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Vernehmlassungsverfahren zu einem Bundesgesetz über die Stauanlagen

MEDIENMITTEILUNG

Vernehmlassungsverfahren zu einem Bundesgesetz über die Stauanlagen

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
 Energie, Kommunikation (UVEK) ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zu
 einem Bundesgesetz über die Stauanlagen zu eröffnen. Das neue
 Stauanlagengesetz soll die grundlegenden Vorschriften über die Sicherheit
 von Stauanlagen, die Aufsicht über diese Werke und die Haftung der
 Inhaberinnen und Inhaber der Stauanlagen enthalten, wobei die
 Haftungsbestimmungen verschärft und die Deckung der Haftpflicht speziell
 geregelt werden sollen. Das neue Gesetz soll das Wasserbaupolizeigesetz
 vom 22. Juni 1877 ersetzen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. März
 2000.

Der Entwurf des Stauanlagengesetzes führt im Bereich der Sicherheit und der
 Aufsicht die bis-herige Regelung auf Gesetzesebene weiter. Stauanlagen mit
 einem hohen Gefährdungspotenzial bleiben der Aufsicht des Bundes
 unterstellt und werden weiterhin entsprechend intensiv überwacht und
 kontrolliert. Die Hauptverantwortung für den Bau und Betrieb einer
 Stauanlage bleibt bei ihrer Inhaberin. Aus heutiger Sicht ungenügend
 erscheinen die Regelung der Haftpflicht, die gesetzliche Grundlage für die
 Aufsicht über kleine Stauanlagen und für die Aufgabenteilung zwischen Bund
 und Kantonen im Bereich der Aufsicht und Alarmierung.

Mit der Vorlage wird die Haftung für Stauanlagen verschärft und die Deckung
 der Haftpflicht geregelt, so wie dies wiederholt in politischen Vorstössen
 gefordert wurde. Die Inhaberin einer Stauanlage soll für die Personen- und
 Sachschäden haften, die durch austretende Wassermassen verursacht werden.
 Sie soll auch dann haften, wenn sie kein Verschulden trifft und die Anlage
 keinen Mangel aufweist (Gefährdungshaftung). Die Haftung gilt sogar, wenn
 der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge, kriegerische Ereignisse
 oder grobes Verschulden einer Drittperson verursacht wurde (Beschränkung
 der Entlastungsgründe).

Die neue Regelung soll einerseits für die rund 190 Stauanlagen gelten,
 deren Sicherheit heute gemäss Stauanlagenverordnung vom Bund kontrolliert
 wird. Anderseits werden ihr auch einige Hundert kleinere Stauanlagen
 unterstellt, die der Aufsicht der Kantone unterstehen. Die Haftpflicht
 soll auch gedeckt werden, in erster Linie durch private Versicherer. Da
 deren Möglichkeiten begrenzt sind, ist eine ergänzende Bundesdeckung
 vorgesehen. Der Bundesrat soll die Stauanlagen in Risi-koklassen einteilen
 und für jede Klasse eine eigene Deckungssumme bestimmen. Die höchste
 Deckungssumme soll 600 Millionen Franken betragen. In besonderen Fällen
 soll die Bundesversammlung eine besondere Entschädigungsordnung erlassen
 (Grossschadensregelung) und dabei zusätzliche Bundesmittel zur Deckung des
 Schadens bewilligen oder die Ansprüche der Geschädigten kürzen oder
 pauschal festsetzen.

Die Beschränkung der Entlastungsgründe, die Bundesversicherung und die
 Grossschadensregelung lehnen sich, wie in den überwiesenen Vorstössen
 gefordert, an das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 (SR
 732.44) an.

Die Prämien für Privatversicherung und Bundesversicherung werden gesamthaft
 22 - 23 Millionen Franken pro Jahr ausmachen, was rund 1,2 Prozent der
 Produktionskosten für Speicherkraftwerke entspricht.

Bern, 11. Oktober 1999

UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst

Auskünfte:

Hans Widmer, Bundesamt für Wasserwirtschaft, 032 /328 87 60

Beilagen: Entwurf Stauanlagengesetz mit erläuterndem Bericht