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Die UBI hat eine Beschwerde gegen die Sendung "MOOR" von SF2 gutgeheissen

PRESSEMITTEILUNG

Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hat eine
 Beschwerde gegen die Sendung "MOOR" von SF2 gutgeheissen.

Ein Beitrag, in welchem die Pfadfinderbewegung mit Hitler bzw.
 Nazideutschland verglichen wird, steht diametral im Gegensatz zum Auftrag
 von Radio und Fernsehen, die kulturellen Werte und die Vielfalt des Landes
 und seiner Bevölkerung der Oeffentlichkeit näher zu bringen. Zu diesem
 Schluss ist die UBI in ihrem neuesten Entscheid gekommen.

Im Rahmen der Late-Night-Show "MOOR" vom 26. Januar 1999 brachte der
 Moderator einen Sketch zum Jahrestag der Pfadfinderbewegung. Er führte
 darin an, dass diese in einem Klima von Aufrichtigkeit, Disziplin und
 Kameradschaft ihren Weg gefunden hätte. Es gäbe ein historisches Beispiel,
 einen Mann, der weltberühmt geworden sei und sich bis kurz vor Stalingrad
 durch nichts habe stoppen lassen. Dies sei "Pfadi". Der Vergleich zielte
 offensichtlich auf den Russland-Feldzug von Hitler.

Die UBI berücksichtigte in ihrem Entscheid zwar, dass es sich bei "MOOR" um
 eine Unterhaltungssendung handelte. Den erhöhten programmrechtlichen
 Schutz, den satirische Aeusserungen geniessen, kann der beanstandete
 Beitrag aber nicht für sich in Anspruch nehmen. Es fehlt ihm dazu die
 satirische Qualität und die angebliche Satire war für das Publikum auch
 nicht erkennbar. Der historische Hintergrund wurde nicht bloss
 vereinfacht, sondern grob verfälscht wiedergegeben. Tatsächlich haben die
 Nazis nämlich die Pfadfinderbewegung 1934 verboten. Mit dem sachlich nicht
 zu rechtfertigenden Vergleich der Pfadfinderbewegung mit Hitler bzw.
 Nazideutschland, dem Inbegriff eines totalitären, menschenverachtenden
 Systems, hat SF2 diametral gegen das kulturelle Mandat verstossen.

Das Radio- und Fernsehgesetz sieht vor, dass die Veranstalter insgesamt
 einen kulturellen Auftrag zu erfüllen haben. Gemäss der Praxis der UBI
 bedeutet dies nicht, dass jede einzelne Sendung einen positiven Beitrag
 dazu leisten muss. Eine Verletzung des Programmrechts liegt aber vor, wenn
 eine einzelne Sendung diametral gegen diesen Auftrag verstösst.

Der Entscheid der UBI kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans
 Bundesgericht angefochten werden.

Bern, 23. September 1999

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen,
Postfach 8547, 3001 Bern,
http://www.ubi.admin.ch