Vernehmlassungsverfahren zu einem Bundesgesetz über die Stauanlagen
MEDIENMITTEILUNG
Vernehmlassungsverfahren zu einem Bundesgesetz über die Stauanlagen
Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie, Kommunikation (UVEK) ermächtigt, das Vernehmlassungsverfahren zu
einem Bundesgesetz über die Stauanlagen zu eröffnen. Das neue
Stauanlagengesetz soll die grundlegenden Vorschriften über die Sicherheit
von Stauanlagen, die Aufsicht über diese Werke und die Haftung der
Inhaberinnen und Inhaber der Stauanlagen enthalten, wobei die
Haftungsbestimmungen verschärft und die Deckung der Haftpflicht speziell
geregelt werden sollen. Das neue Gesetz soll das Wasserbaupolizeigesetz
vom 22. Juni 1877 ersetzen. Die Vernehmlassung dauert bis zum 31. März
2000.
Der Entwurf des Stauanlagengesetzes führt im Bereich der Sicherheit und der
Aufsicht die bis-herige Regelung auf Gesetzesebene weiter. Stauanlagen mit
einem hohen Gefährdungspotenzial bleiben der Aufsicht des Bundes
unterstellt und werden weiterhin entsprechend intensiv überwacht und
kontrolliert. Die Hauptverantwortung für den Bau und Betrieb einer
Stauanlage bleibt bei ihrer Inhaberin. Aus heutiger Sicht ungenügend
erscheinen die Regelung der Haftpflicht, die gesetzliche Grundlage für die
Aufsicht über kleine Stauanlagen und für die Aufgabenteilung zwischen Bund
und Kantonen im Bereich der Aufsicht und Alarmierung.
Mit der Vorlage wird die Haftung für Stauanlagen verschärft und die Deckung
der Haftpflicht geregelt, so wie dies wiederholt in politischen Vorstössen
gefordert wurde. Die Inhaberin einer Stauanlage soll für die Personen- und
Sachschäden haften, die durch austretende Wassermassen verursacht werden.
Sie soll auch dann haften, wenn sie kein Verschulden trifft und die Anlage
keinen Mangel aufweist (Gefährdungshaftung). Die Haftung gilt sogar, wenn
der Schaden durch ausserordentliche Naturvorgänge, kriegerische Ereignisse
oder grobes Verschulden einer Drittperson verursacht wurde (Beschränkung
der Entlastungsgründe).
Die neue Regelung soll einerseits für die rund 190 Stauanlagen gelten,
deren Sicherheit heute gemäss Stauanlagenverordnung vom Bund kontrolliert
wird. Anderseits werden ihr auch einige Hundert kleinere Stauanlagen
unterstellt, die der Aufsicht der Kantone unterstehen. Die Haftpflicht
soll auch gedeckt werden, in erster Linie durch private Versicherer. Da
deren Möglichkeiten begrenzt sind, ist eine ergänzende Bundesdeckung
vorgesehen. Der Bundesrat soll die Stauanlagen in Risi-koklassen einteilen
und für jede Klasse eine eigene Deckungssumme bestimmen. Die höchste
Deckungssumme soll 600 Millionen Franken betragen. In besonderen Fällen
soll die Bundesversammlung eine besondere Entschädigungsordnung erlassen
(Grossschadensregelung) und dabei zusätzliche Bundesmittel zur Deckung des
Schadens bewilligen oder die Ansprüche der Geschädigten kürzen oder
pauschal festsetzen.
Die Beschränkung der Entlastungsgründe, die Bundesversicherung und die
Grossschadensregelung lehnen sich, wie in den überwiesenen Vorstössen
gefordert, an das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 (SR
732.44) an.
Die Prämien für Privatversicherung und Bundesversicherung werden gesamthaft
22 - 23 Millionen Franken pro Jahr ausmachen, was rund 1,2 Prozent der
Produktionskosten für Speicherkraftwerke entspricht.
Bern, 11. Oktober 1999
UVEK Eidgenössisches Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie, Kommunikation
Pressedienst
Auskünfte:
Hans Widmer, Bundesamt für Wasserwirtschaft, 032 /328 87 60
Beilagen: Entwurf Stauanlagengesetz mit erläuterndem Bericht