Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG)
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung das Eidg. Volkswirtschaftsdepartement beauftragt, ein Vernehmlassungsverfahren über die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) durchzuführen.
1. Ausgangslage
Der Bundesrat hat mit Entscheid vom 7. Juni 1999 den Bericht über
die Prüfung der Motion von Nationalrat Bonny über die Reorganisation
der Arbeitslosenversicherung gutgeheissen. Aus dem Bericht geht hervor,
dass das Hauptoptimierungspotential der heutigen Vollzugsstruktur in einer
effizienteren Leistungserbringung der verschiedenen Vollzugsorgane liegt.
Die Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse, welche mit den Sozialpartnern
und Kantonen im Rahmen der Aufsichtskommission der Arbeitslosenversicherung
bereits ausdiskutiert worden sind, bedingt eine rein ”technische” Anpassung
des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG), welche sich primär auf
die Stellung der Vollzugsorgane und deren Entschädigung und Verantwortlichkeit
beschränkt. Nationalrat Bonny hat inzwischen, in der Annahme, dass
der Bundesrat die Erkenntnisse des Berichtes möglichst rasch in Form
eines Revisionsentwurfes dem Parlament vorlegen wird, seine Motion zurückgezogen.
2. Grundzüge der Vorlage
Es werden folgende Gesetzesanpassungen notwendig sein:
1. Die geltenden Leistungsaufträge für die Kantone und Kassen orientieren sich heute primär an den erbrachten Leistungen (Anzahl Vermittlungsgespräche, Vermittlungen, Auszahlungen etc.) und zu wenig an den erzielten Wirkungen (rasche Wiedereingliederung, dauerhafte Wiedereingliederung, Zugänge zur Langzeitarbeitslosigkeit, Anteil der Aussteuerungen). Die AVIG-Durchführungsorgane müssen stärkere Anreize haben, Wirkungen zu erzielen und damit letztendlich Kosten einzusparen. Mit neuen Leistungs-aufträgen, die den Kantonen und den Kassen einen grösseren Gestaltungsspielraum mit finanziellen Anreizen, aber auch einem entsprechenden Risiko geben, soll ein effizienterer Einsatz der Mittel bewirkt werden. Die Einführung solcher Leistungsaufträge bedingt, zumindest bei denjenigen für die Kantonalen Arbeitsämter und die Logistikstellen Arbeitsmarktliche Massnahmen, eine neue Gesetzesgrundlage. Bei dieser Gelegenheit kann ebenfalls die Grundlage für den Leistungsauftrag an die Kassen und die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren angepasst werden.
2. Die Einführung von neuen Leistungsaufträgen für die
Kantone bedingt aber auch die Abschaffung des im Gesetz vorgesehen Mindestangebotes
an arbeitsmarktlichen Massnahmen, welches die Kantone bereitstellen müssen.
Die Arbeiten im Rahmen der Motion Bonny haben gezeigt, dass das Mindestangebot
heute für die Kantone den falschen Anreiz schaffen kann, eine möglichst
hohe Anzahl von Massnahmen bereitzustellen, unbesehen da-von, ob die einzelne
Massnahme für die arbeitslose Person gerechtfertigt und sinnvoll ist,
nur damit sie vom Bund nicht zusätzlich für die Bereitstellung
der Massnahmen in die Pflicht genommen werden. Die Abschaffung des Mindestangebots
bedeutet jedoch nicht, dass von den Kantonen keine arbeitsmarktliche Massnahmen,
die weiterhin der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung finanziert,
mehr angeboten werden. Es soll damit nur erreicht werden, dass die Kantone
einzig noch diejenigen arbeitsmarktlichen Massnahmen anbieten werden, die
für die Erreichung einer raschen und dauerhaften Vermittlung wirklich
notwendig sind. Die Abschaffung des Mindestangebotes macht ebenfalls eine
Gesetzesanpassung notwendig.
3. Die Abschaffung des Mindestangebots bedingt ausserdem eine Überarbeitung
des Gesetzes in andern Bereichen. So ist die finanzielle Beteiligung der
Kantone an der Bereitstellung der arbeitsmarktlichen Massnahmen im heutigen
Umfange aufrecht zu erhalten, damit der Ausgleichsfonds nicht zusätzlich
belastet wird. Ebenfalls muss die Haftung der Kantone und Kassen strenger
geregelt werden, damit sie mit ihren erweiterten Handlungsspielräumen
bei falschen Gesetzesanwendungen in die Pflicht genommen werden können.
4. Es soll bei dieser Gelegenheit auch die Finanzierung des Personals
der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung geregelt werden. Heute
sind viele Personen zu Lasten des Ausgleichsfonds angestellt, obwohl für
gewisse von ihnen die Rechtsgrundlage nicht eindeutig ist. Im Rahmen der
Arbeiten zur Prüfung der Motion Bonny hat die Aufsichtskommission
der Arbeitslosenversicherung die Ansicht vertreten, dass dafür eine
klare Rechtsgrundlage geschaffen werden soll.
Ziel ist es, die Umsetzung der Erkenntnisse aus der Prüfung der
Motion Bonny, welche nur neun Artikel des AVIG betreffen, möglichst
rasch umzusetzen. Geplant ist deshalb, diese ”technische Anpassung” des
AVIG auf den 1. Januar 2001 in Kraft zu setzen. Es kann nicht die AVIG-Revision
2003 abgewartet werden, weil deren Zustandekommen möglicherweise mit
grossen politischen Risiken verbunden ist, und so die Gefahr besteht, dass
bei einer Verzögerung der grossen AVIG-Revision die Erkenntnisse der
Motion Bonny, die bei den Kantonen und Sozialpartnern grösstenteils
unbestritten sind, erst viel zu spät umgesetzt werden können.
3. Vernehmlassungsverfahren
Die Vernehmlassungsunterlagen werden in den nächsten Tagen an die
Vernehmlassungsteilnehmer verschickt werden. Die Vernehmlassungsdauer ist
aufgrund des Zieles der raschen Umsetzung und des Umfanges des Revisionsvorhabens,
betroffen sind nur 9 Artikel, begrenzt worden und dauert bis am 31. Dezember
1999.
Bern, 17. November 1999
EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Dominique Babey, Chef Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung,
seco, Direktion für Arbeit, Tel. 031 322 22 73