Die UBI hat eine Beschwerde gegen die Sendung "MOOR" von SF2 gutgeheissen
PRESSEMITTEILUNG
Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine
Beschwerde gegen die Sendung "MOOR" von SF2 gutgeheissen.
Ein Beitrag, in welchem die Pfadfinderbewegung mit Hitler bzw.
Nazideutschland verglichen wird, steht diametral im Gegensatz zum Auftrag
von Radio und Fernsehen, die kulturellen Werte und die Vielfalt des Landes
und seiner Bevölkerung der Oeffentlichkeit näher zu bringen. Zu diesem
Schluss ist die UBI in ihrem neuesten Entscheid gekommen.
Im Rahmen der Late-Night-Show "MOOR" vom 26. Januar 1999 brachte der
Moderator einen Sketch zum Jahrestag der Pfadfinderbewegung. Er führte
darin an, dass diese in einem Klima von Aufrichtigkeit, Disziplin und
Kameradschaft ihren Weg gefunden hätte. Es gäbe ein historisches Beispiel,
einen Mann, der weltberühmt geworden sei und sich bis kurz vor Stalingrad
durch nichts habe stoppen lassen. Dies sei "Pfadi". Der Vergleich zielte
offensichtlich auf den Russland-Feldzug von Hitler.
Die UBI berücksichtigte in ihrem Entscheid zwar, dass es sich bei "MOOR" um
eine Unterhaltungssendung handelte. Den erhöhten programmrechtlichen
Schutz, den satirische Aeusserungen geniessen, kann der beanstandete
Beitrag aber nicht für sich in Anspruch nehmen. Es fehlt ihm dazu die
satirische Qualität und die angebliche Satire war für das Publikum auch
nicht erkennbar. Der historische Hintergrund wurde nicht bloss
vereinfacht, sondern grob verfälscht wiedergegeben. Tatsächlich haben die
Nazis nämlich die Pfadfinderbewegung 1934 verboten. Mit dem sachlich nicht
zu rechtfertigenden Vergleich der Pfadfinderbewegung mit Hitler bzw.
Nazideutschland, dem Inbegriff eines totalitären, menschenverachtenden
Systems, hat SF2 diametral gegen das kulturelle Mandat verstossen.
Das Radio- und Fernsehgesetz sieht vor, dass die Veranstalter insgesamt
einen kulturellen Auftrag zu erfüllen haben. Gemäss der Praxis der UBI
bedeutet dies nicht, dass jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag
dazu leisten muss. Eine Verletzung des Programmrechts liegt aber vor, wenn
eine einzelne Sendung diametral gegen diesen Auftrag verstösst.
Der Entscheid der UBI kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
Bundesgericht angefochten werden.
Bern, 23. September 1999
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen,
Postfach 8547, 3001 Bern,
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