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Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

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Signale für neue Finanzordnung gesetzt


PRESSEMITTEILUNG

Signale für neue Finanzordnung gesetzt

Die Kompetenz des Bundes zur Erhebung der Mehrwertsteuer und der
Direkten Bundessteuer ist in der Bundesverfassung bis 2006 befristet.
Die Vorbereitung der neuen Finanzordnung bietet über die blosse
Erneuerung der Verfassungsgrundlage hinaus Gelegenheit, am beste-henden
Steuersystem gezielte Reformen vorzu-nehmen. Der Bundesrat hat, gestützt
auf sein Finanzleitbild, in einer ersten Aussprache verschiedene Signale
für die neue Finanzordnung gesetzt und das Eidg. Finanzdepartement (EFD)
mit der Erarbeitung von Grundlagen beauftragt. Abschliessende Entscheide
folgen später.

Die Erfahrung früherer Finanzordnungen zeigt, dass Vorlagen für die
Verfassungsgrundlage der wichtigsten Bundessteuern zeitaufwendig und
deshalb früh einzuleiten sind. Dies gilt auch diesmal, weil erneut
Grundsatzfragen wie die Besteuerung der Energie oder die Diskussion von
Höchstsätzen, Befristungen und Zweckbindungen in die Diskussion
einbezogen sind. Der Bundesrat hat eine erste Aussprache über die
Stossrichtung der weiteren Arbeiten geführt und gezielte Aufträge ans
EFD erteilt.

Modalitäten für Direkte Bundessteuer und Mehrwertsteuer

Die Erneuerung der Verfassungsgrundlage betrifft die Bestimmungen über
die beiden Hauptsstützen des Bundeshaushalts (Direkte Bundessteuer und
Mehrwertsteuer) sowie die Zweckbindungen von Einnahmen. Nach Auffassung
des Bundesrats sind die Höchstsätze bei der Direkten Bundesssteuer
weiterhin in der Verfassung zu verankern. Dies soll auch für den
Normalsatz bei der Mehrwertsteuer gelten. Bei den reduzierten Sätzen
steht eine Mindesthöhe zur Diskussion. Die verfassungsmässige Befristung
der beiden Steuern soll aufgehoben werden. Heute ist rund ein Viertel
der Bundeseinnahmen durch verfassungsmässige Zweckbindungen fixiert. Das
engt den finanzpolitischen Spielraum ein und erschwert die
Übersichtlichkeit des Bundeshaushaltes. Der Bundesrat hat deshalb dem
EFD den Auftrag erteilt, sämtliche Zweckbindungen aufzulisten und deren
Lockerung oder Aufhebung zu prüfen.

Grundsätze gemäss Finanzleitbild

Im Einklang mit dem Finanzleitbild hat der Bundesrat Grundsätze für die
neue Finanzordnung verabschiedet. Das Steuersystem soll sowohl
Wohlfahrtsmehrung als auch Standortattraktivität
begünstigen. Dies setzt voraus, dass die Schweiz eine der tiefsten
Steuerquoten in der OECD beibehält. Zudem muss das Steuersystem
möglichst einfach, gerecht und transparent sein.  Allfällige
demographiebedingte Mehrausgaben in der Sozialversicherung will der
Bundesrat nicht mit direkten sondern mit indirekten Steuern finanzieren.
Im Sinne der Steuergerechtigkeit wird auf eine Bevorzugung von mobilen
Steuerbasen verzichtet. Die Frage der Umsatzabgabe ist schon aus
zeitlichen Gründen ausserhalb der neuen Finanzordnung zu diskutieren.
Die Wettbewerbsfähigkeit und damit  Wachstum und Beschäftigung kann
zudem mit der Beseitigung von Verzerrungen verbessert werden. Zum
Beispiel soll die Frage der Doppelbelastung von Gewinnen bei
Unternehmungen ein weiteres Mal geprüft werden. Im Bereich der
Familienbesteuerung werden die Vorschläge der Expertenkommission
ausgewertet. Die konkrete Ausgestaltung wird in enger Zusammenarbeit mit
den für den Vollzug aller direkten Steuern zuständigen Kantonen
festgelegt.

Vom europäischen Integrationsprozess geht ein zunehmender Reformdruck
auf die schweizerische Finanzordnung aus. Die neue Finanzordnung nimmt
die Folgen eines allfälligen Beitritts (zB EU-Mindestsatz der
Mehrwertsteuer) nicht vorweg. Hingegen werden, wo es mit keinen
Standortnachteilen verbunden ist, grundsätzlich Differenzen mit der EU
vermieden und punktuelle Anpassungen vorgesehen.

Formelle aber nicht materielle Harmonisierung

Die Bundesverfassung schreibt die formelle Harmonisierung der direkten
Steuern vor. Mit dem Steuerharmonisierungsgesetz wurde ein wichtiger
Schritt in Richtung dieses Ziels getan. Die Kantone müssen die
erforderlichen Anpassungen spätestens auf Beginn des Jahres 2001
vornehmen. Zusätzliche Harmonisierung kann zudem die Vereinheitlichung
der Bemessungsgrundlagen sowie die Schliessung von Lücken und
Interpretationsspielräumen bringen. Auf eine materielle Harmonisierung
der Steuersätze verzichtet der Bundesrat. Ein gewisser Ausgleich der
Steuerbelastung ist im Neuen Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen
vorgesehen. Zudem entfaltet der Steuerwettbewerb eine tendenziell
steuersenkende Wirkung.

