorlegen wird, seine Motion zurückgezogen.
 

2. Grundzüge der Vorlage

Es werden folgende Gesetzesanpassungen notwendig sein:

1. Die geltenden Leistungsaufträge für die Kantone und Kassen orientieren sich heute primär an den erbrachten Leistungen (Anzahl Vermittlungsgespräche, Vermittlungen, Auszahlungen etc.) und zu wenig an den erzielten Wirkungen (rasche Wiedereingliederung, dauerhafte Wiedereingliederung, Zugänge zur Langzeitarbeitslosigkeit, Anteil der Aussteuerungen). Die AVIG-Durchführungsorgane müssen stärkere Anreize haben, Wirkungen zu erzielen und damit letztendlich Kosten einzusparen. Mit neuen Leistungs-aufträgen, die den Kantonen und den Kassen einen grösseren Gestaltungsspielraum mit finanziellen Anreizen, aber auch einem entsprechenden Risiko geben, soll ein effizienterer Einsatz der Mittel bewirkt werden. Die Einführung solcher Leistungsaufträge bedingt, zumindest bei denjenigen für die Kantonalen Arbeitsämter und die Logistikstellen Arbeitsmarktliche Massnahmen, eine neue Gesetzesgrundlage. Bei dieser Gelegenheit kann ebenfalls die Grundlage für den Leistungsauftrag an die Kassen und die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren angepasst werden.

2. Die Einführung von neuen Leistungsaufträgen für die Kantone bedingt aber auch die Abschaffung des im Gesetz vorgesehen Mindestangebotes an arbeitsmarktlichen Massnahmen, welches die Kantone bereitstellen müssen. Die Arbeiten im Rahmen der Motion Bonny haben gezeigt, dass das Mindestangebot heute für die Kantone den falschen Anreiz schaffen kann, eine möglichst hohe Anzahl von Massnahmen bereitzustellen, unbesehen da-von, ob die einzelne Massnahme für die arbeitslose Person gerechtfertigt und sinnvoll ist, nur damit sie vom Bund nicht zusätzlich für die Bereitstellung der Massnahmen in die Pflicht genommen werden. Die Abschaffung des Mindestangebots bedeutet jedoch nicht, dass von den Kantonen keine arbeitsmarktliche Massnahmen, die weiterhin der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert, mehr angeboten werden. Es soll damit nur erreicht werden, dass die Kantone einzig noch diejenigen arbeitsmarktlichen Massnahmen anbieten werden, die für die Erreichung einer raschen und dauerhaften Vermittlung wirklich notwendig sind. Die Abschaffung des Mindestangebotes macht ebenfalls eine Gesetzesanpassung notwendig.
 
3. Die Abschaffung des Mindestangebots bedingt ausserdem eine Überarbeitung des Gesetzes in andern Bereichen. So ist die finanzielle Beteiligung der Kantone an der Bereitstellung der arbeitsmarktlichen Massnahmen im heutigen Umfange aufrecht zu erhalten, damit der Ausgleichsfonds nicht zusätzlich belastet wird. Ebenfalls muss die Haftung der Kantone und Kassen strenger geregelt werden, damit sie mit ihren erweiterten Handlungsspielräumen bei falschen Gesetzesanwendungen in die Pflicht genommen werden können.
 
4. Es soll bei dieser Gelegenheit auch die Finanzierung des Personals der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung geregelt werden. Heute sind viele Personen zu Lasten des Ausgleichsfonds angestellt, obwohl für gewisse von ihnen die Rechtsgrundlage nicht eindeutig ist. Im Rahmen der Arbeiten zur Prüfung der Motion Bonny hat die Aufsichtskommission der Arbeitslosenversicherung die Ansicht vertreten, dass dafür eine klare Rechtsgrundlage geschaffen werden soll.

Ziel ist es, die Umsetzung der Erkenntnisse aus der Prüfung der Motion Bonny, welche nur neun Artikel des AVIG betreffen, möglichst rasch umzusetzen. Geplant ist deshalb, diese ”technische Anpassung” des AVIG auf den 1. Januar 2001 in Kraft zu setzen. Es kann nicht die AVIG-Revision 2003 abgewartet werden, weil deren Zustandekommen möglicherweise mit grossen politischen Risiken verbunden ist, und so die Gefahr besteht, dass bei einer Verzögerung der grossen AVIG-Revision die Erkenntnisse der Motion Bonny, die bei den Kantonen und Sozialpartnern grösstenteils unbestritten sind, erst viel zu spät umgesetzt werden können.
 

3. Vernehmlassungsverfahren

Die Vernehmlassungsunterlagen werden in den nächsten Tagen an die Vernehmlassungsteilnehmer verschickt werden. Die Vernehmlassungsdauer ist aufgrund des Zieles der raschen Umsetzung und des Umfanges des Revisionsvorhabens, betroffen sind nur 9 Artikel, begrenzt worden und dauert bis am 31. Dezember 1999.
 

Bern, 17. November 1999
 

EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Dominique Babey, Chef Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
seco, Direktion für Arbeit, Tel. 031 322 22 73