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CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Ehe- und Partnerschaftsvermittlung

Ehe- und Partnerschaftsvermittlung zwischen der Schweiz und dem Ausland
wird erschwert

Bundesratsverordnung ergänzt Neuregelung im Obligationenrecht

Der Bundesrat hat am Mittwoch die Verordnung über die berufsmässige
Vermittlung zwischen Personen im In- und Ausland zu Ehe oder fester
Partnerschaft verabschiedet. Sie ergänzt die neuen Bestimmungen des
Obligationenrechts über den Auftrag zur Ehe- oder
Partnerschaftsvermittlung, die das Parlament im Juni 1998 zusammen mit
der Revision des Zivilgesetzbuchs (Scheidungsrecht) erlassen hat. Die
Verordnung wird am 1. Januar 2000 zusammen mit den Revisionen des
Zivilgesetzbuchs und des Obligationenrechts in Kraft treten.

Partnerschaftsvermittlung wird bewilligungspflichtig

Wer die transnationale Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung zwischen
Personen in der Schweiz und im Ausland berufsmässig ausübt, bedarf neu
einer kantonalen Bewilligung und untersteht der Aufsicht einer
kantonalen Behörde. Die Verordnung regelt namentlich die Voraussetzungen
der Erteilung, des Entzugs und der Aufhebung der Bewilligung sowie ihre
Dauer und ihren Umfang. Weiter regelt sie die Höhe und die Form der
Kaution, die der Ehe- oder Partnerschaftsvermittler zur Sicherung der
Kosten für die Rückreise der zu vermittelnden Personen leisten muss. Sie
legt ferner die Bedingungen fest, unter denen die Kaution dem Vermittler
oder der zu vermittelnden Person herausgegeben werden darf. Sie sieht
auch Sanktionen für Zuwiderhandlungen vor.

Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens berücksichtigt

Im Vernehmlassungsverfahren, das vom Juni bis September 1999 stattfand,
ist der Verordnungsentwurf bei den Kantonen, den politischen Parteien
und den interessierten Organisationen auf grundsätzliche Zustimmung
gestossen.

Die Verordnung berücksichtigt zahlreiche der geäusserten
Änderungsvorschläge. So schliesst sie aus, dass die Vermittler eine
Kaution in Form von Wertpapieren leisten, lässt auf der anderen Seite
aber neben Bareinlagen unter anderem auch Kautionen in Form von
Bürgschaften sowie Garantieerklärungen von Banken oder Versicherungen
zu. Weiter wurde der Betrag der minimalen Kaution auf 10'000 Franken und
derjenigen der Bussen auf maximal 50'000 Franken erhöht.

Bern, 10. November 1999

Weitere Auskünfte:

Felix Schöbi, Bundesamt für Justiz, Tel.: 031 322 53 57
Eliane Rossier, Office fédéral de la justice, Tel.: 031 322 47 83