Besteuerung von Energie

Die neue Finanzordnung bietet Anlass, eine Steuerreform mit ökologischen
Anreizen einzuleiten. Das Verhältnis zwischen der Besteuerung von
Konsum, Arbeit, Kapital und Energie soll neu ausbalanciert werden. Dies
soll ertragsneutral erfolgen, indem die Lohnnebenkosten entlastet
werden. Zudem werden Anreize zum schonenden Umgang mit natürlichen
Lebensgrundlagen gesetzt werden. Der Bundesrat sieht in diesem
Zusammenhang vor, die von den eidgenössischen Räten verabschiedete
Grundnorm für eine Energieabgabe im Fall der Annahme durch Volk und
Stände ebenfalls in die neue Finanzordnung zu übernehmen.

Das EFD wurde beauftragt, die Entscheidgrundlagen des Bundesrates für
die Verfassungsnorm und die Gesetzgebung vorzubereiten.

EIDG. FINANZDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst

Auskünfte: Peter Saurer, Vizedirektor Eidg. Finanzverwaltung, 031 322 60
09

  Auf unserer Website http://www.efd.admin.ch finden Sie in der Rubrik
”Hot Spot” jeweils weiterführende Links zu den aktuellen
Pressemitteilungen.

27.10.1999

Beilage:Folgerungen

Beilage

Der Bundesrat hat folgende, die neue Bundesfinanzordnung nicht
präjudizierende Folgerungen gezogen:

Folgerung 1: Die direkte Bundessteuer sei mit Wirkung ab dem Jahr 2007
neu unbe-fristet, aber weiterhin mit Höchstsätzen in der
Bundesverfassung zu verankern.

Folgerung 2: Die Mehrwertsteuer sei neu unbefristet in der Verfassung zu
verankern. Es sollen nur zwei Sätze unter-schieden werden (ein
Normalsatz, ein reduzierter Satz). In der Verfassung sei der Normalsatz
zu plafonieren und die Mindesthöhe des reduzierten Satzes festzulegen.

Folgerung 3: Es sei eine Liste sämtlicher Zweckbindungen von Einnahmen
zu erstellen mit dem Ziel, diese nach Möglichkeit aufzuheben oder zu
lockern.

Folgerung 4: Steuer-, Fiskal- und Staatsquote sollen zu den tiefsten in
der OECD gehören. Zu berücksichtigen ist dabei der Entwicklungsstand der
jeweiligen Volkswirtschaften.

Folgerung 5: Auf eine Bevorzugung von mobilen gegenüber weniger mobilen
Steuer-subjekten und Produktionsfaktoren sei wenn immer möglich zu
verzichten. Die Attraktivität des Standorts soll durch ein möglichst
tiefes allgemeines Steuerniveau sowie ein einfaches, transparentes und
möglichst gerechtes Steuersystem gesichert werden. Insbe-sondere sollen
allfällige Steuererhöhungen nicht bei den direkten Steuern erfolgen.

Folgerung 6: Das Thema Umsatzabgabe sei - aus zeitlichen Gründen -
voraussichtlich ausserhalb der neuen Finanzordnung, jedoch mit Blick auf
die haushaltpolitische Situation insgesamt zu behandeln.

Folgerung 7: Die von den eidgenössischen Räten verabschiedete Grundnorm
wird  im Fall der Annahme durch Volk und Stände in der neuen
Finanzordnung übernommen.

Folgerung 8: Die von der Bundesverfassung geforderte formelle
Harmonisierung der direkten Steuern sei nach der Ende des Jahres 2000
ablaufenden achtjäh-rigen Anpas-sungsfrist für die Kantone durch
entsprechende Ergänzungen des StHG und des DBG zu ver-vollständigen.
Neben der zeitli-chen sei auch die sachliche Bemessung der direkten
Steu-ern vertikal und horizontal zu harmonisieren.

Folgerung 9: Es sei keine Ergänzung der Bundesverfassung vorzusehen,
welche eine materielle Harmonisierung (Steuersätze und Steuertarife) der
direkten Steuern vorschreibt.

Folgerung 10: Es sei im Einvernehmen mit den Kantonen eine
Bundesverfas-sungs-norm auszuarbeiten, welche eine formelle
Harmonisierung der kantonalen Erbschafts- und Schenkungssteuern in einem
neuen Bundesgesetz oder als Ergänzung des StHG vorsieht. Auf die
Einführung einer eidgenössischen Erbschafts- und Schenkungssteuer sei zu
verzichten.

Folgerung 11: Im Bereich der Unternehmensbesteuerung seien weitere
Reformschritte zu prüfen, welche geeignet sind, die
Standortattraktivität der Schweiz, die Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmen und damit die Wachstums- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu
erhöhen.

Folgerung 12: Die Ausgestaltung der Revision der Familienbesteuerung sei
in enger Zusam-menarbeit mit den Kantonen festzulegen. Der Bundesrat
wirkt darauf hin, dass das Vernehmlassungsverfahren rasch eröffnet
werden kann. Anschliessend sei eine Botschaft zuhan-den der eidg. Räte
zu erarbeiten.

Folgerung 13: Bevor weitere Schritte in Richtung eines Systemwechsels
bei der Eigen-mietwertbesteuerung unternommen werden, sei der Bericht
der Kommis-sion abzuwarten.

Folgerung 14: Grundsätzlich seien Differenzen zum Steuersystem der EU
nicht bereits präventiv zu eliminieren. Punktuell sollen Differenzen
abgebaut werden, sofern dies die Standortattraktivität der Schweiz nicht
vermindert. Ausserdem seien generell keine neuen Diffe-renzen zur EU
aufzubauen.

Folgerung 15: Im Hinblick auf das Ziel, den Bundeshaushalt auf Dauer im
Gleichgewicht zu halten, sei das EFD zu beauftragen, die Auswirkungen
der Reformen auf den Bundeshaushalt und die Volkswirtschaft aufzuzeigen.
Im Falle von grösseren Ausfällen ist nach Kompensationen zu suchen.

27.10.1999