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PRESSEMITTEILUNG

Inkrafttreten der geänderten Preisbekanntgabe-Verordnung

Neuunterstellung gewisser Dienstleistungen

Per 1. November 1999 tritt die geänderte Preisbekanntgabe-Verordnung in Kraft. Sie unterstellt einige neue Dienstleistungsbereiche der obligatorischen Preisbekanntgabe. Damit soll den Konsumentinnen und Konsumenten der preisliche Vergleich zwischen den unterschiedlichen Angeboten ermöglicht werden. Die damit verbundene Markt- und Preistransparenz fördert den Wettbewerb.

Die Preisbekanntgabepflicht gilt neu nur für Angebote an Personen, die Waren oder Dienstleistungen nicht im Zusammenhang mit ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit erwerben. Bei Änderungen des Mehrwertsteuersatzes wird der Wirtschaft eine Frist von drei Monaten eingeräumt, um die Preisanschrift der neuen Situation anzupassen. Zudem werden die Voraussetzungen für die Bekanntgabe von Vergleichspreisen vereinfacht.

Neu wird eine Preisdeklarationspflicht eingeführt für gewisse bankähnliche Dienstleistungen wie Kontoeröffnung, -führung und -schliessung, Zahlungsverkehr Inland und grenzüberschreitend, Kauf und Verkauf ausländischer Währungen und Kreditkarten, ferner für Pauschalreisen, Zusatzleistungen von Reisebüros, Fern- und Sprachkurse, Angebote von Fitnessinstituten sowie für Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien. Die Anbieter von Fernmeldediensten und darauf aufbauenden Mehrwertdiensten sind neu gehalten, ihre Preise dem Publikum in einer geeigneten Form bekanntzugeben. Bei den Mehrwertdiensten handelt es sich vor allem um Informations-, Beratungs- und Vermarktungsdienste, die über Nummernkategorien wie 111, 161, 156..., 157... und 09xx angeboten werden. Für sie wird künftig der Gesamtpreis pro Minute bekanntzugeben sein.

Das Staatssekretariat für Wirtschaft seco hat für die Bereiche Fernmeldedienste, Bankdienstleistungen und Reisebüros Informationsblätter erstellt, welche die allgemein gehaltenen Grundsätze der Preisbekanntgabe-Verordnung für diese drei Branchen konkretisieren. Im Laufe des nächstens Jahres werden weitere Informationsblätter zum Kurswesen, zu den Fitnessinstituten und zu den Time-Sharing-Angeboten folgen.
 

Bern, 26. Oktober 1999

Staatssekretariat für Wirtschaft
Kommunikation / Information
 

Beilagen: Diese finden Sie unter "Pressemitteilungen" auch auf der Website www.seco-admin.ch

Auskunft: seco - Staatssekretariat für Wirtschaft, Guido Sutter, Tel. 031 322 28 14,
Fax 031 324 86 00