Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Deklarationspflicht für Fleisch und Eier

PRESSEMITTEILUNG / Berne, 3.11.1999

Deklarationspflicht für Fleisch und Eier

Der Bundesrat hat beschlossen, Frischfleisch und Konsumeier, die nach
bestimmten in der Schweiz verbotenen Methoden produziert wurden, der
Deklarationspflicht zu unterstellen.
Ausgangspunkt für diese Massnahme bildet Artikel 18 Absatz 1 des
Landwirtschaftsgesetzes (LwG) vom 29. April 1998. Dieser schreibt
folgendes vor: “Unter der Voraussetzung, dass internationale
Verpflichtungen nicht verletzt werden, erlässt der Bundesrat für
Erzeugnisse, die nach Methoden produziert werden, die in der Schweiz
verboten sind, Vorschriften über die Deklarati-on und erhöht die
Zölle.”
In Umsetzung dieser Bestimmungen muss auf eine Erhöhung der
Einfuhrzölle verzichtet werden, da eine Zolldifferenzierung nach
unterschiedlichen Produktionsmethoden gegen die gel-tenden
internationalen Verpflichtungen im Rahmen der WTO und somit gegen
Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes verstossen würde.
Dagegen soll das Informationsbedürfnis der Konsumenten- und
Produzentenschaft nach mehr Transparenz bezüglich Produktionsmethoden
mit dieser Deklarationsverordnung erfüllt werden. Bei der Umsetzung
von Artikel 18 des Landwirtschaftsgesetzes ist aber darauf zu achten,
dass die Effizienz des Vollzugs sowie die Verhältnismässigkeit
bezüglich der Anforderungen an die Wirtschaft gewahrt bleiben. Auch
die daraus resultierenden Kosten und der Kontrollaufwand sollen zu
keinen übermässigen Belastungen führen. Demgemäss hat der Bundesrat
beschlos-sen, Frischfleisch, das unter Einsatz von Hormonen,
Antibiotika oder anderen antimikrobiellen Stoffen zur
Leistungsförderung erzeugt wurde, der Deklarationspflicht zu
unterstellen. Ebenfalls zu deklarieren sind Konsumeier, die den
schweizerischen Anforderungen an die Haltung von Legehennen
(Käfighaltung) nicht entsprechen. Aus Gründen des Vollzugs werden die
Verarbeitungsprodukte nicht der Deklarationspflicht unterstellt.
Die vorliegende Umsetzung lehnt sich stark an die Konzeption der
Lebensmittelgesetzgebung an. Am Endverkaufspunkt ist eine
Selbstdeklaration vorzunehmen. Diese gilt sowohl für den Detailhandel
wie auch für die Gastronomie. Der Vollzug liegt bei den Kantonen,
welche dabei vom Bundesamt für Landwirtschaft unterstützt werden.
Bern, 3. November 1999
EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte:
Manfred Bötsch, Vizedirektor, 031-322 40 42