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Unzulässiges Sponsoring bei Radio DRS

MEDIENMITTEILUNG

Unzulässiges Sponsoring bei Radio DRS

BAKOM entscheidet gegen die SRG

Das Internet-Sponsoring der Radiosendung "Echo der Zeit" verstösst gegen
 das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG). Zu diesem Schluss kommt das Bundesamt
 für Kommunikation (BAKOM) in einem an die SRG adressierten
 Aufsichtsentscheid. Die SRG beziehungsweise Radio DRS hat nun bis zum 8.
 November 1999 Zeit, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.

Seit dem Frühling dieses Jahres ist die Informationssendung "Echo der Zeit"
 im Anschluss an die Ausstrahlung auf Radio DRS 1 und 2 auch auf der
 Internet-Seite der NZZ abrufbar. Dieses Internet-Angebot lassen SRG und
 NZZ von der Grossbank UBS sponsern. Nach Ansicht des BAKOM ist dieses
 Sponsoring unzulässig, weil auch die Weiterverwertung einer Sendung wie
 "Echo der Zeit" unter das Sponsoringverbot von politischen Sendungen in
 Radio und Fernsehen fällt. Denn der Gesetzgeber habe schon die blosse
 Gefahr einer möglichen Einflussnahme der Sponsoren auf Sendungen mit
 politischem Charakter ausschalten wollen. Da die über Internet
 verbreiteten Echo-Beiträge redaktionell nicht neu bearbeitet werden, werde
 das Sponsoring von Echo auf Internet zugleich auch zu einer Finanzierung
 der Radiosendung. Auch wenn das Geld des Sponsors erst bei einer
 Weiterverwertung bezahlt wird, besteht laut BAKOM das Risiko, dass die
 wirtschaftliche Beziehung der Programmverantwortlichen zum Sponsor sich
 bei der Auswahl, der Aufbereitung und der Gewichtung der Erstausstrahlung
 von Sendungen auswirken kann.

Beim Entscheid des BAKOM fiel auch ins Gewicht, dass die SRG in ihren
 Programmen mit dem Hinweis "Echo der Zeit, um 18 Uhr auf DRS 1, um 19 Uhr
 auf DRS 2 und um 20 Uhr im Internet" stets auf die Verknüpfung der
 Radiosendung und ihrem Internet-Auftritt aufmerksam gemacht hat. Für das
 BAKOM bestätigt dies, dass sich das Sponsoring-Verhältnis zur UBS
 letztlich auch auf die Radioprogramme der SRG bezieht. Es sei die
 Radiosendung "Echo der Zeit", welche die Grundlage für die
 Sponsoringvereinbarung mit der UBS bilde, heisst es im Entscheid; denn
 ohne Radioausstrahlung wäre auch ein gesponserter Internet-Auftritt der
 Sendung "Echo der Zeit" nicht denkbar.

Bezüglich der Zusammenarbeit von Radio DRS und der NZZ liegt gemäss BAKOM
 kein Sponsoring im Sinne des RTVG vor. Hingegen hat die SRG durch die
 regelmässige und exklusive Nennung der Internet-Homepage der NZZ gegen das
 Werbeverbot für Radio DRS verstossen.

Biel, 1. Oktober 1999

Bundesamt für Kommunikation
Stabsstelle Kommunikation

Auskünfte

Dr. Martin Dumermuth, Vizedirektor BAKOM,
Bundesamt für Kommunikation
Tel. 032/327.55.45

Dieser Aufsichtsentscheid des BAKOM ist integral auf der Homepage des BAKOM
 (www.bakom.ch) abrufbar.