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Obligatorische Nicht-berufsunfallversicherung: Verbesserung für Teilzeiterwerbstätige

Medienmitteilung 20. September 1999

Obligatorische Nicht-berufsunfallversicherung:
Verbesserung für Teilzeiterwerbstätige
Mit einer Änderung der Verordnung über die Un-fallversicherung hat der
Bundesrat die Stellung der Teilzeiterwerbstätigen in der obligatori-schen
Versicherung von Nichtberufsunfällen verbessert. Neu sind Arbeitnehmer/
innen, die mindestens 8 Stunden pro Woche beim selben Arbeitgeber
beschäftigt sind, obligatorisch nicht nur gegen Berufsunfälle, sondern auch
gegen Nichtbe-rufs-unfälle versichert. Bis-her waren 12 Stunden pro Woche
die Grenze. Der Be-schluss des Bundesrates geht auf eine Parlamentarische
Initiative von Nationalrä-tin Roth-Bernasconi zur Förderung der
Teilzeiterwerbstätig-keit zurück.
Das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) sieht vor, dass Personen,
de-ren wöchentliche Arbeitsdauer ein vom Bundesrat festzusetzendes
Mindestmass nicht erreicht, lediglich gegen Berufsunfälle obligatorisch
versichert sind. Mit dem er-weiterten Obligatorium will der Bundesrat den
Interessen der Teilzeitbeschäftigten und der zunehmenden Bedeutung der
Teilzeiterwerbstätigkeit in unserer Gesellschaft besser Rechnung tragen. Im
Vergleich zur Unfall-deckung über die Krankenversiche-rung nach KVG bringt
die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung den neu un-terstellten
Personen Vorteile bezüglich den Heilbehand-lungskosten (weder Franchi-se
noch Selbstbehalt). Zudem sieht die obligatorische Unfall-versicherung
Taggelder und Renten sowie Integritäts- und Hilfslosenentschädigungen vor.
Die Taggelder und Renten werden allerdings auf der Grundlage des
versicherten Verdienstes bemes-sen und fallen somit bei Erwerbstätigen mit
tiefen Einkommen eher bescheiden aus.
Die durch das erweiterte Versicherungsobligatorium verursachten Mehrkosten
wer-den auf insgesamt rund 58 Mio. Franken geschätzt. Diese Kosten sind
durch die neu dem Obligatorium unterstellten Versicherten zu finanzieren, da
grundsätzlich die Er-werbstätigen die gesamte Prämie für ihre obligatorische
Nichberufsunfallversiche-rung über einen Lohnabzug selbst tragen. Die Höhe
des Lohnabzugs variiert je nach Branche und Versicherer.

 EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN
Presse- und Informationsdienst
Auskünfte: Tel. 031 / 322 90 87
 Peter Schlegel, Sektionschef
Sektion Unfallversicherung und -verhütung
Bundesamt für Sozialversicherung