Unzulässiges Sponsoring bei Radio DRS
MEDIENMITTEILUNG
Unzulässiges Sponsoring bei Radio DRS
BAKOM entscheidet gegen die SRG
Das Internet-Sponsoring der Radiosendung "Echo der Zeit" verstösst gegen
das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG). Zu diesem Schluss kommt das Bundesamt
für Kommunikation (BAKOM) in einem an die SRG adressierten
Aufsichtsentscheid. Die SRG beziehungsweise Radio DRS hat nun bis zum 8.
November 1999 Zeit, den rechtmässigen Zustand wieder herzustellen.
Seit dem Frühling dieses Jahres ist die Informationssendung "Echo der Zeit"
im Anschluss an die Ausstrahlung auf Radio DRS 1 und 2 auch auf der
Internet-Seite der NZZ abrufbar. Dieses Internet-Angebot lassen SRG und
NZZ von der Grossbank UBS sponsern. Nach Ansicht des BAKOM ist dieses
Sponsoring unzulässig, weil auch die Weiterverwertung einer Sendung wie
"Echo der Zeit" unter das Sponsoringverbot von politischen Sendungen in
Radio und Fernsehen fällt. Denn der Gesetzgeber habe schon die blosse
Gefahr einer möglichen Einflussnahme der Sponsoren auf Sendungen mit
politischem Charakter ausschalten wollen. Da die über Internet
verbreiteten Echo-Beiträge redaktionell nicht neu bearbeitet werden, werde
das Sponsoring von Echo auf Internet zugleich auch zu einer Finanzierung
der Radiosendung. Auch wenn das Geld des Sponsors erst bei einer
Weiterverwertung bezahlt wird, besteht laut BAKOM das Risiko, dass die
wirtschaftliche Beziehung der Programmverantwortlichen zum Sponsor sich
bei der Auswahl, der Aufbereitung und der Gewichtung der Erstausstrahlung
von Sendungen auswirken kann.
Beim Entscheid des BAKOM fiel auch ins Gewicht, dass die SRG in ihren
Programmen mit dem Hinweis "Echo der Zeit, um 18 Uhr auf DRS 1, um 19 Uhr
auf DRS 2 und um 20 Uhr im Internet" stets auf die Verknüpfung der
Radiosendung und ihrem Internet-Auftritt aufmerksam gemacht hat. Für das
BAKOM bestätigt dies, dass sich das Sponsoring-Verhältnis zur UBS
letztlich auch auf die Radioprogramme der SRG bezieht. Es sei die
Radiosendung "Echo der Zeit", welche die Grundlage für die
Sponsoringvereinbarung mit der UBS bilde, heisst es im Entscheid; denn
ohne Radioausstrahlung wäre auch ein gesponserter Internet-Auftritt der
Sendung "Echo der Zeit" nicht denkbar.
Bezüglich der Zusammenarbeit von Radio DRS und der NZZ liegt gemäss BAKOM
kein Sponsoring im Sinne des RTVG vor. Hingegen hat die SRG durch die
regelmässige und exklusive Nennung der Internet-Homepage der NZZ gegen das
Werbeverbot für Radio DRS verstossen.
Biel, 1. Oktober 1999
Bundesamt für Kommunikation
Stabsstelle Kommunikation
Auskünfte
Dr. Martin Dumermuth, Vizedirektor BAKOM,
Bundesamt für Kommunikation
Tel. 032/327.55.45
Dieser Aufsichtsentscheid des BAKOM ist integral auf der Homepage des BAKOM
(www.bakom.ch) abrufbar.