Schweizer Wappen

CONFOEDERATIO HELVETICA
Die Bundesbehörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Homepage
Mail
Suche

Bundesrat entscheidet über umstrittenes Kies-Abbaugebiet im Aargau

Bundesrat entscheidet über umstrittenes Kies-Abbaugebiet im Aargau

Das vom Bundesrat verlangte Bereinigungsverfahren im Kanton Aargau hat
sich als Konfliktlösungsinstrument bewährt: Der vorgesehene Kiesabbau
bei Bremgarten kann zugelassen werden dank der Abstimmung im kantonalen
Richtplan und weil durch flankierende Massnahmen die betroffene
Landschaft von nationaler Bedeutung insgesamt eine Aufwertung erfährt.

1998 hat der Bundesrat den Richtplan des Kantons Aargau mit wenigen
Änderungen genehmigt und gleichzeitig zur Lösung des Konflikts um die
Festsetzung des Kies-Abbaugebiets im Chesselwald bei Bremgarten ein
Bereinigungsverfahren angeordnet. Der Standort dieses Abbaugebiets blieb
zwischen dem Kanton und dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft
(BUWAL) umstritten, weil der geplante Abbau in einer Landschaft von
nationaler Bedeutung (BLN-Gebiet) liegt.

Interessenausgleich zwischen Bund und Kanton

Im Rahmen des Bereinigungsverfahrens ist es seitens des eingesetzten
Mediators, Nationalrat Adalbert Durrer, und dem Bundesamt für
Raumplanung (BRP) gelungen, eine Lösung des Konflikts herbeizuführen,
die auf einer "Verständigungsvariante" basiert. Dabei werden die seriöse
kantonale Interessenabwägung nicht ausgehebelt und die Interessen des
Bundes dennoch angemessen berücksichtigt. Mit flankierenden Massnahmen
wird auf allen Ebenen sichergestellt, dass sich der Zustand des
BLN-Gebiets "Reusslandschaft" insgesamt verbessert.

Grundsätzliche Fragen zu Raumplanung und Umweltschutz

In diesem Zusammenhang sind grundsätzliche Fragen über das Verhältnis
zwischen Raumplanung und Umweltschutz (Richtplan und Rodungsbewilligung)
beantwortet worden, die in Bezug auf das Verhältnis von Festlegungen im
Richtplan zu nachgelagerten Bewilligungen wegleitend sein dürften.
Danach wird mit der Festsetzung im Richtplan vorab der Standort eines
Vorhabens bestimmt. Davon darf im Bewilligungsverfahren nur noch
abgewichen werden, wenn sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse
wesentlich geändert haben oder erst auf Grund der Detailplanung eine
vollständige Unvereinbarkeit mit einer Bestimmung über die Nutzung des
Bodens festgestellt werden kann. Die Verbindlichkeit von
Richtplanfestlegungen geht damit so weit, wie dies auf Grund des
Richtplans selbst beurteilt werden kann.

Der Bundesrat stützt sich im vorliegenden Fall weniger auf die Bedeutung
des Kiesabbaus an sich, als viel mehr auf dessen Integration in einen
insgesamt abgestimmten kantonalen Richtplan. Der Aargauer Richtplan
zeichnet sich durch einen aussergewöhnlich hohen Abstimmungsgrad der
raumwirksamen Tätigkeiten
mit überörtlichen Auswirkungen aus. Dadurch und dank den grosszügigen
flankierenden Kompensationsmassnahmen gemäss "Verständigungsvariante"
war es dem Bundesrat schliesslich möglich, die Festsetzung des
umstrittenen Kiesabbaus - mit Auflagen zu Gunsten des BLN-Objekts
insgesamt - zu genehmigen.

Bern, 20. Oktober 1999

Weitere Auskünfte:
Peter Lerch, Bundesamt für Raumplanung, Tel. 031 / 322 40 59