PRESSEMITTEILUNG
Mehr Arbeitnehmerschutz bei der Arbeitsvermittlung
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung eine Änderung der
Arbeitsvermittlungsverordnung (Verordnung über die Arbeitsvermittlung
und den Personalverleih, AVV) und der Gebührenverordung des Arbeitsvermittlungsgesetzes
(GV-AVG) gutgeheissen. Die Änderungen werden auf den 1. Dezember 1999
in Kraft treten.
Die wichtigsten Neuerungen in diesem Paket:
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Privaten Arbeitsvermittlern und Personalverleihern, welche um eine Bewilligung
für diese Tätigkeit nachsuchen, genügt in Zukunft nicht
mehr nur der Nachweis einer Berufslehre oder einer gleichwertigen Ausbildung
sowie eine mehrjährige Berufstätigkeit gleich welcher Art. Sie
müssen neu auch eine mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der
Arbeitsvermittlung, des Personalverleihs, der Personal-, Organisations-
oder Unternehmungsberatung oder im Personalwesen nachweisen. Diese Änderung
verschärft den Zugang zur Vermittlungs- und Verleihtätigkeit
und erhöht somit den Arbeitnehmerschutz.
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Es werden neu in einer Verordnungsbestimmung festgehalten, welche Lohnbestimmungen
und Arbeitszeitbestimmungen ein Personalverleiher einhalten muss, wenn
er einen Arbeitnehmer in eine Branche verleiht, für die ein allgemeinverbindlich
erklärter Gesamtarbeitsvertrag besteht. Diese Änderung führt
eine gängige Rechtspraxis nach, welche jedoch von den Personalverleihern
immer wieder in Zweifel gezogen worden war. Das Bundesgericht hat diese
Praxis jedoch in einem Urteil im letzten Jahr (BGE 124 III 126) bestätigt.
Die vom Bundesrat gutgeheissenen Änderungen vollziehen grösstenteils
bereits heute geltende Anwendungen des Arbeitsvermittlungsgesetzes. Sie
bieten jedoch für die Rechtsanwender eine erhöhte Rechtssicherheit.
Bern, 20. Oktober 1999
EIDGENÖSSISCHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT
Presse- und Informationsdienst
Beilage: Verordnung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
sowie Verordnung über Gebühren, Provisionen und Kautionen im
Bereich des Arbeitsvermittlungsgesetzes
Auskunft: seco - Staatssekretariat für Wirtschaft, Ulrich Greub,
Tel. 031 322 29 95